Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Adelt SPD vom 04.12.2013 Mögliche Zusammenführung der Schuldner- und Insolvenzberatung Mit Beschluss des Bayerischen Landtags vom 9. November 2011 (LT-Drs. 16/10234) erarbeitet das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ein Konzept für eine mögliche Zusammenführung der Förderung der Schuldner- und Insolvenzberatung. Ich frage die Staatsregierung: 1. Stimmt es, dass in Erwägung gezogen wird, die Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel zur Schuldner- und Insolvenzberatung an der Einwohnerzahl der Kommunen zu bemessen? 2. Wird die tatsächliche Schuldnerquote einer Kommune bei der Zuweisung von Mitteln Berücksichtigung finden, und wenn nein, warum nicht? 3. Wann kann mit einer Erhöhung der Fallpauschalen bei der Insolvenzverwaltung gerechnet werden? 4. Welche Summe steht gegenwärtig im Staatshaushalt zur Förderung der Schuldner- und Insolvenzberatung zur Verfügung? 5. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht des Staatsministeriums den Eigenanteil bei der Schuldnerberatung von freien oder kirchlichen Trägern von 15 % zu reduzieren ? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 20.12.2013 Zu 1. und 2.: Nach internen Überlegungen der Fachabteilung im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration war u. a. die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Fördermittel auf die kreisfreien Städte und Landkreise „Schuldnerquote und Einwohnerzahl“ erwogen worden. Jedoch einigte man sich in Gesprächen mit dem Fachausschuss „Schuldnerberatung“ der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Anbetracht der vielen unklaren Komponenten bei dieser Art der Berechnung auf folgende Variante: Gestaffelte Grundförderung nach Einwohnerintervallen kombiniert mit einer einwohnerabhängigen Verteilung der Fördermittel. Die gestaffelte Grundförderung sieht vor, dass an Kommunen bis 250 Tsd. Einwohner 30.000 €, an Kommunen über 250 Tsd. bis 1 Mio. Einwohner 60.000 € und an Kommunen über 1 Mio. Einwohner 90.000 € Fördermittel ausgereicht werden sollen. Die Staffelung bei den kreisfreien Städten ist nach den Überlegungen des Fachausschusses so gestaltet, dass eine imaginäre Schuldnerquote einbezogen ist, da in größeren Städten in der Regel die Verschuldungsquote höher ist als in den Landkreisen. Zu 3.: Davon ist in absehbarer Zeit nicht auszugehen. Zu 4.: Im Staatshaushalt stehen zuständigkeitshalber lediglich für den Bereich „Insolvenzberatung“ Haushaltsmittel zur Verfügung . Diese bemessen sich derzeit auf 4,2 Mio. € brutto pro Haushaltsjahr. Von der Insolvenzberatung zu unterscheiden ist die „Schuldnerberatung“, die ihre Rechtsgrundlage im Sozialrecht (§ 11 Abs. 5 SGB XII und § 16 a Nr. 2 SGB II) hat und in die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte fällt. Zu 5.: Für die Bemessung des Eigenanteils bei der Schuldnerberatung sind die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Auf unsere Ausführungen zu Frage 4 nehmen wir Bezug. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 07.02.2014 17/344 Bayerischer Landtag