Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 27.06.2014 Betriebliche Gesundheitsförderung 1 – Reha- und Wiedereingliederungsmaßnahmen Die Gesellschaft und der Arbeitsmarkt verändern sich stetig – die Bevölkerung und damit die Arbeitnehmer werden immer älter. Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers sind beispielsweise Rehamaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung in das Berufsleben. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung a) über die Dauer der Genehmigungsverfahren für beruf- liche Rehabiliationsmaßnahmen in Bayern? b) über Maßnahmen, den Arbeitnehmern die Bewilligung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu erleichtern ? c) über Maßnahmen, das Antragsverfahren für Arbeitnehmer zu vereinfachen? 2. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung a) über die Dauer der Genehmigungsverfahren für beruf- liche Wiedereingliederungsmaßnahmen in Bayern? b) über Maßnahmen, berufliche Wiedereingliederungs- maßnahmen zu unterstützen? c) über Maßnahmen, das Antragsverfahren für berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen zu vereinfachen? 3. Welche besonderen Angebote gibt es für Arbeitnehmer mit betreuungsbedürftigen Kindern, die eine berufliche Rehabilitation oder berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme durchführen? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 20.10.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet : Vorbemerkung: Berufliche Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen gehören zum Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsverwaltung, nicht hingegen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die rasche Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bewirkt neben einem persönlichen Gewinn für den betreffenden Rehabilitanden , insbesondere durch den Bezug von Arbeitsentgelt, auch einen Nutzen für Arbeitgeber, Sozialsystem und die Gesellschaft insgesamt. Der Staatsregierung ist es daher ein wichtiges Anliegen, den Zugang zu solchen Leistungen zu erleichtern. 1. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung a) über die Dauer der Genehmigungsverfahren für berufliche Rehabiliationsmaßnahmen in Bayern? Sowohl die Rentenversicherung, die Unfallversicherung als auch die Arbeitsverwaltung sind an die Fristen des § 14 SGB IX gebunden: Innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang stellt der angegangene Rehabilitationsträger den zuständigen Rehabilitationsträger fest. Liegt die Zuständigkeit des angegangenen Trägers nicht vor, so erfolgt die unverzügliche Weiterleitung der Antragsunterlagen an den zuständigen Rehabilitationsträger. Ist die Zuständigkeit gegeben, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang in der Sache. Die durchschnittliche Laufzeit für die Antragsbearbeitung bei den bayerischen Rentenversicherungsträgern betrug in den Jahren 2012 und 2013 zwischen 11,4 und 17,5 Tage. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfes die Einholung eines Gutachtens erforderlich, ist dies innerhalb von zwei Wochen zu erstellen. Der Rentenversicherungsträger entscheidet dann innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Gutachtens. Die bayerischen Rentenversicherungsträger entschieden in den überwiegenden Fällen innerhalb der 14-Tagesfrist, nämlich mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 2,0 bis 6,4 Tage. In wenigen Fällen wurde die 14-Tagesfrist überschritten. Die durchschnittliche Gesamtlaufzeit für mit Gutachten bearbeitete Anträge lag in Summe bei ca. 27 Tagen. Die kommunale Unfallversicherung Bayern teilte dazu mit, dass die in § 14 SGB IX normierten Fristen durch strin- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.12.2014 17/3606 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3606 gente Fallbearbeitung eingehalten werden. Zahlenmaterial der Arbeitsverwaltung liegt der Staatsregierung nicht vor. b) über Maßnahmen, den Arbeitnehmern die Bewilligung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu erleichtern? – Gemeinsame Servicestellen Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im SGB IX wurden bis Ende 2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Gemeinsame Servicestellen (http://www. reha-servicestellen.de) eingerichtet, die jedem Rat- und Hilfesuchenden in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe als Anlaufstelle zur Verfügung stehen. Mit den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation wurde das bereits seit Jahren bestehende umfangreiche Beratungsangebot der Rehabilitationsträger um ein neues trägerübergreifendes Angebot ergänzt. Die Reha-Servicestellen sind zwar organisatorisch immer bei einem bestimmten Rehabilitationsträger (gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Rentenversicherungsträger oder gesetzliche Unfallversicherungsträger) angesiedelt. Durch Bildung regionaler Beratungsteams