Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.09.2014 Änderung des Sparkassengesetzes Über das Verfahren zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (PBG) wurde von der Staatsregierung ein Entwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vorgelegt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Weshalb liegt der Entwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes erst jetzt vor, obwohl mit dem CRD-IVUmsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3395) das Kreditwesengesetz bereits zum 1. Januar 2014 neu gefasst worden ist und das Sparkassengesetz seither dazu im Widerspruch steht? a) Wann hat der Sparkassenverband Bayern die bayerischen Sparkassen erstmals über die Änderung in § 25 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG und den damit verbundenen Folgen für die Zusammensetzung der Verwaltungsräte informiert? b) Hat die Staatsregierung die bayerischen Sparkassen über die Änderung in § 25 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG und den damit verbundenen Folgen für die Zusammensetzung der Verwaltungsräte informiert? c) In welcher Form sind die bayerischen Sparkassen darüber informiert worden? 2. Haben die bayerischen Sparkassen seit 1. Januar 2014 entsprechende Änderungen in ihren jeweiligen Satzungen vorgenommen? a) Wenn ja, welche Sparkasse sind das? 3. Wie beurteilt die Staatsregierung die bisherigen Bemühungen des Sparkassenverbandes als Dachverband der bayerischen Sparkassen im Hinblick auf die zügige Umsetzung der erforderlichen gesetzlichen Änderungen ? a) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welchem Zeitraum in anderen Bundesländern die erforderlichen Gesetzesänderungen umgesetzt wurden? 4. Weshalb wird im Rahmen der geplanten Gesetzesänderungen nicht auch endlich eine Vertretung der Sparkassen -Beschäftigten im Verwaltungsrat verankert, wie es in den anderen 15 Bundesländern längst der Regelfall ist? 5. Wie beurteilt die Staatsregierung, dass durch die gegenwärtigen Regelungen bei der Besetzung der Verwaltungsräte die Stärkenverhältnisse der Fraktionen des jeweiligen Trägers nicht berücksichtigt werden? 6. Wie beurteilt die Staatsregierung den Vorschlag aus Reihen der Sparkasse, Sparkassen als Stiftungen zu führen? a) Inwiefern ist eine organisationsrechtliche Aufspaltung von Eigentümerschaft und Bankbetrieb überhaupt möglich? b) Und ließe sich eine solche Konstruktion überhaupt mit Bundes- und Europarecht vereinbaren? Antwort des Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.10.2014 1. Weshalb liegt der Entwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes erst jetzt vor, obwohl mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3395) das Kreditwesengesetz bereits zum 1. Januar 2014 neu gefasst worden ist und das Sparkassengesetz seither dazu im Widerspruch steht? a) Wann hat der Sparkassenverband Bayern die bayerischen Sparkassen erstmals über die Änderung in § 25 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG und den damit verbundenen Folgen für die Zusammensetzung der Verwaltungsräte informiert? b) Hat die Staatsregierung die bayerischen Sparkassen über die Änderung in § 25 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG und den damit verbundenen Folgen für die Zusammensetzung der Verwaltungsräte informiert ?) c) In welcher Form sind die bayerischen Sparkassen darüber informiert worden? Die Neuregelung des Bundes, die zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, sah einen Bestandsschutz für alle amtierenden Vorstandsvorsitzenden vor. Eine Anpassung des bayerischen Sparkassengesetzes war daher zu diesem Zeitpunkt nicht nötig. Bereits mit Gesetz vom 19. Juli 2014 hat der Bundesgesetzgeber seine Regelung vom Januar wieder aufgehoben und geändert. Nunmehr gilt das Verbot eines Stimmrechts für Vorstandsvorsitzende nur noch für Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/3898 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3898 „Institute von erheblicher Bedeutung“. Nach der entsprechenden gesetzlichen Definition im Kreditwesengesetz