Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 28.08.2014 Öffentliche Grillplätze im städtischen Raum Grillen ist in – auch in der Stadt! Um die Nachbarn zu schonen suchen viele Menschen nach öffentlichen Grillplätzen im städtischen Raum. Doch nicht jede Kommune bietet so etwas an. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche gesetzlichen Auflagen gibt es für öffentliche Grill- plätze im städtischen Raum? 2. Welche Kommunen in Niederbayern (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten) bieten ihren Bürgern öffentliche Grillplätze an? 3. Welche Fördermittel gibt es zur Neuanlage und Gestaltung von öffentlichen Grillplätzen im städtischen Raum? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.10.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gesetzliche Vorschriften speziell für öffentliche Grillplätze im städtischen Raum gibt es nicht. Allerdings können sich aus verschiedenen Fachgesetzen Anforderungen an den Betrieb von öffentlichen Grillplätzen ergeben. Im Hinblick auf den Immissionsschutz gilt, dass öffentliche Grillplätze, die mit dem Boden auf Dauer fest verbundene , dem Grillen dienende Einrichtungen aufweisen oder als unbebaute Grundstücke nicht nur gelegentlich als Grill- platz dienen, unter den Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) fallen. Die Betreiber dieser Anlagen müssen die Grundpflichten nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 22 BImSchG beachten. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Im Naturschutzrecht kann durch Verordnung Lagern und offenes Feuer in Schutzgebieten untersagt werden. Bei der Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit ist unabhängig davon, in welchem bauplanungsrechtlichen Bereich (Bereich qualifizierter Bebauungspläne, § 30 Baugesetzbuch – BauGB, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, § 34 BauGB oder Außenbereich, § 35 BauGB) ein öffentlicher Grillplatz liegt, ggf. auch das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Dieses Gebot beinhaltet, dass eine neu hinzutretende Nutzung (Grillplatz) auf die im maßgeblichen Bereich vorhandenen Nutzungen so Rücksicht nehmen muss, dass letztere nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Zu 2.: Dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr liegen keine Daten darüber vor, welche Kommunen in Niederbayern ihren Bürgern öffentliche Grillplätze anbieten. Von der Durchführung einer flächendeckenden Umfrage wurde abgesehen, weil diese im Hinblick auf die zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeit unverhältnismäßigen Aufwand verursacht hätte. Zu 3.: Spezielle Fördermaßnahmen für die Neuanlage und Gestaltung von öffentlichen Grillplätzen sind uns nicht bekannt. Als Bestandteile städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch können Städte und Gemeinden aber z. B. für die Herstellung oder Änderung von öffentlichen Grünanlagen und öffentlichen Spielplätzen, darunter auch für öffentliche Grillplätze, Finanzhilfen der Städtebauförderung erhalten. Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass die Maßnahmen den gemeindlichen Erneuerungszielen entsprechen und die Kosten im Übrigen von der Kommune zu tragen sind. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/3906 Bayerischer Landtag