stehen jedoch jeder Gemeinsamen Servicestelle jederzeit die Mitarbeiter anderer Rehabilitationsträger für Rückfragen zur Verfügung . Grundsatz ist, dass kein Betroffener an eine andere Stelle verwiesen, sondern in der Reha-Servicestelle umfassend, qualifiziert und zeitnah beraten wird. – Reha-Fachberatungsdienst Den Versicherten stehen während des gesamten Verwal- tungsverfahrens die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rehabilitationsträger sowie bei speziellen Fragen hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie zum Beispiel Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes oder berufliche Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten der Reha-Fachberatungsdienst (Reha-Berater) des jeweiligen Rehabilitationsträgers (Rentenversicherung, Arbeitsverwaltung, Unfallversicherung ) zur Verfügung. – Firmenservice Durch die sich wandelnden Rahmenbedingungen werden die Arbeitgeber eine aktivere Rolle im Rehabilitationsprozess einnehmen. Mit einem entsprechenden Beratungsangebot im Rahmen des Firmenservices und mit individuellen arbeitgeberorientierten Qualifizierungsangeboten greifen die Rentenversicherungsträger dieses Engagement auf, um eine nachhaltige Integration zu erreichen. So werden z. B. spezielle Schulungen für Arbeitgeber oder für Schwerbehindertenvertreter zu den Leistungen zur Teilhabe angeboten. c) über Maßnahmen, das Antragsverfahren für Arbeitnehmer zu vereinfachen? Auf die Antwort zu Frage 1 b wird Bezug genommen. Ergänzend sollen folgende Maßnahmen der Rentenversicherung den Zugang zu Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen erleichtern: – Verfahrensabsprachen Die Rentenversicherungsträger haben mit verschiedenen Institutionen und Behörden Verfahrensabsprachen getroffen , damit das Antragsverfahren vereinfacht und damit effizienter wird. Exemplarisch können die Verfahrensabsprache mit der Landesinnung für Orthopädie-Schuhtechnik , die Verfahrensempfehlung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Hörhilfenverordnung oder die Vereinbarung mit der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Vermittlung Arbeitsuchender Rehabilitanden genannt werden. – Sprechtage der Reha-Fachberater in Reha-Kliniken Zur Beschleunigung des Übergangs von medizinischen Rehabilitationsleistungen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Reha-Fachberatungsdienst der Rentenversicherungsträger regelmäßig flächendeckend in den hauptsächlich belegten medizinischen Reha-Kliniken präsent. Die Rehabilitanden sollen bereits frühzeitig auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hingewiesen und auch über das Antragsverfahren informiert sowie dabei auch unterstützt werden. – Vereinfachung der Antragsvordrucke Die Vereinfachung der Antragsvordrucke ist ein wichtiges Anliegen der Rentenversicherungsträger. Die Antragsvordrucke wurden 2005 für die gesetzliche Rentenversicherung bundesweit vereinheitlicht und die Formulare werden laufend auf ihre Verständlichkeit hin überprüft. 2. Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung a) über die Dauer der Genehmigungsverfahren für berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen in Bayern? b) über Maßnahmen, berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen zu unterstützen? c) über Maßnahmen, das Antragsverfahren für berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen zu vereinfachen ? Die Fragen 2 a bis 2 c unterscheiden sich zu den Fragen 1 a bis 1 c lediglich hinsichtlich der Art der zu erbringenden Leistung (Rehabilitation/Wiedereingliederung). Nach Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Arbeitsgemeinschaft Bayern ist die in der Anfrage getroffene Unterscheidung in „berufliche Rehabilitationsmaßnahmen“ und „berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen“ für das Leistungsverfahren nicht relevant, weil auch berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind. Deshalb wird auf die Antwort zu den Fragen 1 a bis 1 c verwiesen. 3. Welche besonderen Angebote gibt es für Arbeit- nehmer mit betreuungsbedürftigen Kindern, die eine berufliche Rehabilitation oder berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme durchführen? Die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zu einem erheblichen Teil von der Mitwirkung der Rehabilitanden abhängig. Um Hemmnisse (z. B. wegen Kinderbetreuung) zu vermeiden, wird ein chancengleicher Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch wohnortnahe und in Teilzeit nutzbare Angebote ermöglicht. Alternativ können bei Bedarf Leistungen zur Haushaltshilfe bzw. die Übernahme der Kinderbetreuungskosten erbracht werden. Dies gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Teilnehmer, in deren Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Einige Berufsförderungswerke in Bayern können auch die Unterbringung und Betreuung von Kindern gewährleisten.