Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 18.08.2014 Modellflugplatz in Krombach (Landkreis Aschaffenburg ) – Fragen zur Umweltbelastung Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Grenzwerte für Lärm müssen auf dem Modellflugplatz in Krombach eingehalten werden? 2. Hat das Luftamt Nordbayern entsprechende Messungen durchgeführt und wie lauten die Ergebnisse (bitte jeweils nach Jahren von 2009 bis Juni 2014) auflisten? 3. Ist der Staatsregierung bekannt, dass laut Informationen der dortigen Bürgerinitiative dort Nahrungs- und Bruthabitate von Steinkauzen und Rotmilanen festgestellt werden konnten? Inwieweit wurde dies überprüft? Wenn ja, wie sieht das Ergebnis aus und welche Rolle spielt dies für eine Genehmigung des Vorhabens? 4. Oder (siehe Frage 3) wurde eine entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt? Wer hat diese wann beauftragt? Wenn ja, was wurde hier konkret geprüft und wie lautet das Ergebnis? 5. In welchem Planungsstadium ist eine saP sinnvoll bzw. auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie? 6. Sind die Ergebnisse eines solches saP auch öffentlich für die Bürger zugänglich? Wenn ja, in welcher Form (z. B. nur einsehbar oder auch Kopien möglich)? 7. Wer muss für die Kosten der saP aufkommen? 8. Wurde oder wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Modellflugplatz Krombach auch die zusätzliche Lärmbelastung durch Inbetriebnahme der neuen Landebahn auf dem Frankfurter Flughafen entsprechend geprüft bzw. in das Genehmigungsverfahren integriert (z. B. durch nachträgliche Auflagen)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.10.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet: 1. Welche Grenzwerte für Lärm müssen auf dem Modellflugplatz in Krombach eingehalten werden? Auf Grundlage der aktuellen luftrechtlichen Erlaubnis dürfen Flugmodelle ohne Verbrennungsmotor, mit Kolbenverbrennungsmotor mit einem max. Schallpegel von 76 dB(A)/25m (in 25 m Entfernung) und Hubschrauberflugmodelle mit Turbinenantrieb mit einem max. Schallpegel von 86 dB(A)/25m auf dem Modellfluggelände Krombach betrieben werden, wobei bei allen Arten von Modellen eine Gesamtmasse von 25 kg nicht überschritten werden darf. Alle anderen Flugmodelle dürfen dort nicht betrieben werden. 2. Hat das Luftamt Nordbayern entsprechende Messungen durchgeführt und wie lauten die Ergebnisse (bitte jeweils nach Jahren von 2009 bis Juni 2014) auflisten ? Das Luftamt Nordbayern hat am 19. Juni 2013 Messungen durchgeführt. Die Immissionsmessungen fanden am Immissionsort Tannenstraße 1, 63129 Krombach, statt. Die ermittelten Werte lagen sowohl außerhalb als auch innerhalb der Ruhezeiten deutlich unterhalb der in der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV ) genannten Tages-Immissionsrichtwerte. 3. Ist der Staatsregierung bekannt, dass laut Informationen der dortigen Bürgerinitiative dort Nahrungs- und Bruthabitate von Steinkauzen und Rotmilanen festgestellt werden konnten? Inwieweit wurde dies überprüft? Wenn ja, wie sieht das Ergebnis aus und welche Rolle spielt dies für eine Genehmigung des Vorhabens? Das Luftamt Nordbayern hat mit Bescheid vom 25. August 2009 erstmals eine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle für das Gelände in Krombach erteilt, die in der Folge modifiziert und mit Bescheid vom 19. August 2013 bis zum 30. November 2013 befristet wurde. Die Entscheidungen des Luftamtes Nordbayern ergingen im Einvernehmen mit dem Landratsamt Aschaffenburg als untere Naturschutzbehörde . Das Modellfluggelände liegt im Landschaftsschutzgebiet „Spessart“. Im September 2013 hat die untere Naturschutzbehörde eine Begehung durchgeführt, an der auch Mitglieder der Bürgerinitiative teilgenommen haben. Direkt am Modellfluggelände und in dessen Umgriff konnten besonders geschützte Vogelarten festgestellt werden. Da der Flugmodellsportclub DJK Glattbach-Krombach e.V. die Fortsetzung des Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.12.2014 17/3791 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3791 