Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 09.09.2014 Aufgabenteilung im Verbraucherschutz Verbraucherschutz und Verbraucherpolitik sind Themenfelder , die sich kaum eingrenzen lassen. Ernährung und Gesundheit , Anlageberatung, Datenschutz und Onlinehandel sind nur eine kleine Auswahl an Bereichen, mit denen sich moderner Verbraucherschutz beschäftigen muss. Dafür ist ein breit gefächertes Fachwissen nötig. Ich frage daher die Staasregierung: 1. Welche Aufgabenteilung existiert zwischen dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und anderen Staatsministerien bei verbraucherpolitischen Themen? 2. a) In welchem Rahmen läuft die inhaltliche und organisatorische Absprache bei verbraucherpolitischen Themen , die über verschiedene Staatsministerien verteilt sind? b) Wer sind die zuständigen Ansprechpartner? 3. Welche verbraucherpolitischen Initiativen hat Bayern seit 2008 in der Verbraucherschutzministerkonferenz eingebracht und mit welchem Ergebnis? 4. Sieht die Staatsregierung Verbesserungsbedarf a) in der Zusammenarbeit zwischen Staatsregierung und Landkreisen und Kommunen? b) in der Zusammenarbeit mit dem Bund? c) in der Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 03.11.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wie folgt beantwortet: 1. Welche Aufgabenteilung existiert zwischen dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und anderen Ministerien bei verbraucherpolitischen Themen? Nach Beschluss des Bayerischen Landtags vom 10.10.2013 (Drucksache 17/9) hat der Ministerpräsident nach Art. 49 der Verfassung die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien) bestimmt. Mit Wirkung vom 11.10.2013 ergibt sich die Aufgabenverteilung aus der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBl 2014, 31). Auszugsweise Wiedergabe: § 2 StRGVV Geschäftsbereiche Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt: 1. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 2. Staatsministerium der Justiz 3. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 4. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 5. Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie 6. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 7. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration 9. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Die bisher vom Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrgenommene Federführung im Verbraucherschutz übernimmt das künftige Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Der rein rechtliche Verbraucherschutz , der sich vor allem auf das Zivilrecht bezieht , bleibt davon unberührt. Das Staatsministerium führt entsprechend seinem neuen Aufgabenzuschnitt künftig wieder die Bezeichnung Staatsministerium der Justiz. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit übernimmt aus dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Federführung für den Verbraucherschutz . Es behält die Zuständigkeit für das Veterinärwesen, die Lebensmittelsicherheit und den gesundheitlichen Verbraucherschutz . Es übernimmt ferner diejenigen Zuständigkeiten des bisherigen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, die sich auf Fragen des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes beziehen. Der Bereich Humangesundheit wechselt in das neue Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Das Staatsministerium führt entsprechend seinem neuen Aufgabenzuschnitt Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4092 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4092 künftig die Bezeichnung Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. § 8 StRGVV Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: … 2. Verbraucherschutz a) Verbraucherpolitik, -information, -forschung b) Wirtschaftlicher Verbraucherschutz, soweit nicht § 4 Nr. 2 Buchst. a c) Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus- und Fortbil- dung des zuständigen Überwachungspersonals d) Veterinärwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Tierschutz, Futtermittel und Tierarzneimittel, soweit nicht § 11 Nr. 4 e) Lebensmittelsicherheit und darauf bezogene Kontrolle von Landwirtschaft und sonstiger Urproduktion f) Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse g) Gewerbeaufsicht und