Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 09.09.2014 Arbeitssicherheit im schulischen Bereich Ich frage die Staatsregierung: 1. An welchen staatlichen Schulen in Oberbayern gibt es derzeit eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Schulen in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten und b) der Anzahl der Beschäftigten, für die diese Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig ist? 2. An welchen staatlichen Schulen in Oberbayern exis- tiert aktuell ein Arbeitsschutzausschuss (vgl. § 11 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit), aufgeschlüsselt nach: a) der einzelnen Schulen in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten und b) der Anzahl der jährlich durchgeführten Sitzungen dieser Ausschüsse? 3. Wann wurde an den einzelnen Schulen in Oberbayern letztmalig eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Schulen in den Landkreisen und kreisfreien Städten Oberbayerns, b) den darin jeweils aufgeführten Problemfeldern und den Maßnahmen zu ihrer Lösung und c) den vom jeweiligen Sachaufwandsträger zur Verfügung gestellten Mitteln zur Behebung der Probleme? 4. Ausgehend von den Vorfällen an der Grundschule Pe- tershausen – in welchem Rhythmus wird an den einzelnen Schulen in Oberbayern überprüft, wer gefährliche Stoffe in den Räumlichkeiten der Schule nutzt? 5. Liegen der Bayerischen Staatsregierung Erkenntnis- se vor, in welchen Physik- bzw. Chemiesammlungen jeweils welche gefährlichen Stoffe (gemäß der Klassifizierung als gefährliche Güter und Stoffe) und in welcher Menge vorhanden sind, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen staatlichen Schulen in Oberbayern und b) der Anzahl von Personen, die Zugang zu diesen Stof- fen an den einzelnen Schulen haben? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30.10.2014 1. An welchen staatlichen Schulen in Oberbayern gibt es derzeit eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Schulen in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten und b) der Anzahl der Beschäftigten, für die diese Fachkraft für Arbeitssicherheit zuständig ist? Gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ist in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Die Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern (FMBl 2011, 207) konkretisieren den unbestimmten Rechtsbegriff des „gleichwertigen Arbeitsschutzes“. In den Dienststellen der Gruppe 4, wozu gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien auch Schulen zählen, kann die oberste Dienstbehörde im Rahmen des sog. „Dienststellenmodells“ von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit absehen, wenn (…) sich die Leiterin/der Leiter der Dienststelle bei Bedarf durch eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lässt (…) (vgl. Ziff. 2.6 RiL). Zur Umsetzung des arbeitssicherheitstechnischen Bereichs des Dienststellenmodells wurde ein mehrstufiges Betreuungssystem entwickelt: Die schulartübergreifende Koordination und Leitung der arbeitssicherheitstechnischen Betreuung der Lehrkräfte und des Verwaltungspersonals im nachgeordneten Geschäftsbereich Bildung und Kultus des Staatsministeriums obliegt zwei Fachkräften für Arbeitssicherheit (1. Stufe). Inhaltlich wird der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bei der Beratung per Telefon und E-Mail, der Erarbeitung von schulartübergreifenden Konzepten und Dokumenten zum Arbeitsschutz und der Koordinierung mit den Fachberaterinnen und Fachberatern liegen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind zugleich zentrale Ansprechpartner für die Fachberaterinnen und Fachberater für Sicherheitserziehung/Sicherheitsangelegenheiten (2. Stufe). Im Bereich der Grund-, Mittel-und Förderschu- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/3987 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/3987 len gibt es 99 Fachberater, im Bereich der Realschulen und Gymnasien jeweils 8 Fachberater und im Bereich der Beruflichen Schulen 9 Fachberater. Die Fachberaterinnen und Fachberater sind wiederum zentrale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Sicherheitsbeauftragten der Schulen (3. Stufe), die von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter an jeder Schule zu bestellen sind (vgl. Ziff. 4.10 der kultusministeriellen Bekanntmachung „Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung “ vom 11.12.2002 (KWMBl 2003, 4)). Die Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. die Dienstvorgesetzten können sich auf der Grundlage des Dienststellenmodells selbstverständlich auch außerhalb des genannten Stufenmodells direkt an die genannten Fachkräfte für Arbeitssicherheit wenden. Soweit möglich sollen erste Informationen zunächst über die auf der zweiten und dritten Stufe genannten Personen eingeholt werden. Wie