Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 27.08.2014 Förderhöchstsätze Breitbandprogramm Mit Schreiben vom 18.07.2014 informierte das StM der Finanzen, für Digitalisierung und Heimat über die höchstmöglichen Fördersätze beim Ausbau des Breitbandnetzes. Ich frage die Staatsregierung: 1. Warum erhalten nicht alle Kommunen in „Regionen mit besonderem Handlungsbedarf“ den Förderhöchstsatz von 90 %? 2. Welche Kriterien spielten eine Rolle bei der Einstufung in einen Fördersatz? 3. Aus welchen Gründen erhält die Gemeinde Krummennaab nur einen 80 %igen Förderhöchstbetrag, während die Nachbarkommunen mit 90 % gefördert werden? 4. Was waren die konkreten Einstufungskriterien für die Kommunen in den Landkreisen Neustadt/WN und Tirschenreuth , auf denen ein unterschiedlicher Förderhöchstbetrag beruht, sodass einzelne Kommunen mit 90 % und andere mit nur 80 % gefördert werden? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 08.10.2014 Zu 1.: Nach Nr. 6.5 der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern beträgt der Fördersatz nur „in besonderen Härtefällen“ bis zu 90 % der Wirtschaftlichkeitslücke. Ergänzend wird auf Antwort 2 verwiesen. Zu 2.: Die Fördersätze der Kommunen basieren auf den Fördersätzen des bisherigen vom Wirtschaftsministerium bei der EU notifizierten Breitbandförderprogramms der Staatsregierung aus dem Jahr 2012. Die seinerzeitigen Fördersätze von 40, 50 und 60 % wurden vom Wirtschaftsministerium nach Finanzkraftzahlen festgelegt. Nach dem neuen Breitbandkonzept , welches das Kabinett am 13. Januar 2014 beschlossen hat, wurde für jede Kommune, die einen Fördersatz von 40, 50 oder 60 % hatte, der Fördersatz um 20 Prozentpunkte erhöht. Entscheidender Vorteil dieser Fördersatzermittlung ist ein Höchstmaß an Planbarkeit, da jede Kommune nach Bekanntgabe des Breitbandkonzepts im Januar 2014 bereits grundsätzlich mit dem künftigen Fördersatz planen konnte. Die Kommunen, die bei Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie im Juli 2014 bereits im Verfahren waren, mussten durch eine Übergangsregelung keine Verfahrensschritte wiederholen. Außerdem gelten für diese Gemeinden selbstverständlich auch die verbesserten Förderkonditionen , soweit sie noch keinen Förderbescheid erhalten hatten. Kommunen, die gemäß Landesentwicklungsplan im Raum mit besonderem Handlungsbedarf bzw. nach der Grundsatzentscheidung des Ministerrates vom 5. August 2014 im erweiterten Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegen, sowie Kommunen, die von Standortschließungen oder Standortverkleinerungen der Bundeswehr (Bundeswehrreform vom 26.10.2011) oder durch den Abzug der US-Streitkräfte betroffen sind (Konversionsgemeinden), erhalten grundsätzlich einen Fördersatz von 80 %. Aus diesem Kreis erhalten Kommunen als „Härtefälle“ einen Fördersatz von 90 %, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen gegeben sind: Die Verschuldung (2012) liegt über dem Größenklassendurchschnitt und die Kommune weist einen Bevölkerungsrückgang von 3 % oder mehr zwischen 2002 und 2012 auf. Zu 3.: Die Gemeinde Krummennaab, Landkreis Tirschenreuth, erfüllt im Gegensatz zu den Nachbarkommunen das Härtefallkriterium der „Verschuldung“ nicht. Zu 4.: Die Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab und Tirschenreuth liegen im Raum mit besonderem Handlungsbedarf. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 31.10.2014 17/3313 Bayerischer Landtag