Modellflugbetriebes über den 30. November 2013 hi naus beabsichtigte, waren die Auswirkungen dieses künftigen Betriebes in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zu untersuchen (Bearbeitungsstand siehe Antwort zu Frage 4). Diese dient der Feststellung, ob der Fortsetzung des Modellflugbetriebs artenschutzrechtliche Verbotstatbestände , insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), entgegenstehen. Der Flugmodellsportclub beantragte am 10. April 2014 die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis übergangsweise (für die Dauer der saP) befristet bis 1. Mai 2015. Dem hat die untere Naturschutzbehörde unter bestimmten Bedingungen zugestimmt . Das Luftamt Nordbayern hat dementsprechend mit Bescheid vom 13. August 2014 die Aufstiegserlaubnis bis 1. Mai 2015 erteilt. Ob und in welcher Form der Betrieb von Flugmodellen über den 1. Mai 2015 hinaus zugelassen werden kann, ist abhängig von der Beurteilung der Naturschutzbehörde auf der Grundlage des abschließenden Ergebnisses der saP. 4. Oder (siehe Frage 3) wurde eine entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt? Wer hat diese wann beauftragt? Wenn ja, was wurde hier konkret geprüft und wie lautet das Ergebnis? Die saP wurde durch den Flugmodellsportclub DJK Glattbach -Krombach e.V. in Auftrag gegeben und wird in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durch einen Sachverständigen (Dipl.-Biologe) durchgeführt. Die Untersuchungen vor Ort durch den Sachverständigen werden voraussichtlich noch bis Juli/August 2015 andauern. 5. In welchem Planungsstadium ist eine saP sinnvoll bzw. auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie? Mit der saP wird wie ausgeführt festgestellt, ob einem Vorhaben – wie hier der Fortsetzung des Modellflugbetriebs – Verbotstatbestände des Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen. Sie ist daher ein Teil des Genehmigungsverfahrens , der auch dazu dient, die Notwendigkeit möglicher weiterer Prüfungsschritte festzustellen. Ob und in welchem Umfang eine saP erforderlich ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Ein formelles Prüfverfahren ist – anders als etwa die Verträglichkeitsprüfung im FFH-Recht – im Artenschutzrecht nicht gesetzlich geregelt. Die Notwendigkeit der Prüfung artenschutzrechtlicher Vorschriften in Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren ergibt sich aus dem Umstand, dass auch bei der Realisierung von Vorhaben nicht gegen die gesetzlichen Verbote des Artenschutzrechts (insbes. § 44 BNatSchG) verstoßen werden darf. Daher ist eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der von dem Vorhaben betroffenen Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich, um überprüfen zu können, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände erfüllt sind. 6. Sind die Ergebnisse eines solches saP auch öffentlich für die Bürger zugänglich? Wenn ja, in welcher Form (z. B. nur einsehbar oder auch Kopien möglich )? Die Ergebnisse der saP gehen in die Verfahrensakten des Luftamtes Nordbayern ein. Akteneinsicht durch Beteiligte i. S. d. Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist möglich. 7. Wer muss für die Kosten der saP aufkommen? Die Kosten für die saP trägt der Flugmodellsportclub DJK Glattbach-Krombach e.V. als Auftraggeber. 8. Wurde oder wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Modellflugplatz Krombach auch die zusätzliche Lärmbelastung durch Inbetriebnahme der neuen Landebahn auf dem Frankfurter Flughafen entsprechend geprüft bzw. in das Genehmigungsverfahren integriert (z. B. durch nachträgliche Auflagen )? Nein. Bei der rechtlichen Beurteilung der durch den Betrieb von Flugmodellen entstehenden Lärmeinwirkungen sind die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) maßgeblich. Einwirkungen durch Fluggeräusche im Zusammenhang mit dem Verkehrsflughafen Frankfurt werden im Verfahren zur Erteilung der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle nicht berücksichtigt. Drucksache 17/3791 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3