Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 10.09.2014 Berufliche Weiterbildung und Versteuerung Ich frage die Staatsregierung: 1. Inwiefern kann der Arbeitgeber Kosten für die berufliche Weiterbildung bzw. Fortbildung seiner Mitarbeiter als Betriebskosten geltend machen? 2. Inwiefern handelt es sich bei der beruflichen Weiterbil- dung bzw. Fortbildung um einen geldwerten Vorteil, der durch den Arbeitnehmer versteuert werden muss? 3. Wie ist es geregelt, wenn ein Arbeitnehmer für seine Weiterbildung bzw. Fortbildung eine bestimmte Führerscheinklasse erwerben bzw. verlängern muss (Lkw-Führerschein etc.). Muss dies vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden, und wenn ja, warum? 4. Gibt es hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung Unter- schiede bei der Versteuerung z. B. im Hinblick auf echte Weiterbildung oder den Erhalt der beruflichen Fähigkeiten ? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 13.10.2014 Zu 1.: Aufwendungen, die in einem Betrieb für die berufliche Weiterbildung bzw. Fortbildung der eigenen Arbeitnehmer anfallen , sind betrieblich veranlasst und in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt unabhängig davon, ob beim jeweiligen Arbeitnehmer insoweit steuerpflichtige Einnahmen gegeben sind oder nicht. Zu 2.: Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Abhängig von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles sind erforderlichenfalls das Interesse des Arbeitgebers und das des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Bildet sich der Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers fort, gehört der geldwerte Vorteil der vom Arbeitgeber erbrachten Fort- oder Weiterbildungsleistung zum Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann dann ggf. den Wert der beruflichen Fort- und Weiterbildung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten oder im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend machen. Zu 3.: Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten des Arbeitnehmers für den Erwerb oder die Verlängerung eines Lkw-Führerscheins , führt diese Zuwendung entsprechend den Grundsätzen des R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Lkw-Fahrerlaubnis deutlich überwiegt . Zu 4.: Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Fort- oder Weiterbildungskosten und Ausbildungskosten. Die Übernahme von Kosten der Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses führt in der Regel zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zur steuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.04.2012, Bundessteuerblatt Teil I S. 531, verwiesen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.11.2014 17/3373 Bayerischer Landtag