Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Nikolaus Kraus FREIE WÄHLER vom 09.09.2014 Drogenhandel und -konsum am Lise-Meitner-Gymnasium Unterhaching Ich frage die Staatsregierung: 1. Seit wann besitzt die Staatsregierung Kenntnis über die Informationen der Schulleitung des Lise-MeitnerGymnasiums Unterhaching über den illegalen Handel und Konsum von Marihuana sowie über ihre bisher eingeleiteten Maßnahmen, über die die Schulleitung mit Schreiben vom 27. Juni 2014 die betroffenen Eltern informierte? 2. Wie bewertet sie das bisherige Vorgehen der Schullei- tung? a) Welche Vorgehensweise empfiehlt die Staatsregie- rung allgemein in solchen Fällen? b) Inwieweit deckt sich die Vorgehensweise der Schullei- tung mit den Empfehlungen der Staatsregierung? 3. Welche zusätzlichen Maßnahmen hat die Staatsregie- rung in diesem Fall schon ergriffen bzw. welche beabsichtigt sie noch zu ergreifen, um das vorliegende Drogenproblem wieder in den Griff zu bekommen? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23.10.2014 1. Seit wann besitzt die Staatsregierung Kenntnis über die Informationen der Schulleitung des LiseMeitner -Gymnasiums Unterhaching über den illegalen Handel und Konsum von Marihuana sowie über ihre bisher eingeleiteten Maßnahmen, über die die Schulleitung mit Schreiben vom 27. Juni 2014 die betroffenen Eltern informierte? Die Staatsregierung hat erst durch die o. g. Schriftliche Anfrage Kenntnis von dem Elternbrief erhalten. Im Anschluss wurde von der Schulleiterin des Lise-Meitner-Gymnasiums Unterhaching (LMGU) eine Stellungnahme zum bisherigen Vorgehen der Schulleitung zu diesem Thema angefordert. 2. Wie bewertet sie das bisherige Vorgehen der Schulleitung? a) Welche Vorgehensweise empfiehlt die Staatsregierung allgemein in solchen Fällen? Das Verhalten der Schule bei Rauschgiftfällen ist unter Punkt 8 der Bekanntmachung des (seinerzeitigen) Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Mai 1982 „Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes“ geregelt. Die generelle Vorgehensweise bei der Behandlung des Themas Suchtprävention ist in der Bekanntmachung des (seinerzeitigen) Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 2. September 1991 „Suchtprävention an den bayerischen Schulen“ festgelegt. Diese Bekanntmachungen sind für alle bayerischen Schulen verbindlich. Sie sind als Anlage beigefügt. Im konkreten Fall hat sich die Schulleitung vorbildlich an die in den oben genannten Bekanntmachungen getroffenen Vorgaben gehalten und mittels der umfangreichen Maßnahmen gezeigt, dass das Thema am LMGU sehr ernst genommen wird. b) Inwieweit deckt sich die Vorgehensweise der Schulleitung mit den Empfehlungen der Staatsregierung ? Grundlage für den Elternbrief und die weiteren suchtpräventiven Maßnahmen in den 9. Klassen des LMGU waren Hinweise aus der Elternschaft über gelegentlichen Drogenkonsum von Schülern dieser Klassen, welche ohne Namensnennung an die Schulleitung herangetragen wurden. Mittels Elternbrief beabsichtigte die Schulleitung, die Aufmerksamkeit der Elternschaft auf das Thema zu richten und zu einem Meinungsaustausch bzw. zur Zusammenarbeit in diesem Bereich anzuregen. Die im Brief enthaltene Formulierung „Verkauf von Marihuana“ war insoweit missverständlich , als damit auch das Schulgelände hätte gemeint sein Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 05.12.2014 17/3765 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3765 können. Allerdings lagen der Schulleitung hierüber keinerlei Informationen vor und sie ging und geht davon aus, dass eine Abgabe an Dritte bzw. ein Handel mit illegalen Drogen oder entsprechender Konsum auf dem Schulgelände nicht stattfindet. An der Schule wurden folgende präventive Maßnahmen ergriffen : • Kontaktaufnahme mit der Jugendpolizistin in Unterha- ching • Mehrere Besprechungen mit dem Beratungsteam der Schule • Information der Klassenleitungen und der Fachlehrer • Besuch der Jugendpolizistin in allen 9. Klassen zusam- men mit der Beauftragten für die Suchtprävention der Schule und/oder dem Sozialpädagogen der Schule • Ergänzende Präventionsveranstaltung für die Schülerinnen und Schüler durch einen Schülervater, der beruflich in der Rauschgiftbekämpfung tätig ist • Beratung der Lehrkräfte auf den Klassenkonferenzen • Elterngespräche • Klassenelternabende in zwei 10. Klassen zu Beginn die- sen Schuljahres • Schulinterne Fortbildung für alle Lehrkräfte der Schule durch den Schülervater, der auch in den 9. Klassen aufklärend tätig war. Den Schülerinnen und Schülern wurde verdeutlicht, dass die Schule das Thema sehr ernst nimmt, betroffenen Schülerinnen und Schülern unterstützend zur Seite steht, gleichzeitig aber bei Bekanntwerden von Drogenhandel oder -konsum auf dem Schulgelände sehr konsequent vorgehen wird. 3. Welche zusätzlichen Maßnahmen hat die Staatsregierung in diesem Fall schon ergriffen bzw. welche beabsichtigt sie noch zu ergreifen, um das vorliegende Drogenproblem wieder in den Griff zu bekommen ? Laut Stellungnahme der Schulleitung liegen vor Ort keine Kenntnisse über den Handel mit Marihuana im Schulbereich vor, sondern lediglich der Hinweis auf gelegentlichen Drogenkonsum von Schülern. Nachdem die Konsumenten nicht namentlich bekannt sind, geht die Staatsregierung davon aus, dass die schulische Suchtprävention am LMGU gemäß der oben genannten Bekanntmachung fortgeführt wird. Sollte sich ein Konsument einer Lehrkraft anvertrauen bzw. eine Weitergabe illegaler Substanzen oder Handel mit diesen erkennbar werden, muss die Schule gemäß den Vorgaben zum „Verhalten der Schule bei Rauschgiftfällen“ verfahren. Die Verantwortung liegt diesbezüglich bei der Schulleitung. Vonseiten der Staatsregierung ist daher im konkreten Fall nichts weiter zu veranlassen. Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Mai 1982 Nr. A/1 - 8/185 772 Zwischen Schule, Ermittlungsbehörden und Justiz ergeben sich gelegentlich Berührungspunkte; die beteiligten Behörden sollen dabei aufgeschlossen für Aufgaben und Belange der jeweils anderen Bereiche zusammenwirken. Für die Schule ist hierbei auf Grund der bestehenden Vorschriften folgendes zu beachten: 1. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende Nach 70, 109 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit Nr. 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) erhält der Leiter der Schule bei Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende nur in geeigneten Fällen Mitteilung. In der Regel erhält er nur Mitteilung von der rechtskräftigen Verurteilung. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird in der Regel nur mitgeteilt, wenn aus Gründen der Ordnung der Schule Maßnahmen geboten sein können. 2. Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe Bei der Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe soll nach den einschlägigen Bestimmungen der Leiter der Schule, die der Jugendliche besucht, davon unterrichtet werden, wo und in welcher Zeit der Jugendliche den Jugendarrest oder die Jugendstrafe zu verbüßen hat. Dem Jugendlichen kann auch aufgegeben werden, die Ladung dem Schulleiter vorzulegen und von ihm auf der Ladung Kenntnisnahme bescheinigen zu lassen. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Jugendarrest oder die Jugendstrafe in der Freizeit oder während des Urlaubs bzw. der Ferien des Jugendlichen vollzogen wird und ihm aus der Mitteilung unerwünschte Nachteile für sein Fortkommen entstehen können (s. –-Abschn. VI Nr. 4. der Richtlinien zu 82 bis 85 JGG). 3. Mitwirkung von Lehrern und Schulleitern bei strafrechtlichen Ermittlungen a) Im Jugendstrafverfahren sollen nach Verfahrenseinleitung so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Die Schule soll, soweit möglich, gehört werden (s. 43 Abs. 1 JGG). b) Für Lehrer und Schulleiter bestehen folgende Regelungen: aa) Nach Art. 69 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) darf der Beamte ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, den die Äußerung betrifft, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen nachteilig wäre (Art. 70 Abs. 1 BayBG). Über die Versagung der Aussagegenehmigung entscheidet bei staatlichen Lehrern das Staatsministerium für Unterricht und Kultus als oberste Dienstbehörde (s. Art. 70 Abs. 3 Satz 1 BayBG). Für angestellte Lehrer gilt Entsprechendes. Für den Umfang der Verschwiegenheitspflicht ist 14 Abs. 1 Lehrerdienstordnung (LDO) maßgebend. bb) Schulleiter und Lehrer sind verpflichtet, als Zeugen oder Sachverständige auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und im Rahmen der Aussagegenehmigung (siehe oben aa) zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten (161 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 54 Abs.1 ). Dabei stehen ihnen gegebenenfalls die allgemeinen Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses und der Auskunft zu, über die sie von den Ermittlungsbehörden zu belehren sind. Ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht für Schulleiter oder Lehrer sieht das Gesetz nicht vor. Es besteht keine Rechtspflicht, vor der Polizei auf Ladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten. Doch wird sich dies - nach erteilter Aussagegenehmigung (siehe oben aa) - im Interesse der sachgerechten Verfahrensabwicklung und zur Vermeidung einer Ladung vor die Staatsanwaltschaft regelmäßig empfehlen. cc) Nach 161 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Schule Auskünfte verlangen und in der Schule sonstige Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die Schule ist insbesondere verpflichtet, Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vorzulegen und auszuliefern. Der Herausgabepflicht unterliegen grundsätzlich auch alle amtlichen Schriftstücke, z.B. auch Schülerbogen, Schülerakt; etwas anderes gilt nur ( 96 StPO), wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erklärt hat, dass das Bekannt werden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. c) Glaubwürdigkeitsprüfung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen in Ermittlungs- und Strafverfahren: Auf Zeugenaussagen von Kindern und Jugendlichen in Ermittlungs- und Strafverfahren kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Dabei kann es für die Entscheidung wesentlich auf die Glaubwürdigkeit eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen ankommen. Schulleiter und Lehrer können zur Persönlichkeit eines Schülers als Zeugen vernommen werden. Insoweit gelten die Hinweise unter Buchst. b. Es kann aber auch eine gutachtliche Auskunft der Schule über