die zuvor dargestellte Struktur zeigt, sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht einer bestimmten Schule zugeordnet, sondern bayernweit und schulartübergreifend tätig, sodass eine Aufschlüsselung entsprechend der Fragestellung nicht in Betracht kommt. Das Stufenmodell sieht jedoch vor, dass über die Sicherheitsbeauftragten (3. Stufe) an jeder Schule vor Ort ein Ansprechpartner für Fragen der Arbeitssicherheit vorhanden ist. 2. An welchen staatlichen Schulen in Oberbayern existiert aktuell ein Arbeitsschutzausschuss (vgl. § 11 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit), aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Schulen in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten und b) der Anzahl der jährlich durchgeführten Sitzungen dieser Ausschüsse? Gemäß Ziff. 10 Satz 6 der Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern ist die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht erforderlich, soweit in Dienststellen der Gruppe 4 von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und/ oder Fachkräften für Arbeitssicherheit abgesehen wird. Aufgrund des im Schulbereich praktizierten Dienststellenmodells erfolgt daher keine Bildung von Arbeitsschutzausschüssen . 3. Wann wurde an den einzelnen Schulen in Oberbayern letztmalig eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen Schulen in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten Oberbayerns, b) den darin jeweils aufgeführten Problemfeldern und den Maßnahmen zu ihrer Lösung und c) den vom jeweiligen Sachaufwandsträger zur Verfügung gestellten Mitteln zur Behebung der Probleme ? Nach Nr. 1.4 der Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern vom 13. Oktober 2000 ist für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) die Schulleiterin bzw. der Schulleiter für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen und damit auch der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG verantwort- lich. Für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) obliegt diese Verantwortung dem jeweiligen Sachaufwandsträger. Bei Gefährdungsbeurteilungen handelt es sich um einen kontinuierlichen Prozess im Rahmen des Arbeitsschutzes. Daher werden Gefährdungsbeurteilungen von Schulleiterinnen und Schulleitern an bayerischen Schulen nicht zu festen Zeiten, sondern fortlaufend arbeitsplatzbezogen erstellt. Daten hierzu, insbesondere zu den von der Fragestellung erfassten Aspekten, die den Verantwortungsbereich der Sachaufwandsträger betreffen, werden nicht erhoben. Der Freistaat Bayern ist in Oberbayern selbst Träger des Sachaufwands an folgenden Schulen: ● Max-Josef-Stift München, ● Gabrieli-Gymnasium Eichstätt und ● Staatliches Landschulheim Marquartstein. An diesen Schulen werden im äußeren Schulbereich regelmäßig die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen unter Berücksichtigung der Umstände, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen . Den Belangen der Arbeitssicherheit wird im Zuge regelmäßiger Gefährdungsbeurteilungen laufend nachgegangen . Zum Beleg hierfür kann beispielhaft hinsichtlich der folgenden Problemfelder bzw. Betrachtungsbereiche auf die jeweils getroffenen Maßnahmen verwiesen werden sowie die dafür jeweils in Klammern angegebenen Mittel (soweit einzeln abschichtbar und aus jüngerer Zeit darstellbar), die in der Regel aus Bauunterhaltsmitteln oder aus dem Schulbudget aufgewendet werden: Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in naturwissenschaftlichen Fachräumen: – Erneuerung eines Chemie-Abluftsystems (ca. 35.000 €) – Abluftanlage für Chemikalienschränke/Schülerübungs- tische/Wartungsvertrag (5.000 €) – Mobile Abzugseinrichtung im Bereich der Chemie – Jährliche Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses C, B – EU-normierte Kennzeichnung aller Chemikalien – Schrank für brennbare Flüssigkeiten/Wartungsvertrag (120 €) – Sicherheitsunterweisung und Aushang von Betriebsan- weisungen – Gefährdungsbeurteilungen und Ersatzstoffprüfungen durch Fachlehrer – Einrichtung in den Fachräumen entsprechend Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (Beschluss der KMK vom 09.09.1994 i. d. F. vom 27.02.2013)/jährliche Überprüfung – Entsorgung der Chemikalienabfälle durch das Landratsamt (300 €) – Überwachung der Lüftungsanlagen durch den Hausmeister – Weitgehende Vermeidung des Umgangs mit UV-Lampen und Lasern, ansonsten Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur Sicherheit für den Fall einer Bedrohung : – Einrichtung einer Notruf-Telefonanlage in allen Klassen- räumen, Fachräumen, Verwaltungsräumen und auf den Toiletten (ca. 1 Mio. €) – Aufbau einer Amoksicherheitswarnanlage inkl. Telefonanlage (350.000 €) – Umrüstung auf Panikschlösser (3.500 €) Drucksache 17/3987 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 – Anbringen von Notfallplänen zum Sicherheitskonzept in allen Klassenräumen, Fachräumen, Verwaltungsräumen – Neue Beleuchtung in einer Gartenanlage und Anbringung von Bewegungsmeldern Maßnahmen zur Sicherheit im Feuerfall: – Erstellung eines Sicherheitskonzepts und jährliche Aktu- alisierung – Erneuerung einer Brandmeldeanlage im gesamten Areal (Kosten ca. 800.000 €) – Erneuerung und Verbreiterung von Fluchttüren (50.100 €) – Erneuerung Notbeleuchtung und Fluchtwegebeschilde- rung (30.000 €) – Einbau einer zusätzlichen Fluchttüre (12.500 €) – Feuerschutztüren/Wartung (4.470 €) – Erneuerung einer Fluchtwegebeleuchtung (1.400 €) – Beschilderung der Fluchtwege und Sammelplätze (1.320 €) – Regelmäßige Kontrollen der Feuerlöscher und Kenn- zeichnung aller Feuerlöscher in den Sicherheitsplänen – Regelmäßige TÜV-Zertifizierung aller Elektrogeräte – Gestaltung von Arbeitsinseln mit feuerfestem Material Maßnahmen zur Trinkwassersicherheit: – 2-jährliche Untersuchung durch Fachfirma (150 €) – Durchspülung aller Wasserleitungen zum Schutz vor Le- gionellen – Entfernung von Leersträngen zur Minimierung der Gefahr von Legionellen Maßnahmen der allgemeinen Sicherheit in Außenan- lagen: – Entfernung von Totholz aus den Bäumen zur Verhinde- rung von Unfällen durch herabstürzende Äste – Untersuchung der Rutschfestigkeit der Sportfreiflächen durch Hochbauamt Maßnahmen der allgemeinen Sicherheit in Schulgebäuden : – Modernisierung der Bühnentechnik (Installation einer ab- senkbaren Traverse) (80.000 €) – Wartungsvertrag Dach (1.780 €) – Sicherheitsprüfung durch Fachfirma einer Vielzahl von Elektrogeräten (5.840 €) – Elektrowartung (570 €) – Sicherheitsgeländer an einem Treppenabgang (350 €) – Warmhaltebuffet Mensa zur Verbesserung der Hygiene (18.300 €) – Edelstahlschränke Küche zur Verbesserung der Hygiene (14.600 €) – Anbringung eines erhöhten Handlaufs in einem Treppen- haus – Anschaffung eines Defibrillators 4. Ausgehend von den Vorfällen an der Grundschule Petershausen – in welchem Rhythmus wird an den einzelnen Schulen in Oberbayern überprüft, wer gefährliche Stoffe in den Räumlichkeiten der Schule nutzt? Die in der Frage angesprochenen Vorfälle an der Grundschule Petershausen beziehen sich auf einen Fall der außerschulischen Nutzung des Schulgebäudes. Zur außerschulischen Nutzung eines Schulgebäudes regelt Art. 14 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG ), dass über die Verwendung des Schulvermögens und damit auch über die Benutzung der Schulanlage für schulfremde Zwecke der zuständige kommunale Sachaufwandsträger in seiner Stellung als Gebäudeeigentümer entscheidet. In diesem Zusammenhang fällt es auch in seine Zuständigkeit, zu prüfen, ob bzw. unter welchen Bedingungen die Einrichtung für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist, bzw. die bestimmungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten über Betriebsanweisungen sicherzustellen . Eine solche grundsätzliche Prüfung wird im Rahmen der Entscheidung des Sachaufwandsträgers über die erstmalige Zulassung eines Externen zur außerschulischen Nutzung zu treffen sein. Der Rhythmus der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Nutzung wird regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls (z. B. Art und Dauer der Nutzung) abhängen und unterliegt der Eigenverantwortung des jeweiligen Sachaufwandsträgers. 5. Liegen der Bayerischen Staatsregierung Erkenntnisse vor, in welchen Physik- bzw. Chemiesammlungen jeweils welche gefährlichen Stoffe (gemäß der Klassifizierung als gefährliche Güter und Stoffe ) und in welcher Menge vorhanden sind, aufgeschlüsselt nach: a) den einzelnen staatlichen Schulen in Oberbayern und b) der Anzahl von Personen, die Zugang zu diesen Stoffen an den einzelnen Schulen haben? Erkenntnisse zur Lagerung von Gefahrstoffen an den einzelnen bayerischen Schulen liegen dem Staatsministerium nicht vor. Von einer gesonderten Erhebung an den Schulen wurde abgesehen, um diese nicht mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand zu belasten. Entsprechend den verbindlichen „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht“ (RiSU) dürfen an den Schulen jedoch nur genau bestimmte, einzeln aufgelistete Gefahrstoffe in den jeweils erlaubten Höchstmengen bereitgehalten bzw. gelagert werden. Der Schulleiter trägt hierfür die Verantwortung . Konkret gehören zu deren Ausübung u. a. auch das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses und die Einhaltung aller Regelungen der Gefahrstoffverordnung. Der Schulleiter arbeitet hier eng mit seinen fachkundigen Lehrkräften, insbesondere mit den einschlägigen Fachbetreuern und Sammlungsleitern zusammen. Die Spezialräume, in denen Gefahrstoffe gelagert werden, sind nur für fachkundige Personen zugänglich und ansonsten verschlossen.