Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 21.11.2013 Wächterampeln zur Geschwindigkeitsreduzierung Zur Reduzierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen sind vereinzelt sogenannte Wächterampeln im Einsatz, welche ihre Rot-Grünphasen an den Verkehrsfluss anpassen und auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in eine Rotphase wechseln. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Sind solche Ampeln bisher schon in Bayern im Einsatz? Und wenn ja, wo? (Bei größerer Anzahl genügen einige Beispiele in der Oberpfalz.) 2. Gibt es Erfahrungswerte, wie sich eine solche Steuerung der Rot-Grünphasen auf den Verkehrsfluss und mögliche Geschwindigkeitsüberschreitungen auswirkt? 3. Gibt es einen Kostenrichtwert bei Bau und Betrieb einer solchen Lichtsignalanlage? 4. Wer hat diese zu tragen und gibt es dazu Bezuschussungen ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 03.01.2014 Vorbemerkung: Mit Lichtzeichenanlagen wird unmittelbar in den Verkehrsablauf eingegriffen, indem Verkehrsströme mit gemeinsamen Konfliktflächen abwechselnd angehalten oder freigegeben werden. Sie gewährleisten bei Bedarf eine sichere Kreuzung der unterschiedlichen Verkehrsströme und eine Verbesserung des Verkehrsablaufs. Lichtzeichenanlagen müssen deshalb besonders sorgfältig entworfen, gebaut und betrieben werden. Insbesondere dürfen sie keine neue Gefahrenlage schaffen (so bereits BGH, VersR 1967 S. 602). Zu den kreuzenden Verkehrsströmen zählen auch Fußgänger und Radfahrer, wenn sie beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrverkehr auf der Fahrbahn kreuzen. Lichtzeichenanlagen sind Verkehrseinrichtungen nach der Straßenverkehrsordnung. Ihre Lichtzeichen ersetzen Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten. Ihre Einrichtung und ihr Betrieb ist nur geboten, wo dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse und der dort erheblich übersteigenden Gefahrenlage, beispielsweise für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, zwingend erforderlich ist. Sie bedürfen deshalb einer verkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde, welche u. a. auch grundsätzliche Ausführungen zum Entwurf des Signalprogramms und zum Steuerungsverfahren enthalten muss. Die Straßenbaubehörde und die Polizei wirken an der situationsangepassten Entscheidungsfindung mit. Verkehrsabhängigen Lichtzeichensteuerungen ist dabei grundsätzlich der Vorzug vor Festzeitprogrammen zu geben. Die im Vorfeld erforderlichen Untersuchungen müssen von Sachverständigen durchgeführt werden. Die dabei zu beachtenden Grundsätze und der „Stand der Technik“ ergeben sich aus den „Richtlinien für Lichtsignalanlagen “ (RiLSA Ausgabe 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. Sie sind zur Anwendung in Bayern eingeführt. Die Richtlinie kennt sog. „Wächterampeln “ nicht. Insbesondere enthält sie kein Steuerungsverfahren , welches bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Lichtzeichen in Rotphase wechseln lässt. Sie enthält auch nicht mehr die in der Vergangenheit für verkehrschwache Zeiten zugelassene Schaltung „Alles-Rot-/Sofort-Grün“; das Motiv für diese Schaltung lag in der Verringerung von Wartezeiten und der Anzahl von Haltevorgängen sowie – für die Anwohner – in der Verringerung des Lärms und der Abgasemissionen. Diese Anlagen älteren Typs werden von den Straßenverkehrsbehörden überprüft, ob sie im Hinblick auf die Anordnungslage beibehalten werden können. Lichtzeichenanlagen werden entsprechend der verkehrsrechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsbehörde und der verkehrstechnischen Bestimmungen der Straßenbaubehörde vom Straßenbaulastträger auf dessen Kosten beschafft, unterhalten und betrieben (vgl. § 5 b Abs. 1 StVG, § 45 Abs. 5 StVO, VkBl 1965 S. 610). Lichtzeichenanlagen dienen dagegen nicht zur Beeinflussung der Fahrgeschwindigkeit. Es ist deshalb insbesondere unzulässig, Lichtzeichenanlagen ausschließlich zum Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung oder als Ersatz für eine Geschwindigkeitsüberwachung anzuordnen. Zu 1.: Lichtzeichen, die bei Geschwindigkeitsüberschreitung in eine Rotphase wechseln, sind in Bayern bisher nicht im Einsatz. Zu 2.: Nein. Zu 3.: Nein. Zu 4.: Die Kosten hat der Straßenbaulastträger zu tragen, wenn die Straßenverkehrsbehörde rechtmäßig die Errichtung und den Betrieb einer Lichtzeichenanlage angeordnet hat. Eine „Wächterampel“ kann rechtmäßig nicht angeordnet werden. Eine Bezuschussung gibt es deshalb nicht. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 21.02.2014 17/364 Bayerischer Landtag