die Persönlichkeit des Schülers angefordert werden, durch die sich u. U. eine Zeugenvernehmung des Schulleiters oder Lehrers erübrigt. Die Staatsanwaltschaft ist nach 161 StPO auskunftsberechtigt. Wie bisher sollten derartige Auskünfte aber auch auf Anforderung der Polizei gegeben werden. Die Strafverfolgungsbehörden haben bei der Anforderung von Auskünften den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafverfolgungsbehörden werden solche Gutachten grundsätzlich nur bei Ermittlungen wegen schwerwiegender Straftaten einholen und nur solche Fragen stellen, auf deren Beantwortung es für das Ermittlungsverfahren wesentlich ankommt. Bei ernsthaften Zweifeln an der Einhaltung dieser Grundsätze ist die Schulaufsichtsbehörde sofort zu verständigen. d) Die polizeiliche Vernehmung von Kindern und Jugendlichen in der Schule wird nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen (z. B. Gefahr im Verzuge). Ein begründeter Ausnahmefall liegt jedoch u. a. dann nicht vor, wenn deutlich geworden ist, dass die Erziehungsberechtigten einer Vernehmung durch die Polizei nicht zustimmen oder auf ihre Anwesenheit bei der Vernehmung bestehen. Die Schüler sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich vor der Polizei zu äußern. Die Beachtung der Vorschriften über das Recht zur Aussageverweigerung und zur Zeugnisverweigerung ist Sache der vernehmenden Polizeibeamten. Ist jedoch die Schule der Auffassung, dass ein minderjähriger Schüler wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine zutreffende Vorstellung hat, so hat sie die vernehmenden Polizeibeamten unbeschadet deren eigener Prüfungspflicht und unbeschadet deren Verantwortung darauf hinzuweisen. e) Bei allen Zeugen- oder gutachtlichen Aussagen oder Erklärungen ist darauf zu achten, dass Behauptungen auf Tatsachen beruhen müssen und Wertungen als solche zu kennzeichnen sind. 4. Verhalten der Schule bei Verdacht strafbarer Handlungen von Schülern a) Erfährt das Personal der Schule von dem Vorhaben oder der Ausführung eines der in § 138 Strafgesetzbuch (StGB) genannten Verbrechen (z. B. Mord, Totschlag, Geiselnahme, Raub, räuberische Erpressung, Brandstiftung), so ist es wie jedermann zur strafrechtlichen Anzeige verpflichtet. b) Bei anderen strafbaren Handlungen ist eine Anzeige bei der Polizei regelmäßig nur dort geboten, wo es sich um Fälle erheblicher Kriminalität handelt (aktive Maßnahmen der Schule zur Verhinderung der Bestrafung des Schülers sind jedoch nicht zulässig, da sonst Strafvereitelung oder Begünstigung [§§ 258, 257 StGB] vorliegt). Für Rauschgiftfälle wird auf die besonderen Hinweise unter Nummer 8 hingewiesen. Etwaige schulordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt. 5. Bei Verdacht strafbarer Handlungen an Schülern hat die Schule unverzüglich die Polizei und - soweit die strafbaren Handlungen nicht von den Erziehungsberechtigten ausgehen - die Erziehungsberechtigten zu verständigen. 6. Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes Hierzu wird auf die Bekanntmachung vom 7. April 1997 (KWMB1 I S. 138) verwiesen. 7. Beteiligung des Jugendamtes Bedeutet das Verbleiben eines Schülers an der Schule eine ernsthafte Gefahr für den Unterricht oder die sittliche Erziehung der Mitschüler, so beantragt der Schulleiter beim Jugendamt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz); das Staatliche Schulamt ist hiervon zu verständigen. 8. Verhalten der Schule bei Rauschgiftfällen Wenn bekannt wird, dass Schüler Rauschmittel konsumieren, mit Rauschmitteln handeln, sie erwerben oder besitzen, ist die Schule zum Eingreifen verpflichtet. Zur Begegnung von Konfliktsituationen, die hierbei in der Schule auftreten können und zur Stellung der Lehrer, denen sich drogengefährdete Schüler anvertrauen, wird folgendes festgestellt: a) Nach §29 Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wer z. B. Betäubungsmittel ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes anbaut, herstellt, besitzt, handelt, ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder sich in sonstiger Weise verschafft. (In aller Regel ist schon der Besitz eines Gramms Haschisch eine strafbare Handlung!) Weiterhin wird bestraft, wer eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet. Betäubungsmittel nach 1 im Sinne dieses Gesetzes sind z. B. Opium, Heroin, andere Morphin- und Codeinabkömmlinge, LSD, Kokain, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen ist (Haschisch) u. a. Hierauf und auf die gesundheitlichen Gefahren ist bei sich bietender Gelegenheit (z. B. Elternversammlungen, Erörterung der Allgemeinen Schulordnung, Gesundheitserziehung o. ä.) immer wieder hinzuweisen. b) Ein Schüler kann sich jederzeit an einen Lehrer seines Vertrauens wenden -- . Dieser ist gehalten, den Schüler in dem Bemühen zu unterstützen, einer Abhängigkeit von Rauschmitteln erfolgreich entgegenzutreten. Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht liegt nicht vor, wenn ein Lehrer in diesem Falle von einer Mitteilung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft absieht und den Schüler in eigener Verantwortung berät und ihm hilft, sich aus seiner Abhängigkeit zu befreien. Der Lehrer muss hier aber stets abwägen zwischen den schutzwürdigen Interessen des betreffenden Schülers und dem Schutz der übrigen Schüler. Deren Erziehungsberechtigte erwarten von der Schule, dass diese ihre Möglichkeiten wahrnimmt, die Schüler vor der Gefährdung durch den Genuss von Rauschmitteln zu schützen. Eine Verpflichtung des Lehrers zur Meldung gegenüber dem Schulleiter besteht daher so lange nicht, als eine Gefährdung der Mitschüler oder Dritter nicht zu befürchten ist. Eine solche Gefährdung ist stets anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Schüler, der sich dem Lehrer anvertraut, Rauschmittel an Schüler oder Dritte abgeben wird. c) Erkennt der Lehrer eine Gefährdung der Mitschüler oder Dritter, so ist er auf Grund seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber den übrigen Schülern verpflichtet, geeignete Schritte zu unternehmen. Er hat hierzu zunächst den Schulleiter zu verständigen. Dieser benachrichtigt die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers, sofern letzterer noch minderjährig ist. Der Schulleiter berät zusammen mit dem Lehrer, dem sich der Schüler anvertraut hat, und dem Klassenleiter dieses Schülers, welche Maßnahmen erforderlich sind. d) Wenn der Eindruck besteht, dass dem Schüler durch die Schule nicht geholfen werden kann, soll sie die Hilfe des zuständigen Jugendamts, einer Drogenberatungsstelle oder auch des Gesundheitsamtes in Anspruch nehmen. Besteht der Verdacht, dass der Schüler rauschmittelabhängig ist, wird - bei minderjährigen Schülern nach ergebnisloser Unterrichtung der Erziehungsberechtigten - regelmäßig das Jugendamt zu beteiligen sein. Alle Maßnahmen der Schule sollen von dem Gedanken des notwendigen Schutzes der anderen Schüler getragen sein. Auf die Intimsphäre des durch den Umgang mit Rauschmitteln gefährdeten Schülers ist aber zu achten. e) Um Gewissenskonflikte zu vermeiden, wird jedem Lehrer angeraten, die Schüler, die sich an ihn wenden, von vornherein darauf hinzuweisen, dass ein Lehrer im Falle der Gefährdung Dritter verpflichtet ist, den Schulleiter zu unterrichten. Hegt ein Schüler die Befürchtung, dass der Lehrer nach den vorstehenden Grundsätzen verpflichtet sei, dem Schulleiter Mitteilung zu machen, kann er sich an einen Arzt (z. B. den Schularzt) wenden, der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. f) Es ist darauf zu achten, dass nicht jeder Fall eines Verdachts der Polizei gemeldet wird. In den Fällen, in denen der Verdacht sich auf ein möglicherweise einmaliges "Ausprobieren" von Rauschmitteln beschränkt, erscheint ein vertrauensvolles Gespräch zwischen dem Lehrer, insbesondere der/dem Beauftragten/Beauftragtem für die Suchtprävention, dem betroffenen Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten angebracht. Wenn dadurch eine befriedigende Aufklärung der Verdachtsmomente nicht erreicht werden kann, sollte die Schulleitung sich an eine Suchtberatungsstelle oder das Gesundheitsamt wenden. Eine Anzeige bei der Polizei, die an die örtlich zuständige Dienststelle der Kriminalpolizei zu richten ist, wird regelmäßig nur dann geboten sein, wenn es der Schutz der anderen Jugendlichen erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ein Schüler mit illegalen Rauschmitteln handelt, diese herstellt, weitergibt oder entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt. g) Ein Entlassungsverfahren ist in der Regel einzuleiten, wenn durch die Strafverfolgungsbehörden festgestellt ist, dass ein Schüler mit Rauschmitteln handelt oder Rauschmittel unentgeltlich an Mitschüler weitergibt. h) Wer von anderen Schülern zum Rauschmittelkonsum verleitet wurde und sich häufig beteiligte, wird regelmäßig eine Androhung der Entlassung erhalten müssen, da von ihm eine Gefahr der Verbreitung auch in Zukunft ausgeht. Die Schule wird im übrigen je nach dem vorliegenden Einzelfall zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Selbstverständlich kann in Beurteilung des Einzelfalles ein Entlassungsverfahren auch eingestellt und dem Tatbestand mit einer der anderen -- vorgesehenen Maßnahme begegnet oder in besonderen Fällen von einer Ordnungsmaßnahme überhaupt abgesehen werden. i) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bittet in allen Fällen, in denen über Drogenhandel oder Drogenkonsum an Schulen Kenntnis erlangt wird, schriftlich zu berichten. 9. Diese Bekanntmachung ergeht im Benehmen mit den Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, des Innern und der Justiz. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Mitteilungen bei Verfehlungen von Hochschülern und Schülern sowie bei strafbaren Handlungen an Schülern vom 19. September 1956 (BayBSVK S. 2059) außer Kraft. I. A. Dr. Ernst Schnerr Ministerialdirektor SUCHTPRÄVENTION AN DEN BAYERISCHEN SCHULEN KMBek vom 2. September 1991 (KWMBl I S. 303) 1. Suchtvorbeugung als Aufgabe der Schule 1.1 Im Rahmen der ganzheitlichen Erziehung muss sich die Schule mit den Gefahren der Suchtabhängigkeit durch Drogen und Rauschmittel auseinandersetzen, denn die auf dem Drogenmarkt durch Angebot und Nachfrage weltweit eingetretene Entwicklung ist besorgniserregend. Das Angebot an "illegalen Drogen", vor allem Cannabis, Heroin, Cocain, und - damit einhergehend - die Zahl der Abhängigen waren noch nie so groß wie heute. Die Zunahme der Drogendelikte und das Ansteigen der Zahl der Drogentoten in den letzten Jahren belegen in bedrückender Weise diese Entwicklung. Unübersehbar sind auch die gesundheitlichen, gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Schäden durch den anhaltenden Konsum und die Abhängigkeit von Alkohol und Nikotin oder durch den Missbrauch von Medikamenten. 