Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Stümpfig BündniS 90/die Grünen vom 05.09.2014 Oettinger Forst Der Eigentümer des Oettinger Forstes hat dort im Lauf der letzten Jahre diverse fest montierte Maschendrahtzäune sowie Litzenzäune zur vermeintlichen Schadensverhinderung durch die Wildschweine seines Waldes auf angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen errichten lassen. Soweit diese im Landkreis Ansbach standen, wurden sie zwischenzeitlich wg. klarer Sach- und Rechtswidrigkeit abgebaut. Rechtsgrundlage dazu stellt das Urteil AN 11 K 11.01732 des VG Ansbach dar. Zentraler Punkt der Gerichtsentscheidung ist die Tatsache , dass es sich bei dem Zaun eindeutig um eine „Sperre“ in der freien Landschaft handelt. Der Zaun verstieß gegen die naturschutzrechtliche Norm des Betretungsrechts gem. Art. 27 BayNatschG i. V. mit Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung. Im Landkreis Donau-Ries stehen im gleichen großräumigen Waldgebiet diverse Kilometer gleichartiger Litzenzäune sowie zusätzlich ein etwa 10 km langer fest installierter, stabiler Maschendrahtzaun mit etwa 1,25 m Höhe. Es sind keine Schritte des zuständigen Landratsamtes Donauwörth erkennbar, die rechtswidrigen Zäune abbauen zu lassen und somit die Sperrwirkung aufzuheben. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Besteht im Landkreis Donau-Ries eine andere Rechtsgrundlage als in den anderen bayerischen Landkreisen hinsichtlich der Errichtung von Litzenzäunen oder fest montierten Maschendrahtzäunen im Außenbereich, insbesondere dann, wenn durch diese eine Sperrwirkung hervorgerufen wird? b) Wenn ja: Welche? c) Wenn nein: Wie und wann will die Staatsregierung sicherstellen, dass im Landkreis Donau-Ries im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes genauso wie in den anderen bayerischen. Landkreisen verfahren wird und die gültigen Rechtsnormen, z. B. hinsichtlich des freien Betretungsrechts, eingehalten werden? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 28.10.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr – Oberste Baubehörde – wie folgt beantwortet: Zu 1. a) und b): Im Landkreis Donau-Ries befindet sich teilweise das Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher Riesrand“. Nach den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die Errichtung einer Einfriedung – ausgenommen Weide- zäune und forstwirtschaftlich notwendige Kulturzäune ohne Beton – erlaubnispflichtig. Unabhängig hiervon gelten im Landkreis Donau-Ries wie in ganz Bayern die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, u. a. die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Ob im Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wildschadensabwehrzäunen vorliegen, ist im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Zu 1. c): Der Staatsregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, nach denen staatliche Behörden den Gleichheitsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht beachten würden. Mit Bescheid des Landratsamtes Donau-Ries vom 20.06.2008 wurde Herrn Fürst zu Oettingen-Spielberg eine Baugenehmigung zur Errichtung eines fest installierten Zaunes im Oettinger Forst zur Abwehr gegen Schwarzwild erteilt. Die Baugenehmigung endet mit Wegfall der besonderen Gründe für die Errichtung des Abwehrzaunes, spätestens jedoch zum 31.12.2027. Gleichzeitig wurde die naturschutzfachliche Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nördlicher Riesrand“ erteilt, da sich das Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet befindet. Im Hinblick auf die im Landkreis Donau-Ries befindlichen Litzenzäune gilt Folgendes: Eine Baugenehmigung war hierfür nicht erforderlich. Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Bayerische Bauordnung (BayBO) sind offene sockellose Einfriedungen im Außenbereich verfahrensfrei, soweit sie u. a. dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild dienen. Die Litzenzäune bedürfen aber einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nördlicher Riesrand“. Ob und in welchem Umfang diese erteilt werden kann, wird derzeit vom zuständigen Landratsamt (LRA) geprüft. Das Landratsamt Donau-Ries hat dabei einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser orientiert sich an dem Vergleichsvorschlag des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes , den das Gericht im Rahmen des Berufungsverfahrens zum in der Schriftlichen Anfrage zitierten Urteil des VG Ans- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.12.2014 17/3899 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode drucksache 17/3899 bach den Parteien unterbreitete. Damals kam der Vergleich allerdings nicht zustande, weil dieser vom Kläger nicht akzeptiert wurde. Hinsichtlich des Vergleichsvorschlags des LRA DonauRies sind bislang noch nicht alle Stellungnahmen eingegangen . Dieser Vorschlag enthält zudem eine Duldung des Zaunes auf befristete Zeit, bis eine andere Lösung zur Wildschadensabwehr gefunden wurde. Das Verfahren beim LRA ist somit noch nicht abgeschlossen.