Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Knoblauch SPD vom 15.09.2014 JVA Mühldorf a. Inn Die Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn wurde im vergangenen Jahr in eine zentrale Einrichtung für abzuschiebende Asylbewerber umgewandelt. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass nach der derzeitigen Rechtslage gegen einen Ausländer in der Regel nicht die Haft angeordnet werden darf, um seine Überstellung in den für die Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat zu sichern, denn laut Dublin -III-Verordnung darf eine Person zur Sicherstellung ihrer Überstellung nur dann in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 Dublin-IIIVerordnung ). Dies hat zur Folge, dass im Abschiebegewahrsam Mühldorf a. Inn derzeit nicht einmal zehn Personen einsitzen und von zirka 25 JVA-Bediensteten betreut werden. Die JVA Mühldorf bietet Kapazitäten für viel mehr Insassen und wurde zudem erst vor Kurzem aufwendig renoviert. Die in diesem Zuge geschaffenen Werkstätten für Straftäter sind derzeit ungenutzt und stehen leer. Ich frage deshalb die Staatsregierung: 1. Wird die JVA Mühldorf wieder in eine reguläre JVA umgewandelt ? Und wenn ja, wann? 2. Steht eine kleinere Einrichtung zur Verfügung, die als Abschiebegewahrsam fungieren kann? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 24.10.2014 Die Schriftliche Anfrage „JVA Mühldorf a. Inn“ wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn – Einrichtung für Abschiebungshaft – umfasst 68 männliche und 14 weibliche Gefangene. Seit Inbetriebnah- me der Justizvollzugsanstalt als Einrichtung für Abschiebungshaft im November 2013 war diese Kapazität gerade ausreichend. So befanden sich allein im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014 insgesamt 330 Personen dort in Abschiebungshaft. Die Mehrheit dieser Abschiebungshäftlinge waren als Aufgriffsfälle der Bundespolizei im Grenzbereich auf deren Veranlassung dort untergebracht. Nachdem der BGH mit Beschluss vom 26. Juni 2014 feststellte , dass die Haftgründe in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 AufenthG nicht den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. EU L180/31) genügen, der objektive gesetzlich festgelegte Kriterien verlangt, welche die Annahme einer Fluchtgefahr begründen, konnte in der weitaus überwiegenden Anzahl von Fällen der Dublin-Rücküberstellung keine Überstellungshaft mehr angeordnet werden. Dies traf vor allem die Bundespolizei. Aufgrund dessen waren zum Stichtag 30. September 2014 dort nur noch insgesamt sechs Abschiebungsgefangene inhaftiert. Das Bundesministerium des Innern hat im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung eine entsprechende Rechtsanpassung vorgesehen. Es ist daher davon auszugehen , dass die derzeitige Auslastungssituation in der Abschiebungshafteinrichtung Mühldorf a. Inn nur vorübergehender Natur ist. Aufgrund der stets steigenden Zugangszahlen von über andere EU-Mitgliedstaaten nach Bayern einreisenden Asylbewerbern, ist in Zukunft eher von einem Anstieg der Abschiebungs- bzw. Überstellungshaftfälle auszugehen . Der seit Juli 2014 zu verzeichnende Rückgang der Gefangenenzahlen wurde aber bereits Mitte August dieses Jahres zum Anlass genommen, einen Teil der von anderen Anstalten befristet nach Mühldorf a. Inn abgeordneten Beamtinnen und Beamten (fünf Beamte) durch Aufhebung der Abordnungen wieder zur Dienstleistung ihren Stammanstalten zuzuführen. Werkstätten gab und gibt es in der Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn nicht. Vor der provisorischen Umwandlung in eine Einrichtung für Abschiebungshaft stand lediglich eine Arbeitshalle zur Verfügung. Diese wurde im Zuge der Umwandlung in einen kombinierten Speisesaal sowie Freizeitraum mit diversen Sport- und Freizeitgeräten umfunktioniert. 1. Wird die JVA Mühldorf wieder in eine reguläre JVA umgewandelt? Und wenn ja, wann? Die Umwandlung der JVA Mühldorf a. Inn in eine Einrichtung für Abschiebungshaft erfolgte im November 2013 provisorisch bis zu einer Klärung der im Raum stehenden Rechtsfragen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dessen Entscheidung ist am 17. Juli 2014 gefallen. Derzeit wird die künftige Ausgestaltung des Vollzugs der Abschiebungshaft unter den vom EuGH gesetzten Rahmenbedingungen zwischen dem hierfür originär zuständigen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und dem Staatsministerium der Justiz, das die Abschiebungshaft bis Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.12.2014 17/3797 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3797 dato in Amtshilfe vollzieht, in enger Abstimmung geprüft. Eine Wiederverwendung der Einrichtung in Mühldorf a. Inn als reguläre Justizvollzugsanstalt ist dabei eine von mehreren denkbaren Optionen. Solange eine Alternative nicht zur Verfügung steht, wird die Justizvollzugsanstalt Mühldorf a. Inn als einzige bayerische Abschiebungshafteinrichtung weiter benötigt. 2. Steht eine kleinere Einrichtung zur Verfügung, die als Abschiebegewahrsam fungieren kann? Eine kleinere Einrichtung, die als Einrichtung für Abschiebungshaft fungieren kann, steht derzeit nicht zur Verfügung. Mit Blick auf den mit einem Umzug und einem wohl unverzichtbaren Umbau verbundenen massiven personellen, organisatorischen und finanziellen Aufwand erscheint eine entsprechende Maßnahme davon unabhängig auch nicht zweckmäßig, zumal nach den obigen Ausführungen aus heutiger Sicht die Kapazität einer kleineren Einrichtung voraussichtlich alsbald nicht mehr ausreichen wird.