Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 18.08.2014 Modellflugplatz in Krombach (Landkreis Aschaffenburg ) – weitere Fragen zur Umweltbelastung Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Grenzwerte der Lärmbelastung gelten allgemein für Modellflugplätze? 2. Teilt die Bayerische Staatsregierung die Ausführungen zum Thema Freizeitlärm des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken: „Das von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren verursachte Geräusch zeichnet sich durch besondere Auffälligkeit aus und wird daher meist als sehr störend empfunden (Überschreiten des Hintergrundgeräusches vom 10 db (A))“? Wenn nein, warum nicht, bzw. wie ist hier die Position der Staatsregierung ? 3. Gibt es Richtlinien bezüglich eines Mindestabstandes eines Modellflugplatzes zu der nächsten Wohnbebauung? Wenn ja, wie groß ist dieser Mindestabstand (der Regionale Planungsverband Westmittelfranken spricht von 1,5 km)? 4. Wie groß ist in Krombach der Abstand zur nächsten Wohnbebauung? 5. Welche weiteren Emissionen (außer Lärm) gehen von Modellflugzeugen aus und welche Grenzwerte (wenn vorhanden) müssen hier eingehalten werden? 6. Gibt es hierzu Angaben im Erlaubnisbescheid für den Modellflugplatz Krombach? Wenn ja, welche? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.10.2014 1. Welche Grenzwerte der Lärmbelastung gelten allgemein für Modellflugplätze? Bei der Erteilung von Aufstiegserlaubnissen für Flugmodelle nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sind die Immissionsrichtwerte nach der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) zu beachten . 2. Teilt die Bayerische Staatsregierung die Ausführungen zum Thema Freizeitlärm des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken: „Das von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren verursachte Geräusch zeichnet sich durch besondere Auffälligkeit aus und wird daher meist als sehr störend empfunden (Überschreiten des Hintergrundgeräusches vom 10 dB(A))“? Wenn nein, warum nicht, bzw. wie ist hier die Position der Staatsregierung? Bei der Erteilung von Aufstiegserlaubnissen für Flugmodelle nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 LuftVO ist zur Beurteilung der Lärmauswirkungen auf die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV abzustellen. Überschreiten die zu erwartenden Immissionen diese Richtwerte nicht, ist insoweit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten und die Erlaubnis ist zu erteilen. Es ist allgemein bekannt , dass Lärm subjektiv unterschiedlich wahrgenommen werden kann. 3. Gibt es Richtlinien bezüglich des Mindestabstandes eines Modellflugplatzes zu der nächsten Wohnbebauung ? Wenn ja, wie groß ist dieser Mindestabstand (der Regionale Planungsverband Westmittelfranken spricht von 1,5 km)? Der Aufstieg von Flugmodellen mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten bedarf der luftrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis ist – vorbehaltlich der Zulässigkeit im Hinblick auf andere zu beachtende Aspekte – zu erteilen, wenn die von den Flugmodellen ausgehenden Geräusche die in der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte an den betroffenen Wohngebieten nicht überschreiten. Je nach Art und Umfang des beabsichtigten Betriebs von Flugmodellen im Einzelfall ergibt sich hieraus ein notwendiger Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung. 4. Wie groß ist in Krombach der Abstand zur nächsten Wohnbebauung? Der Abstand zwischen dem Modellfluggelände-Bezugspunkt (Mitte Startbahn) und dem nächstgelegenen Wohngebäude in Krombach, Tannenweg 1, beträgt ca. 560 m. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.12.2014 17/3792 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3792 5. Welche weiteren Emissionen (außer Lärm) gehen von Modellflugzeugen aus und welche Grenzwerte (wenn vorhanden) müssen hier eingehalten werden? Bei der Erteilung von Aufstiegserlaubnissen für Flugmodelle , besteht regelmäßig kein Anhaltspunkt dafür, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch weitere Emissionen (außer Lärm) gefährdet sein könnte. Der Bund hat gemäß § 31c Satz 1 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) den Deutschen Aero Club e.V. und den Deutschen Modellflieger Verband e.V. mit der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 kg bis zu 150 kg beauftragt (§§ 1, 4 a Verordnung über die Beauftragung von Luftsportverbänden – BeauftrV). Mit dem Antrag auf Musterzulassung ist gegenüber den Beauftragten u. a. nachzuweisen, dass die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Flugmodells so gestaltet ist, dass die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO ). Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 25 kg sind nicht zulassungspflichtig. Für den Betrieb von Flugmodellen dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen . 6. Gibt es hierzu Angaben im Erlaubnisbescheid für den Modellflugplatz Krombach? Wenn ja, welche? Nein.