Marktüberwachung, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc oder § 10 Nr. 1 Buchst. c h) Technischer und stofflicher Verbraucherschutz einschließlich des damit verbundenen Arbeitsschutzes i) Chemikaliensicherheit, Röntgenverordnung k) Medizinprodukte, soweit nicht § 11 Nr. 4 l) Sprengstoffrecht 2. a) In welchem Rahmen läuft die inhaltliche und organisatorische Absprache bei verbraucherpolitischen Themen, die über verschiedene Ministerien verteilt sind? b) Wer sind die zuständigen Ansprechpartner? Die Zusammenarbeit innerhalb der Staatsregierung ist in §12 StRGVV, Ziff. 3 geregelt. Es bestehen keine Besonderheiten gegenüber der Zusammenarbeit der Ministerien in anderen bereichsübergreifenden Fragen. Die Ansprechpartner sind entsprechend der Bandbreite des Verbraucherschutzes zahlreich und fallbezogen unterschiedlich . Betroffen sind im Wesentlichen die Ressorts, mit denen die Antwort zur Schriftlichen Anfrage abgestimmt ist. 3. Welche verbraucherpolitischen Initiativen hat Bayern seit 2008 in der Verbraucherschutzministerkonferenz eingebracht und mit welchem Ergebnis? – Allgemein Bayern hat seit dem Vorsitz der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) im Jahr 2008 eine Vielzahl von Initiativen eingebracht, die in den meisten Fällen ohne Änderungen mehrheitlich angenommen wurden. Im Wesentlichen handelt es sich um Folgendes: – Rechtlich-wirtschaftlicher Verbraucherschutz Hervorzuheben sind hiervon zunächst die auf bayerische Vorschläge zurückgehenden Beschlüsse zur Verbesserung der Kostentransparenz bei Telekommunikationsverträgen (TOP 20 der VSMK 2008) und zur Preisbegrenzung bei mobilfunkgestützten Datendiensten (TOP 42 der VSMK 2009). Mit der Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch das Gesetz vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) wurde einigen Anliegen aus den angeführten Beschlüssen entsprochen . So bestimmt der neu eingefügte § 43 a TKG, welche grundlegenden vertraglichen und vorvertraglichen Informationen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen. Auch enthält § 45 n TKG die Ermächtigung, weitergehende Anforderungen an die Preistransparenz durch Verordnung zu regeln, was beispielsweise auch die Vorgabe eines einheitlichen Datenblattes , wie es von der VSMK gefordert wurde, einschließt. Ebenfalls auf einen bayerischen Vorschlag gründet der Beschluss der VSMK 2009 zur effektiveren Rechtsdurchsetzung in Verbraucherangelegenheiten, der unter anderem eine Änderung und praxisgerechte Ausgestaltung der Vorschrift zur Gewinnabschöpfung in § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fordert (TOP 46 der VSMK 2009). Der Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG soll verhindern, dass Unternehmen sanktionslos Wettbewerbsverstöße zulasten der Verbraucher begehen und die daraus resultierenden unrechtmäßigen Gewinne behalten . Der Gewinnabschöpfungsanspruch ist allerdings mit hohen Hürden versehen und hat daher in der Praxis bislang noch keine Wirkung entfaltet. In der Folge hat sich der Bundesrat im Zusammenhang mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken für eine entsprechende Änderung von § 10 UWG ausgesprochen , die allerdings vom Bundestag nicht übernommen wurde (BR-Drs. 219/13, Ziff. 18). Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird das Anliegen einer effektiven Abschöpfung unrechtmäßiger Gewinne aus Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften bei der bevorstehenden Novellierung des UWG aktiv weiterverfolgen. Zur VSMK 2010 hat Bayern gemeinsam mit Baden-Württemberg einen Beschlussvorschlag eingebracht, der zahlreiche Forderungen zur Verbesserung des Anlegerschutzes enthält (TOP 24 der VSMK 2010). Ein wesentliches Ziel war dabei, den Vertrieb der damals weitgehend unregulierten Vermögensanlagen im Sinne des Verkaufsprospektgesetzes (sogenannter „Grauer Kapitalmarkt“), insbesondere von geschlossenen Fonds, denselben gesetzlichen Anforderungen zu unterwerfen, wie sie für Wertpapiere galten. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler - und Vermögensanlagerechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2481) und nachfolgend dem Erlass der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl I S. 1205) wurden, wie von der VSMK gefordert, umfangreiche Verhaltenspflichten und Sachkundeanforderungen für den Vertrieb der genannten Vermögensanlagen eingeführt. Für geschlossene Fonds wurden entsprechend den Forderungen der VSMK außerdem mit dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 1981) materielle Standards wie beispielsweise eine Mindestkapitalausstattung für geschlossene Investmentfonds geschaffen. Weitere Maßnahmen zum Anlegerschutz im sogenannten Grauen Kapitalmarkt wird das von der Bundesregierung angekündigte Kleinanlegerschutzgesetz vorsehen. 2012 forderte die VSMK auf Initiative Bayerns die Bundesregierung auf, den Schutz der Verbraucher vor unseriösen Geschäftsmodellen durch eine stärkere Regulierung von Inkassodienstleistungen zu verbessern (TOP 21 der VSMK 2011). Die von Bayern eingebrachten Vorschläge zur Einführung von Informationspflichten und einer Gebührenregelung für Inkassodienstleister wurden in dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I S. 3714) durch Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 11a RDG), im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 4 Abs. 5 EGRDG) und in Drucksache 17/4092 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 43 d BRAO) aufgegriffen und umgesetzt. Auf eine Initiative Bayerns geht außerdem der 2013 gefasste Beschluss der VSMK über die Einrichtung einer Projektgruppe zurück, die Defizite im Bereich des Gewährleistungsrechts bei Kaufverträgen untersuchen und hierzu Lösungen entwickeln soll (TOP 47 der VSMK 2013). Die aus Vertretern von Verbraucherschutz- und Justizressorts zusammengesetzte Projektgruppe hat 2014 ihre Arbeit aufgenommen . 2014 hat sich Bayern in der VSMK für einen stärkeren Schutz von Kindern und Jugendlichen bei digitalen Diensten eingesetzt (TOP 31 der VSMK 2014). Der hierzu auf bayerische Initiative ergangene Beschluss befasst sich vor allem mit der Problematik digitaler Spiele, bei denen Kaufanreize für neue Spielebenen und Leistungen gesetzt werden, die die Unerfahrenheit und emotionale Beeinflussbarkeit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen. Außerdem sollen nach dem Beschluss die personenbezogenen Daten von Minderjährigen nicht zu Werbezwecken sowie zur Bildung von Nutzungs -und Persönlichkeitsprofilen verwendet werden dürfen. – Verbraucherbildung Ausgehend von der VSMK 2008 TOP 30 „Stärkung der Finanzkompetenz bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ (Berichterstatter BY und NRW) haben das damalige StMJV und das damalige StMUK im Jahr 2010 gemeinsam Richtlinien für die Umsetzung der ökonomischen Verbraucherbildung an bayerischen Schulen erarbeitet. Damit wurde ökonomische Verbraucherbildung in Bayern als fächerübergreifendes Bildungsziel verankert. Eine Weiterentwicklung erfolgte durch den Landtagsbeschluss vom 20.06.2013 (Drs.-Nr. 16/17396), der Alltagskompetenz und Lebensökonomie zu einem verpflichtenden Unterrichtsgegenstand für alle allgemeinbildenden Schulen erklärte. Verbraucherbildung stellt neben Ernährungs- und Gesundheitsbildung , der Vermittlung von hauswirtschaftlichen Grundkenntnissen, Vorsorge und nachhaltiger Lebensführung eine Komponente des verpflichtenden Unterrichtsgegenstandes dar. Im Jahr 2013 fungierten die bayerischen Richtlinien als eine Grundlage für die von der Kultusministerkonferenz 2013 vorgelegten Empfehlungen zur Verbraucherbildung. – Ernährung Die in die VSMK bisher eingebrachten Themen aus dem Bereich der Ernährung waren Fragestellungen zur Ernährungsbildung (z. B. Ausbildung von Personal in der Ernährung , Positionierung der Ernährung innerhalb der Bildung für nachhaltige Entwicklung), Schulverpflegung und Gemeinschaftsverpflegung (Qualitätsstandards für Kita und Schule, Mehrwertsteuer in der Schulverpflegung, Sicherung der Vernetzungsstellen Schulverpflegung) sowie der Nationale Aktionsplan zur Prävention der Fehlernährung und eine Verstetigung erfolgreicher Initiativen zur Ernährung und Gesundheit . 