Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 21.11.2013 Verkehrsteiler zur Reduzierung der Geschwindigkeit Zur Reduzierung der Geschwindigkeit des Verkehrsflusses am Ortseingang wird verschiedentlich auf eine Veränderung des Straßenquerschnitts durch den Einbau eines Verkehrsteilers zurückgegriffen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Gibt es Erfahrungswerte, ob eine solche bauliche Veränderung für deutliche Geschwindigkeitsabsenkung sorgt? 2. Steigt durch eine solche bauliche Veränderung die Unfallquote ? 3. Wer ist Kostenträger einer solchen baulichen Veränderung ? 4. Wird ein solcher Umbau weiterhin als zeitgemäß angesehen oder werden mittlerweile andere Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung an Ortseingängen bevorzugt ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 03.01.2014 Zu 1.: Zur geschwindigkeitsdämpfenden Wirkung von Mittelinseln in Ortseingangsbereichen liegen keine wissenschaftlich abgesicherten Erfahrungswerte vor. In der Literatur wird vereinzelt von Geschwindigkeitsmessungen an Ortseinfahrten berichtet, die eine gewisse Abminderung der Geschwindigkeit im Bereich der Mittelinsel zeigen. Jedoch ist im unmittelbaren Bereich nach der Mittelinsel regelmäßig ein deutlicher Anstieg der Geschwindigkeit zu beobachten. Zu 2.: Sofern Mittelinseln entsprechend dem Regelwerk ausgebildet werden, sind negative Auswirkungen auf das Unfallgeschehen nicht zu erwarten. Die amtliche Unfallauswertung gibt darauf jedenfalls keine Hinweise. Zu 3.: Die Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Unterhaltung von Mittelinseln einschließlich Beschilderung und Markierung sind grundsätzlich vom Straßenbaulastträger zu tragen, soweit sie auch als Querungshilfen erforderlich sind. Die Beleuchtung ist – anders als bei Fußgängerüberwegen (Zeichen 293 StVO mit § 45 Abs. 5 Satz 2 StVO-„Zebrastreifen“) – nicht Aufgabe der Straßenbaulast. Sie ergibt sich aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für die primär die Gemeinden zuständig sind (vgl. Art 51 Abs. 1 BayStrWG für Ortsdurchfahrten). Die Unterhaltung der Standflächen der Querungshilfen obliegt dem Baulastträger des Geh- und Radweges. Zu 4.: Nach dem aktuell geltenden Regelwerk (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06) stellen Mittelinseln mit beidseitigem Versatz der Fahrspuren eine Möglichkeit zur Geschwindigkeitsdämpfung am Beginn der geschlossenen Ortslage dar. Als bauliche Alternative kann auch eine Kreisverkehrsanlage in Betracht kommen, soweit sie städtebaulich zu integrieren ist und im Ortseingangsbereich Straßen einmünden, die einen Kreisverkehr zweckmäßig erscheinen lassen. Bei nicht ausreichendem Flächenangebot für Mittelinseln oder Kreisverkehr kann durch die Ausbildung von Fahrbahnverengungen baulich auf die Ortseinfahrtssituation hingewiesen werden. Dabei ist jedoch die deutliche Erkennbarkeit der Einengung zu gewährleisten. Zudem ist damit zu rechnen, dass vor der Einengung auch Beschleunigungseffekte auftreten, um die Engstelle vor entgegenkommenden Fahrzeugen zu passieren. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.02.2014 17/359 Bayerischer Landtag