1.2 Der oft noch wenig selbstsichere Umgang mit persönlichen Belastungen und die Entwicklung von Suchthaltungen können bei einem Teil der jungen Menschen in enger Beziehung stehen. Daraus ergibt sich die Forderung nach einem Erziehungskonzept, das einem späteren Weg in die Sucht als scheinbar einzigem Ausweg aus Stress, ungünstigen familiären oder beruflichen Konstellationen und anderen Zwängen, nicht zuletzt aber auch aus einer vermeintlich unausfüllbaren Langeweile vorbeugt. Kinder und Jugendliche müssen für ein eigenverantwortliches, sinnerfülltes Leben frühzeitig lernen, die persönlichen und sozialen Anforderungen des Alltags zu bewältigen und sich nicht in Realitätsflucht treiben zu lassen. Sie müssen zur Bereitschaft erzogen werden, sich persönlichen, vor allem familiären, schulischen oder beruflichen Problemsituationen zu stellen und ausweichendes Verhalten zu vermeiden. Es ist daher unerlässlich, dass die Schule ihre Möglichkeiten psychosozialer Erziehung voll ausschöpft. Schon im Kindergarten können die Kinder z.B. durch Rollenspiele üben, mit den Aufgaben, den kleinen und großen Problemen und Konflikten ihres Alltags sachgerecht umzugehen. 1.3 Ziel der Erziehung muss es auch sein, bei den Kindern und Jugendlichen Freude am Leben und ein positives Selbstwertgefühl aufzubauen, sie von Anfang an zur Selbstkontrolle zu erziehen, ihnen die Fähigkeit zur Kommunikation zu vermitteln, in ihnen die Bereitschaft zu wecken, mit Widerständen fertig zu werden, Enttäuschung realitätsbewusst zu verarbeiten, Fähigkeit zum Verzicht sowie Hilfsbereitschaft einzuüben und Streitfragen kompromissbereit zu lösen. Kontakt: Aktion Jugendschutz Bayern Fasaneriestr. 17 80636 München T. 089/12157314 F. 089/12157399 E-Mail: ESeifert.aj.bayern@t-online.de www.bayern.jugendschutz.de 2. Grundsätze und Ziele schulischer Suchtvorbeugung Drogenkonsum und die Gefahr der Abhängigkeit können neben vielen anderen Ursachen einerseits aus Situationen entstehen, bei denen Suchtstoffe trügerisch als Mittel der Flucht oder Befreiung erscheinen; solche Situationen können sich ergeben durch verängstigende Erziehungspraktiken, persönliche Unsicherheiten, Scheitern beim Berufseintritt, schlechte Zukunftsperspektiven, Krisen- und Konfliktsituationen, wie sie beispielsweise während der Zeit der Pubertät im Ablöseprozess vom Elternhaus oder im Umgang mit dem anderen Geschlecht auftreten. Andererseits können sich Gefährdungen aus dem entwicklungspsychologisch bedingten Probier- und Neugierverhalten von Jugendlichen, dem Gruppendruck Gleichaltriger oder durch Werbung und ungünstige Medienbeeinflussung entwickeln. 2.1 Kernstück jeder erfolgversprechenden Suchtprävention ist das pädagogische Bemühen um die Entwicklung des Schülers zu einer harmonischen ausgeglichenen, sich selbst vertrauenden, zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung fähigen Persönlichkeit, die gelernt hat, rechtzeitig nein sagen zu können, für die ein Leben ohne Missbrauch von Drogen selbstverständlich ist. Es gilt daher, Einstellungen und Handlungskompetenzen zu fördern, die zu konstruktiven Lösungen alltäglicher Lebensprobleme wie auch zur Bewältigung schwieriger Existenzfragen beitragen. Schulische Suchtprävention in diesem Sinne ist keine sporadische, isolierte und nur auf Drogen ausgerichtete Einzelmaßnahme. Sie ist umfassende Aufgabe aller Unterrichtsfächer. Einmalige Aktionen zur Suchtprävention können zwar Anstöße geben, aber nur eine langfristige, kontinuierliche Erziehung kann positive Einstellungen und Verhaltensweisen aufbauen. Suchtvorbeugung ist Teil des stetigen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Wenn Lehrer diesen Auftrag wahrnehmen und die psychosoziale Entwicklung ihrer Schüler möglichst vielfältig und intensiv fördern, erfüllen sie faktisch Aufgaben der Suchtprävention. Dazu gehört auch, dass den im Schulalltag möglichen Ursachen für Suchtverhalten entgegengewirkt wird. Schule ist nicht nur ein Ort der Wissensvermittlung, Schule hat gleichermaßen den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen nach Freude, Wärme und Geborgenheit entgegenzukommen. Sie muss auch spannende und ungewöhnliche Erlebnisse einbeziehen. Schule soll ein als sinnvoll empfundener Erfahrungsraum im Kindes- und Jugendalter sein. 2.2 Das Vorleben und Vorbild der Erwachsenen in Konfliktsituationen sowie beim Umgang mit Suchtmitteln prägen unmittelbar die Einstellungen der Heranwachsenden. Es ist daher für jeden Erzieher wesentlich, die eigene Position und die Wirkung des eigenen Verhaltens im Blick auf die Schüler zu überdenken. Auch die Auseinandersetzung mit vorbildlichen Persönlichkeiten aus Geschichte und Gegenwart kann Orientierung geben. 