4. Sieht die Staatsregierung Verbesserungsbedarf a) in der Zusammenarbeit zwischen Staatsregierung und Landkreisen und Kommunen? – Gesundheitlicher Verbraucherschutz (Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit) Die allgemeinen staatlichen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen , Ernährung und Verbraucherschutz sind in Bay- ern dreistufig aufgebaut. Die oberste Landesbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Mittelbehörden sind die 7 Regierungen. Auf der unteren Verwaltungsstufe, bei der in der Regel die Zuständigkeit liegt (Ausnahme Futtermittelüberwachung), werden die Aufgaben entsprechend der allgemeinen bayerischen Verwaltungsstruktur sowohl durch die Landratsämter als auch durch die kreisfreien Städte wahrgenommen. Aufsichtsbehörden über die Landratsämter und über die kreisfreien Städte sind die Regierungen. Während gegenüber dem Landratsamt als Staatsbehörde eine umfassende Aufsichtsbefugnis mit Weisungsbefugnis besteht, gibt es gegenüber dem Landratsamt als Kreisbehörde und den kreisfreien Städten je nach Art der wahrgenommenen Aufgabe die Möglichkeit zur Rechts- oder Fachaufsicht. Die Kommunikation der staatlichen Behörden untereinander richtet sich nach der „Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)“. Die Zusammenarbeit der Behörden basiert auf Anweisungen , Leitlinien und auf Berichten der nachgeordneten Dienststellen. Ergänzt werden sie durch regelmäßige Dienstbesprechungen des StMUV bzw. der Regierungen mit den nachgeordneten Behörden, sie sind Bestandteil der Aufsicht. Die Behörden optimieren ihre Handlungsabläufe anhand der Beurteilung von konkreten Abläufen und Falllösungen . – Ernährung Die Flächenpräsenz in der Ernährung über die 47 Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich der 8 Fachzentren Ernährung und Gemeinschaftsverpflegung sowie über das Kompetenzzentrum für Ernährung mit den 2 Standorten Freising und Kulmbach gewährleistet eine gute Vernetzung zwischen der obersten Landesbehörde Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) und den Landkreisen bzw. Kommunen. Eine weitere Schnittstelle vom StMELF zu den Landkreisen und Kommunen erfolgt über die bayerischen Verbraucherorganisationen mit ihren Beratungsstellen in den Mittelzentren . Diese erhalten für ihre Arbeit in der Ernährung eine Projektförderung durch das StMELF. Daher erfolgt auch hier eine Rückkoppelung an das StMELF. b) in der Zusammenarbeit mit dem Bund? c) in der Zusammenarbeit mit anderen Bundeslän- dern? – Allgemein Die Zuständigkeit für den Verbraucherschutz ist auf Bundesebene auf mehrere Ministerien verteilt. Auch in den Ländern sind die Organisationsstrukturen sehr unterschiedlich. Dennoch gestaltet sich die Zusammenarbeit mit Bund und Ländern sowohl in der Verbraucherschutzministerkonferenz als auch in den übrigen, mit Verbraucherschutzthemen befassten Fachministerkonferenzen offen und konstruktiv. Gleiches gilt für die Gremien des Bundesrates. Dank bewährter Routinen und geregelter Verfahren unterscheidet sich die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz nicht von der in anderen Politikbereichen. Vor allem in der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) wirken die für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden zusammen. Diese werden durch die Leiter der für den Verbraucherschutz zuständigen Abteilungen der jeweiligen Fachressorts der Länder vertreten . Ständige Gäste der LAV sind die Vertreter der für den Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4092 Verbraucherschutz zuständigen Bundesministerien. Die LAV lädt bei Bedarf darüber hinaus auch Vertreter anderer Bundesministerien sowie Vertreter von Behörden, Organisationen , Verbänden, wissenschaftlichen Einrichtungen u. a. ein. Die LAV berät die Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK), die Agrarministerkonferenz (AMK) und die Gesundheitsministerkonferenz (GMK). – Stofflicher Verbraucherschutz Bei der Marktüberwachung (Ziel: Schutz der Verbraucher und Schutz der heimischen Wirtschaft vor unlauterem Wettbewerb ) im Bereich des stofflichen Verbraucherschutzes wird eine bessere länderübergreifende Zusammenarbeit von der Staatsregierung seit Jahren als dringend erforderlich erachtet. Bayern hat daher im Rahmen seines Vorsitzes der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) in den Jahren 2011–2012 federführend Vorschläge für effiziente Kooperationsmodelle erarbeitet und in die Umweltministerkonferenz (UMK) eingebracht (79. UMK, TOP 18, Ergebnisprotokoll siehe www.umweltministerkon ferenz.de ). Der Fokus liegt zum einen beim Verbraucherschutz im Bereich des Internethandels mit Chemikalien und chemischen Produkten und zum anderen bei der Koordinierung