Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Waldmann, Doris Rauscher SPD vom 16.09.2014 Auswirkungen des Mindestlohnes auf Zuverdienst- und Integrationsfirmen Wir fragen die Staatsregierung: 1 a) In welcher Form und in welcher Höhe fördert das Zentrum Bayern Familie und Soziales derzeit die Lohnkosten von Integrationsunternehmen? b) Welche weiteren Maßnahmen auf Bezirks- und Kommunalebene sind der Staatsregierung bekannt? 2. Welche Veränderungen kommen nach Ansicht der Staatsregierung durch die bundesweite Einführung eines Mindestlohns auf Integrationsunternehmen zu? 3. Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um zu vermeiden, dass durch die Einführung des Mindestlohns Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Beeinträchtigung in Integrationsunternehmen zur Disposition gestellt werden? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 15.10.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Zu 1. a): Zum Ausgleich einer vorliegenden Minderleistung nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) erhalten Integrationsunternehmen (Integrationsprojekte gemäß §§ 132 ff. SGB IX) einen Lohnkostenzuschuss . Eine förderfähige Minderleistung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung des schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe behinderungsbedingt dauerhaft mindestens 30 % geringer ist als diejenige eines nicht behinderten Beschäftigten , der eine vergleichbare Tätigkeit im Betrieb ausübt . Integrationsunternehmen, die nach dem 1. Januar 2008 erstmalig gefördert wurden, wird eine Pauschale von bis zu 550 Euro monatlich für jeden sozialversicherungspflichtig beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter in Vollzeit gewährt (bei Beschäftigten in Teilzeit ist die Förderung anteilig zu kürzen). Integrationsunternehmen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 gefördert wurden, erhalten zum Ausgleich einer Minderleistung eine pauschale Förderung von 30 % der Bruttolohnkosten (einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ) für jeden schwerbehinderten Mitarbeiter (maximal 600 Euro monatlich für jeden schwerbehinderten Vollzeitbeschäftigten ; bei Beschäftigten in Teilzeit ist die Förderung anteilig zu kürzen). In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung eines schon bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zu 700 Euro pro Monat betragen. Vom errechneten Förderbetrag ist seit 1. Januar 2008 ein Abschlag von 5 % vorzunehmen. Eine Förderung der Minderleistung scheidet aus, solange Leistungen Dritter zur beruflichen Eingliederung gewährt werden. Eine Förderung ist ferner grundsätzlich nur für schwerbehinderte Beschäftigte möglich, wenn diese tariflich oder, falls kein Tarif vorhanden, ortsüblich entlohnt werden. Zu 1. b): Der Staatsregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Zu 2.: Integrationsunternehmen beschäftigen schwerbehinderte Menschen, deren Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder aufgrund sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt (siehe § 132 Abs. 1 SGB IX). Sie schließen mit ihren Beschäftigten regelmäßig Ausbildungs- und Arbeitsverträge mit allen sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen und sozialrechtlichen Rechten und Pflichten. Somit sind hier Mindestlöhne zu bezahlen. Zu 3.: Bei Integrationsunternehmen handelt es sich um Betriebe am ersten Arbeitsmarkt. Sie sind deshalb vom Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht ausgenommen. Die Integrationsfirmen können für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen einen Lohnkostenzuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erhalten (siehe Antwort zu Nr. 1). Das zuständige Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) beabsichtigt, die Förderungen zeitnah zu überprüfen und bedarfsgerecht anzupassen. Zuverdienstprojekte für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung sind niederschwellige tagesstrukturierende Angebote. Sie werden von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (in Bayern Bezirke) im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe gefördert. Sie sind aus Sicht des StMAS nur dann vom MiLoG erfasst, soweit den Beschäftigungen reguläre Arbeitsverhältnisse zugrunde liegen. Bei solchen Zuverdienstprojekten sollte geprüft werden, ob andere (staatliche) Leistungen, wie etwa der Eingliederungszuschuss nach § 90 SGB III (Zuständigkeit Arbeitsverwaltung /Bundesagentur), erhöht werden können. Das StMAS wird hierzu auf Arbeitsebene Gespräche führen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/3894 Bayerischer Landtag