2.3 Der vertrauens- und respektvolle Umfang zwischen Lehrern und Schülern und ein gesprächsoffenes Schulklima sind ebenfalls ein wichtiges Fundament für die Suchtprävention. Lehrer und Schüler sollten ein "Wir-Gefühl" entwickeln. Von Schülern und Lehrern gemeinsam vorbereitete und durchgeführte Veranstaltungen, wie Schulfeste, Theater- und Musikaufführungen, Schulsportfeste, Schulskikurse, Wanderfahrten, Besichtigungen, freiwillige Arbeitsgemeinschaften oder Neigungsgruppen in den einzelnen Fächern, Projekt - und Studientage, Ausstellungen, Diskussionsrunden und ähnliches mehr, tragen wesentlich dazu bei. Alle Initiativen und Projekte, die Drogenkonsum und passivem Konsumverhalten entgegenwirken können, sowie auch eine die Eigenaktivität und Verantwortung der Jugendlichen fördernde Freizeitgestaltung oder soziales Engagement sind in aller Regel unterstützenswert. 2.4 Das Wissen um die Gefahr ist nur ein Teil der Vorbeugung. Altersgemäße, verantwortungsbewusste und sachliche Informationen über Sucht und deren Folgen, die Wirkung von Suchtmitteln. Drogenabhängigkeit begünstigende Faktoren, Möglichkeiten der Beratung und Therapie sowie rechtliche Grundlagen sind zwar unverzichtbar, sie können aber nur im Verein mit der psychosozialen, nicht speziell auf Drogen ausgerichteten Erziehungsarbeit ihre präventive Wirkung recht entfalten. Rein drogenzentrierte Sachinformation, speziell Überinformation, kann bei Jugendlichen eher zu Neugier und dadurch zu Konsumbereitschaft führen, anstatt sie abzubauen. Schwarzweißmalerei zur Abschreckung, sensationelle Darstellungen, einseitige Detailschilderungen und verzerrende Teilinformationen sowie die Mystifizierung illegaler Drogen sind untaugliche Mittel, um nachhaltige Verhaltsänderungen zu bewirken. Auf viele, insbesondere gefährdete Jugendliche können schockierende Schilderungen von Gefahren sogar eher anziehend anwirken; darüber hinaus können sie von den eigentlichen Ursachen des Drogenproblems ablenken. 2.5 Daher sollten auf jeden Fall nur diejenigen Drogen besprochen werden, die den Schülern aus dem Alltag bekannt sind oder zu denen Schüler Fragen haben. So ist in den unteren Jahrgangsstufen in erster Linie auf die legalen Suchtmittel Nikotin, Alkohol und den Missbrauch von Medikamenten einzugehen. Ab der Mittelstufe sind die illegalen Drogen fest in die Besprechung einzubeziehen. Das gilt auch für die Darlegung der schädlichen Folgen des "Schnüffelns" organischer Lösungsmittel. 2.6 Im besonderen zielt schulische Suchtvorbeugung auf · die totale Abstinenz im Hinblick auf illegale Drogen, · den selbstkontrollierten, auf weitgehende Abstinenz abzielenden Umgang mit legalen Suchtmitteln, · den bestimmungsgemäßen Gebrauch von Medikamenten. 2.7 Die Thematik "Sucht" kann in allen Jahrgangsstufen aus der Sicht vieler Fächer angegangen werden. So kann beispielsweise bereits bei der Thematik "Kind und Gesundheit" im Rahmen der Heimat- und Sachkunde in den Jahrgangsstufen 1 mit 4 der Grundschule behutsam an Erfahrungen und Erlebnisse der Schüler suchtpräventiv angeknüpft werden. Auch situatives, fächerübergreifendes Arbeiten bietet sich an. In den weiterführenden und beruflichen Schulen wird der Biologie- und Chemieunterricht auf die biologisch-medizinischen Grundlagen eingehen, wobei sich aber auch diese Fächer mit den psychosozialen Fragen der Entstehung und Auswirkung von Sucht beschäftigen sollten. Die Fächer Sozialkunde, Erziehungskunde und Sozialwesen bieten die Möglichkeit, gesellschaftliche Ursachen und Bedingungen von Suchtproblemen und deren soziale Auswirkungen zu behandeln. Im Unterricht in Religionslehre und Ethik kann aufgezeigt werden, dass ein an der christlichen Ethik ausgerichtetes Leben eine Flucht in die Betäubung durch Drogen verhindert. Die Analyse geeigneter Texte ermöglicht es, im Fach Deutsch auf die Suchtproblematik und deren Bewältigung einzugehen. Der Sportunterricht vermittelt Körperbewusstsein und trägt zur Gemeinschaftsbildung bei, wodurch ein Abgleiten in drogengefährdete Isolation verhindert werden kann. Richtig verstandene sportliche Betätigung ist eine attraktive Alternative für die Gestaltung eines Lebens fre i von Drogenmissbrauch. Die Lehrpläne dieser und weiterer Fächer weisen z.T. bereits entsprechende Lernziele auf oder bieten zahlreiche geeignete Anknüpfungspunkte. Die Behandlung dieses Themas darf nicht der Gefahr erliegen, auf Schüler penetrant und moralisierend zu wirken. Dies könnte Ablehnung und Widerstand erzeugen. Es ist besser, das Thema eher kurz zu behandeln und während der gesamten Schulzeit immer wieder aufzugreifen. Möglichkeiten dazu bieten vor allem auch konkrete Anlässe und Tagesereignisse. 2.8 Zur Unterstützung des Unterrichts empfiehlt es sich, auf das breite Angebot an (zugelassenen) Medien zum Thema "Drogen" zurückzugreifen. Soweit die Medien und entsprechende Begleitmaterialien nicht an der jeweiligen Schule verfügbar sind, können sie bei den Staatlichen Landesbildstellen bzw. den kommunalen Stadt- und Kreisbildstellen ausgeliehen werden. 2.9 Insgesamt gesehen, bedeutet Suchtprävention Hilfe zur Entwicklung der Persönlichkeit. Suchtprävention muss an den Ursachen ansetzen und stellt daher eine gemeinsame und kontinuierliche Erziehungsaufgabe in allen Bereichen des Gemeinschaftslebens der Kinder und Jugendlichen dar, in Elternhaus, Kindergarten, Schule, Berufsausbildung, Jugendgruppen und Freizeitstätten. Sie wird in erster Linie durch drogenspezifische Maßnahmen verwirklicht, die altersgemäß und behutsam durch eine drogenspezifische Aufklärung ergänzt werden. Viele Verhaltensweisen, die erst in späteren Jahren die Haltung gegenüber Suchtmitteln mitbestimmen, werden oft schon in der Kindheit angebahnt und geprägt. Suchtprävention ist Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Die Schulleiter sollten daher dieses Thema in Lehrerkonferenzen und Schulforum immer wieder aufgreifen und diskutieren. Wichtig sind auch die Sensibilisierung und Aktivierung der Verbindungslehrer und der Schülermitverantwortung. 