und dem Informationsaustausch unter den Ländern über Marktüberwachungsaktivitäten. Beide Kooperationen werden von Bayern aus geleitet und haben den stofflichen Verbraucherschutz weiter vorangebracht. Gleichwohl ist nach Auffassung der Staatsregierung weiterhin Optimierungspotenzial vorhanden. Daher sind beide Initiativen weiterzuführen , um die Effizienz der Marktüberwachung im stofflichen Verbraucherschutz noch weiter zu steigern. – Technischer Verbraucherschutz Die Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ob Hersteller, Importeure und Händler von Produkten ihre jeweils im EU-Recht geregelten Verpflichtungen einhalten. Dazu ist es erforderlich, dass die Marktüberwachung in allen Bundesländern wirksam und vergleichbar wahrgenommen wird. Neben der bestehenden Abstimmung und Koordinierung in einem länderübergreifenden Gremium wird Bedarf gesehen, die Zusammenarbeit der Bundesländer weiterzuentwickeln. Die Staatsregierung hat sich daher unter den Ländern federführend dafür eingesetzt, die Marktüberwachung im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes zu stärken. Dazu wurden bestehende Koordinierungs-, Entscheidungs- und Vollzugskompetenzen sowie neue Aufgaben aus dem EURecht im Bereich der Marktüberwachung gebündelt und an die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) übertragen. Die ZLS ist eine von allen Ländern gemeinsam getragene und finanzierte Einrichtung. Sie ist zuständig für die Ankerkennung von Stellen, die die Sicherheit von technischen Produkten und Anlagen übernehmen, wie etwa TÜV oder DEKRA. Um die Marktüberwachung zu stärken und Doppel- und Mehrfacharbeit durch die zentrale Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu vermeiden sowie das Vollzugshandeln zu vereinheitlichen, wurde der Staatsvertrag zu dieser Einrichtung angepasst. Ab Januar 2015 ist vorgesehen , u. a. die Bearbeitung europäischer Schnellinformationsmeldungen über gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) zentral zu koordinieren und technische Normen für die Marktüberwachungsbehörden im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes zentral zur Verfügung zu stellen. Die ZLS übernimmt zudem europäische Informationsverpflichtungen , vertritt die Länder in einschlägigen EU-Gremien und erhält in besonderen Fällen bundesweite Vollzugsaufgaben. – Gesundheitlicher Verbraucherschutz (Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit) Nach der amtlichen EU-Kontrollverordnung (VO (EG) Nr. 882/2004) müssen die Mitgliedstaaten einen Mehrjährigen Nationalen Kontrollplan (MNKP) aufstellen. Um dem föderalen Aufbau Deutschlands Rechnung zu tragen, wurde der MNKP der Bundesrepublik Deutschland in einen Rahmenplan und 16 Länderpläne untergliedert. Im Rahmenplan (Teil I) werden Organisation, Aufgaben und Strukturen von Bundesbehörden und -instituten sowie Bund/Länder- und Länder-Gremien bzw. Arbeitsgruppen und deren Kooperation und Interaktionen umfassend beschrieben . Link: MNKP 2012 - 2016 Rahmenplan. Zu Strukturen der Zusammenarbeit der Länder und des Bundes wird auf Nr. 3.2 Rahmenplan verwiesen. Im Teil II des MNKP schließen sich die Einzelkontrollpläne der Bundesländer an. Im Übrigen existiert auch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern in Krisenfällen zur Einrichtung eines Krisenstabes im Bereich der Futter- und Lebensmittelüberwachung. – Ernährung Regelmäßige Treffen der Ernährungs- und Verbraucherschutzreferenten der Länder mit den Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sichern den Informationsaustausch zwischen Bund und Bayern sowie zwischen Bayern und den anderen Ländern. Diese Treffen sind eine gute Plattform für die Weiterentwicklung des ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes. – Bund-Länder-Ausschuss für Verbraucherfragen Ebenfalls regelmäßig organisiert das zuständige Bundesministerium Treffen des sog. Bund-Länder-Ausschusses für Verbraucherfragen. Teilnehmer sind Vertreter aller Länder und das Verbraucherministerium auf Bundesebene. Behandelt werden aktuelle Themen im Verbraucherschutz. Neben der Diskussion, dem inhaltlichen Austausch und der gegenseitigen Information über in Arbeit befindliche Vorhaben wird insbesondere über Vorhaben des Bundes berichtet und nach Möglichkeiten für weiteres gemeinsames Vorgehen gesucht.