Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harry Scheuenstuhl SPD vom 09.09.2014 Schutzhelme Ein Schutzhelm sollte nach Herstellerangaben nach 3–6 Jahren, bei einem Sturz bzw. Aufprall sofort, getauscht werden . Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie kann sichergestellt werden, dass in den Helmen ein „Verfallsdatum“ bzw. Herstellungsdatum steht? 2. Wie kann gewährleistet werden, dass die Schutzfunktion des Helmes noch vorhanden ist? 3. Wie sind die Erkenntnisse für ältere Fahrradhelme? 4. Wie sind die Erkenntnisse für ältere Helme für den Wintersport ? 5. Wie sind die Erkenntnisse für ältere Motorradhelme? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 06.10.2014 Zu 1.: Schutzhelme (mit Ausnahme von Schutzhelmen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge – diese unterliegen den Zulassungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts) gelten als Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Damit Hersteller diese auf dem Markt bereitstellen dürfen, müssen sie die Anforderungen der europäischen Richtlinie 89/868/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, die über das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) i. V. m. der 8. Verordnung zum ProdSG (8. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, einhalten. Laut Anhang I Nr. 1.4 dieser RL ist der Hersteller verpflichtet, seiner PSA eine Informationsbroschüre beizugeben. Diese muss neben dem Namen und der Anschrift des Herstellers und/oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten alle zweckdienlichen Angaben enthalten. Besonders genannt sei hier Lit. e)  „das Verfallsdatum oder die Verfallszeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile“. Die Informationsbroschüre muss klar und verständlich und mindestens in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats verfasst sein. Des Weiteren ist unter Anhang I Punkt 2.4 „PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind“ festgeschrieben: Können die von dem Hersteller für die PSA angestrebten Leistungen durch Alterung zugegebenermaßen spürbar beeinträchtigt werden, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfallsdatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben. Kann der Hersteller keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so hat er in seiner Informationsbroschüre alle zweckdienlichen Angaben aufzuführen, die dem Käufer oder Benutzer die Möglichkeit geben, eine unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung , Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis plausible Verfallszeit zu bestimmen. Überwacht werden diese Vorgaben stichprobenhaft durch die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in Bayern von den Gewerbeaufsichtsämtern bei den sieben Regierungen. So hat sich beispielsweise das Gewerbeaufsichtsamt München bei der Regierung von Oberbayern an dem EU-weiten Projekt „Sicherheit von Schutzhelmen für den Freizeitbereich“ beteiligt, in dem europaweit Schutzhelme für unterschiedlichste Freizeitaktivitäten von einem zentral ausgewählten Prüfinstitut getestet wurden. Zu 2.: Die Vorgaben des Herstellers zur Nutzung der PSA sind Bestandteil zur Erreichung des Schutzgrades der PSA. Zwar ist der Nutzer gehalten, die Vorgaben des Herstellers zur maximalen Nutzungsdauer zu beachten. Dies unterliegt jedoch keinem staatlichen Überwachungsauftrag und fällt unter die Eigenverantwortung des Verbrauchers . Zu 3., 4. und 5.: Es liegen keine Erkenntnisse über Versagen von Helmen wegen Überalterung vor. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.11.2014 17/3317 Bayerischer Landtag