2.10 Manifestes Suchtverhalten liegt in der Regel außerhalb der Behandlungsmöglichkeiten durch die Schule. Sie kann nur einen wichtigen Beitrag zur Vorbeugung leisten und eine begleitende Betreuung besonders suchtmittelgefährdeter Schüler versuchen. 3. Beauftragter für die Suchtprävention Um die fächerübergreifende Suchtprävention an den Schulen zu intensivieren und zu koordinieren, benennt an jeder allgemeinbildenden und beruflichen Schule (mit Ausnahme der Grundschulen) der Schulleiter einen "Beauftragten für die Suchtprävention", der den Eltern und Schülern bekanntzugeben ist. Bei der Auswahl der Beauftragten für die Suchtprävention ist darauf zu achten, dass die Lehrkraft an Erziehungsfragen in Schule und Elternhaus besonders interessiert ist und bei den Schülern Achtung und Vertrauen genießt. Auch sollten die Aufgaben des Beauftragten für die Suchtpräventions nach Möglichkeit über Jahre hinweg von der gleichen Lehrkraft wahrgenommen werden; deshalb sollte in der Regel eine hauptamtliche Lehrkraft ausgewählt werden. Besondere Eignung für diese Tätigkeit besitzt gerade auch der Beratungslehrer. Aufgaben des Beauftragten für die Suchtprävention: Er ist Schlüsselperson, Multiplikator und Koordinator für die Suchtprävention an der Schule. Mit Hilfe der vielfältigen Materialien zur Suchtproblematik, die z.B. bei der Interministeriellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs in Bayern im Bayerischen Staatsministerium des Innern und bei den für die gesundheitliche und suchtpräventive Aufklärung zuständigen Behörden und Institutionen Bayerns und des Bundes zur Verfügung stehen, sowie durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen eignet er sich das nötige Fachwissen an. Er kennt die einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Er vermittelt das erworbene Wissen in der schulinternen Fortbildung an seine Kolleginnen und Kollegen und informiert über entsprechende Aufklärungsmaterialien, Literatur und Lehrmittel einschließlich AV-Medien für den Unterricht. Er hält Kontakt zu der nächstgelegenen Beratungsstelle und dem regionalen Suchtarbeitskreis, um stets über Art und Umfang der Drogenproblematik und von Hilfsangeboten im Einzugsbereich der Schule informiert zu sein. Zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und am Erfahrungsaustausch in den regionalen Suchtarbeitskreisen ist dem Beauftragten für die Suchtprävention nach Möglichkeit Dienstbefreiung zu gewähren. Im Auftrag des Schulleiters organisiert er von Fall zu Fall Schulveranstaltungen (Elternabende, Projekttage, schulinterne Lehrerfortbildung u.a.) zum Thema Drogen und Rauschmittel. Er versucht, Fachleute zu gewinnen, die bereit sind, bei diesen Veranstaltungen als Referenten mitzuwirken. Durch die Kenntnis der zu beschreitenden Wege und der örtlichen Beratungs- und Hilfsangebote unterstützt er die Schulleitung, Kollegen, Eltern und Schüler bei eventuellen Drogenfällen an der Schule. Im Bedarfsfall stellt er die Verbindung her zu Einrichtungen, die beratend oder therapeutisch tätig werden, wie z.B. psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstellen, Gesundheitsamt oder Jugendamt. Es gilt jedoch zu beachten: Der Beauftragte für die Suchtprävention kann für betroffene Schüler weder den Lehre r ihres besonderen Vertrauens noch einen Drogenberater, Fachpsychologen oder Arzt ersetzen. Die Aufgaben des Beauftragten für die Suchtprävention entbinden die anderen Lehrer an der Schule nicht von ihrer unmittelbaren und eigenständigen Erziehungsverantwortung. Auch bei Suchtproblemen muss sich der Schüler an den Lehrer seines besonderen Vertrauens wenden können. 4. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Sollen die erzieherischen Maßnahmen der Schule Erfolg haben, müssen sie mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt werden. Die Einbindung der Erziehungsberechtigten in die schulischen Maßnahmen und die enge Zusammenarbeit mit ihnen sind daher für die Suchtprävention unverzichtbar. Die Schule ist auf Vorleistung und Mitarbeit des Elternhauses und auf das Vorbildverhalten der Erziehungsberechtigten angewiesen. Auf Sitzungen des Elternbeirats, in Elternversammlungen und anderen Veranstaltungen sollen von Fall zu Fall gesicherte Erkenntnisse und wichtige Informationen zur Suchtproblematik, z.B. auch Erkennungsmöglichkeiten für Drogenkonsum, dargestellt, Art und Umfang der Drogenprävention im Unterricht und anderen Schulveranstaltungen erläutert sowie Fehlvorstellungen korrigiert werden. Möglichkeiten der Elternaufklärung sind auch Elternbriefe und die Verteilung von Informationsbroschüren. Für die weiterführende Zusammenarbeit empfehlen sich beispielsweise neben dem Schulforum eigene Lehrer-Schüler-Eltern-Gesprächskreise, aber auch Einzelgespräche; sie können Anregungen geben, um mögliche Auswirkungen bestimmter, oft unbewusster Verhaltensweisen der Erzieher und der Heranwachsenden auf die Entstehung einer Sucht oder einer anderen Fehlentwicklung zu überdenken. 