Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 13.08.2014 Radioaktiv belastetes Schwarzwild In einer Ausgabe der Zeitschrift LWF Aktuell vom Zentrum Wald Forst Holz war zu lesen, dass weiterhin ein großer Anteil von erlegtem Schwarzwild aufgrund radioaktiver Belastung nicht für den Verzehr geeignet ist und vernichtet werden muss. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Welcher Anteil des geschossenen Schwarzwildes musste in den letzten 10 Jahren aufgrund radioaktiver Belastung vernichtet werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren? 2. Wie hoch waren die Kosten der Entsorgung, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren? 3. Wer muss die Entsorgungskosten tragen? 4. Wo erfolgt die Entsorgung? 5. Wie hat sich der Anteil des belasteten Schwarzwilds im Verhältnis zur Steigerung der Schwarzwildpopulation entwickelt ? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 08.10.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die folgende Tabelle zeigt den Anteil der bayerischen Schwarzwildstrecke (in Bayern erlegtes Schwarzwild), die aufgrund einer Grenzwertüberschreitung von Radiocäsium (Messwert größer 600 Bq/kg) entsorgt werden musste. Jahr Zu vernichtender Anteil des gestreckten Schwarzwildes 2004* - 2005 2,0% 2006* - 2007 2,3% 2008 2,7% 2009 1,9% 2010 3,2% 2011 3,8% 2012 3,3% 2013 3,6% Der zu vernichtende Anteil errechnet sich aus den Einzeltieren mit Grenzwertüberschreitungen (Radiocäsium >600 Bq/kg) (ermittelt von den Messstellen der Bayerischen Staatsforsten bzw. des Bayerischen Jagdverbandes ) geteilt durch die Schwarzwildstrecke in Bayern mal 100 [=%]. Die Zahlen der Bayerischen Staatsforsten beziehen sich auf Jagdjahre (1. April – 30. März des Folgejahres ), die des Bayerischen Jagdverbandes auf Kalenderjahre (1. Januar – 31. Dezember). * Für die Jahre 2004 und 2006 liegen keine vollständigen Datensätze zu den Grenzwertüberschreitungen vor. Zu 2.: Über die Kosten der Entsorgung liegen der Bayerischen Staatsregierung keine Informationen vor. Zu 3.: Zunächst trägt der Jäger die Kosten für die sachgerechte Entsorgung des nicht verkehrsfähigen Wildbrets. Auf Grundlage von § 38 Abs. 2 Atomgesetz (AtG) kann der Jäger einen Antrag auf Ausgleichszahlung beim Bundesverwaltungsamt , 50728 Köln, stellen. Ausgleichszahlungen werden im Allgemeinen geleistet, wenn die Messung einer qualifizierten Messstelle und ein Entsorgungsnachweis vorliegen. Zu 4.: Die aufgrund einer Grenzwertüberschreitung als Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähigen Körper der Schwarzwildtiere stellen aufgrund ihrer Aktivitätskonzentration keinen radioaktiven Abfall im Sinne der Strahlenschutzverordnung dar und müssen deshalb nicht wie dieser entsorgt werden. Die Tierkörper werden über Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt. Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 1. Aussagen über das Verhältnis der Schwarzwildpopulation zum radioaktiv belasteten Schwarzwild können nicht getroffen werden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.11.2014 17/3370 Bayerischer Landtag