ist damit in Bayern nur noch die Stadtsparkasse München erfasst . Eine Anpassung des Sparkassengesetzes wäre daher nur für München – deklaratorisch – nötig gewesen, da das Bundesrecht unmittelbar gilt. Der Sparkassenverband Bayern hat die bayerischen Sparkassen jeweils frühzeitig über die beiden Gesetzesänderungen auf Bundesebene informiert (u. a. Rundschreiben vom 12. Juli 2013 und vom 7. August 2014). Er hat bereits im September 2013 in seinen Gremien die Meinungsbildung angestoßen, ob zur Schaffung einer einheitlichen Organstruktur in ganz Bayern sowie zur Fortentwicklung der Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung für alle Vorstandsvorsitzende von einem Stimmrecht abgesehen werden sollte. Nachdem sich der Sparkassenverband Bayern für eine entsprechende Anpassung des Sparkassengesetzes ausgesprochen hat und im Juli 2014 einen Grundsatzbeschluss über die Verankerung der LBS Bayerische Landesbausparkasse im Sparkassengesetz gefasst hat, hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr noch im Juli unverzüglich die Ressort- und Verbandsanhörung eines entsprechenden Gesetzentwurfs eingeleitet . Die Sparkassen wurden über die zum 1. Januar 2014 eingetretene Rechtslage auch mit Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 5. Dezember 2013 informiert. 2. Haben bayerischen Sparkassen seit 1. Januar 2014 entsprechende Änderungen in ihren jeweiligen Satzungen vorgenommen? a) Wenn ja, welche Sparkassen sind das? Die Stadtsparkasse München hat ihre Satzung geändert, da sie zum 1. Januar 2014 aufgrund eines Wechsels im Vorstandsvorsitz als einzige bayerische Sparkasse von der Neuregelung des Bundes unmittelbar betroffen war. 3. Wie beurteilt die Staatsregierung die bisherigen Bemühungen des Sparkassenverbandes als Dachverband der bayerischen Sparkassen im Hinblick auf die zügige Umsetzung der erforderlichen gesetzlichen Änderungen? a) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung, in welchen Zeitraum in anderen Bundesländern die erforderlichen Gesetzesänderungen umgesetzt wurden? Der Sparkassenverband Bayern hat sich kooperativ und frühzeitig für eine zügige Umsetzung der Änderung des Sparkassengesetzes eingesetzt. In den anderen Bundesländern, bei denen schon bisher der Verbandsvorsitzende kein Stimmrecht im Verwaltungsrat hatte, waren keine Gesetzesänderungen nötig. 4. Weshalb wird im Rahmen der geplanten Gesetzesänderungen nicht auch endlich eine Vertretung der Sparkassen-Beschäftigten im Verwaltungsrat verankert , wie es in den anderen 15 Bundesländern längst der Regelfall ist? Die bayerischen kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der Träger der bayerischen Sparkassen haben sich gegen eine Unternehmensmitbestimmung ausgesprochen. Diese Haltung wird von der Staatsregierung respektiert. 5. Wie beurteilt die Staatsregierung, dass durch die gegenwärtigen Regelungen bei der Besetzung der Verwaltungsräte die Stärkenverhältnisse der Fraktionen des jeweiligen Trägers nicht berücksichtigt werden? Eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen bei der Besetzung des Verwaltungsrats ist abzulehnen , da dies mit den Anforderungen kollidieren würde, die Art. 10 Abs. 1 Sparkassengesetz an die Verwaltungsratsmitglieder stellt. Danach dürfen als Verwaltungsratsmitglieder nur solche Personen bestellt werden, die besondere Wirtschaftskunde und Sachkunde besitzen, sowie bereit und geeignet sind, die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern. 6. Wie beurteilt die Staatregierung den Vorschlag aus Reihen der Sparkasse, Sparkassen als Stiftungen zu führen? a) Inwiefern ist eine organisationsrechtliche Aufspaltung von Eigentümerschaft und Bankbetrieb überhaupt möglich? b) Ließe sich eine solche Konstruktion überhaupt mit Bundes- und Europarecht vereinbaren? Die Staatsregierung bekennt sich zum geltenden 3-SäulenSystem und damit zur kommunalen Trägerschaft öffentlichrechtlich verfasster Sparkassen. Für ein Stiftungsmodell wird daher, unabhängig von damit aufgeworfenen Fragen nach dessen Ausgestaltung und Zulässigkeit, kein Bedarf gesehen.