Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Adelt SPD vom 04.09.2014 Investitionsbedarf kommunaler Straßenbrücken in Bayern Im September 2013 konstatierte das Deutsche Institut für Urbanistik in seinem Endbericht zur Studie „Ersatzneubau Kommunale Straßenbrücke“: „Die Unterfinanzierung der Kommunen beim Erhalt und Ausbau der Straßeninfrastruktur ist evident. Straßenbrücken sind dabei komplexe und sehr teure Ingenieurbauwerke im Straßennetz. Der jetzige Investitionsstau stellt eine zunehmende Gefahr für die Leistungsfähigkeit des Straßensystems in Deutschland dar.“ Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Wie viele kommunale Straßenbrücken gibt es in Bayern insgesamt? 2. Ist der Bayerischen Staatsregierung bekannt, wie viele davon älter als 50 Jahre, 75 Jahre und 100 Jahre sind? Aufgegliedert bitte nach Regierungsbezirken, kreisfreien Städten und Landkreisen. 3. Wie viele Straßenbrücken in kommunaler Baulast müssen bei einem Betrachtungszeitraum bis 2030 dringend saniert werden? Bitte aufgegliedert nach Regierungsbezirken, kreisfreien Städten, Landkreisen und Kommunen. 4. Bei wie vielen Straßenbrücken in kommunaler Baulast gibt es einen Ersatzneubaubedarf? Bitte aufgegliedert nach Regierungsbezirken, kreisfreien Städten, Landkreisen und Kommunen. 5. Wie hoch schätzt die Staatsregierung den Investitionsbedarf für die dringend notwendige Sanierung maroder , irreparabler kommunaler Straßenbrücken für den Betrachtungszeitraum bis 2030 ein? a) Wie hoch schätzt die Staatsregierung den Investitionsbedarf für den notwendigen Ersatzneubau maroder, irreparabler kommunaler Straßenbrücken für den Betrachtungszeitraum bis 2030 ein? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 06.10.2014 Zu 1. bis 5. und 5. a): Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen gemeinsam beantwortet. Nach Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern (BV) fällt der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau in den eigenen Wirkungskreis (Art. 11 Abs. 2 BV) der Gemeinden. Kreisstraßen stehen nach Art. 41 Satz 1 Ziff. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in Baulast der Landkreise und kreisfreien Gemeinden . Landkreise handeln damit im eigenen Wirkungskreis nach Art. 10 Abs. 2 BV. Für Kreisstraßen führt die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zwar die Straßenverzeichnisse. Diese enthalten aber keine Angaben zum Straßenzustand und zu den Brücken und Ingenieurbauwerken. Der Staatsregierung liegen keine Unterlagen vor, die eine Beantwortung der Fragen ermöglichen. Wir bitten um Verständnis, dass wir wegen des sehr hohen Erhebungs- und Auswertungsaufwandes davon absehen möchten, statistische Angaben von den kommunalen Straßenbaulastträgern gemäß Art. 63 BayStrWG zu verlangen . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.11.2014 17/3306 Bayerischer Landtag