5. Zusammenarbeit mit der Schülermitverantwortung In der Schülermitverantwortung liegt eine wertvolle Stütze für die schulische Suchtprävention. Alle von ihr mitgetragenen Aktivitäten und Gemeinschaftsveranstaltungen, die ein humanes und abwechslungsreiches Schulleben fördern, können suchtvorbeugend wirken. Mitwirkungsmöglichkeiten der Schülermitverantwortung in der Präventionsarbeit liegen vor allem in der Initiierung von Ausstellungen und Wandzeitungen, in der Aufführung von einschlägigen Theaterstücken, in der Mitwirkung bei der Gestaltung von Schulfesten, bei denen auf Alkohol und Rauchen verzichtet wird, und in der Betreuung von Mitschülern in Krisensituationen. Auch die Aufnahme der Thematik in die Schülerzeitung oder die Gründung von Gesprächskreisen bietet sich an. 6. Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule macht es erforderlich, dass der Unterricht in lebendigem Kontakt mit der Wirklichkeit steht. Daher sollten bei geeigneten Anlässen in den Unterricht Fachleute aus der Praxis einbezogen werden. Gerade für Elternversammlungen und von der Schülermitverantwortung organisierte Veranstaltungen empfiehlt es sich, in Absprache mit dem Schularzt und durch Vermittlung des Drogenkontaktlehrers Fachleute einzuladen. Dafür kommen vor allem Fachärzte für Psychiatrie, Schulpsychologen, Drogenberater, Vertreter der Justizbehörden und der Polizei in Betracht. Auf die Zusammenarbeit des Drogenkontaktlehrers mit außerschulischen Einrichtungen wurde bereits in Nr. 3 hingewiesen. 7. Verhalten der Schule bei Rauschgiftfällen Das Verhalten der Schule bei Rauschgiftfällen ist in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, und Kultus vom 19. Mai 1982 "Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes" (KMBl I S. 83) geregelt. 8. Lehrerbildung und Lehrerfortbildung 8.1 Die Inhalte und Methoden der Suchtprävention bzw. die erzieherischen Maßnahmen bei gefährdeten Schülern sind in der Ausbildung aller Studierenden für ein Lehramt im Rahmen der erziehungswissenschaftlichen Studien und der fachdidaktischen Studienangebote einschlägiger Fächer verstärkt und wirklichkeitsnah zu berücksichtigen. 8.2 Während des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt ist das Thema "Suchtprävention" als verpflichtender Ausbildungsinhalt anzusprechen. 8.3 Um ihren Erziehungsauftrag gewissenhaft zu erfüllen, müssen alle Lehrkräfte um stetige Information und Fortbildung zu Fragen der Suchtprävention bemüht sein. Es liegt im dienstlichen Interesse, dass die Lehrer - vor allem die Drogenkontaktlehrer - die einschlägigen Angebote der staatlichen zentralen und regionalen Lehrerfortbildung nutzen. Soweit auch Fortbildungsveranstaltungen von anderen geeigneten Trägern angeboten werden, wird die Teilnahme empfohlen, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Die Erstattung von Reisekosten und eventuelle Tagegelder können allerdings hierfür nicht in Aussicht gestellt werden. 9. Rauchen an Schulen 9.1 Auf der Grundlage der auch für Schulen gültigen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und der Bayerischen Staatsministerien zum Nichtraucherschutz in Behörden vom 18. Dezember 1989 (StAnz Nr. 1/1990) sowie gemäß § 9 Absatz 6 der Dienstordnung für Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern (Zweite Änderung der Dienstordnung für Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern KWMBl I 1991 S. 199) gilt mit Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung durch Rauchen und die Vorbildwirkung der Lehrer folgendes: In Lehr- und Unterrichtsräumen sowie in den übrigen Räumen und Bereichen, die für Schüler regelmäßig zugänglich sind, darf nicht geraucht werden. Bei außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen sollen die Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal auf das Rauchen verzichten. 9.2 Für Schüler der einzelnen Schularten sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung maßgebend. Soweit die Schulordnungen Ausnahmen vom Rauchverbot für Schüler zulassen, werden die Schulleiter gebeten, darauf hinzuwirken, dass die für die Bewilligung derartiger Ausnahmen zuständigen Gremien von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen. Enthalten die Schulordnungen keine Regelungen zum Rauchen, werden die Schulleiter gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass im Schulbereich möglichst nicht geraucht wird. Die Schulforen und Berufsschulbeiräte müssen sich ihrer Verantwortung für die Gesundheit der Schüler bewusst sein und sollten das Anliegen unterstützen, im Schulbereich gesundheitsbewusstes Verhalten einzuüben und den Schutz der Nichtraucher ernst zu nehmen. 10. Inkrafttreten 10.1 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 2. September 1991 in Kraft. 10.2 Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen · vom 15. November 1979 (KMBl I 1979 S. 577, StAnz 1979 Nr. 47), · vom 30. Juli 1981 (KMBl I 1981 S. 616), · vom 17. Juli 1989 (KWMBl I 1989 S. 161, StAnz 1989 Nr. 30), · vom 8. Juni 1990 (KWMBl I 1990 S. 182) aufgehoben. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst