Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 24.07.2014 Anstellung von Lehrkräften auf Vertragsbasis Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Lehrkräfte sind in den Landkreisen Ostallgäu, Unterallgäu, Oberallgäu und Lindau sowie den kreisfreien Städten Kempten, Kaufbeuren und Memmingen im Schuljahr 2013/2014 zum Schuljahresbeginn auf Vertragsbasis angestellt worden? 2. Wie viele dieser Lehrkräfte sind befristet angestellt worden ? 3. Wie viele Lehrkräfte wurden bisher in den Landkreisen Ostallgäu, Unterallgäu, Oberallgäu und Lindau sowie den kreisfreien Städten Kempten, Kaufbeuren und Memmingen während des laufenden Schuljahres angestellt? 4. Wie viele dieser Lehrkräfte wurden befristet angestellt? 5. Welche Gründe haben die Befristungen? 6. Wieviele Monate beträgt die durchschnittliche Vertragszeit bei befristeten Verträgen? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 03.11.2014 Zu 1. bis 4.: Zum Schuljahresbeginn 2013/2014 waren in den angefragten Landkreisen und kreisfreien Städten 24 beim Freistaat Bayern neu eingestellte Lehrkräfte mit unbefristetem Arbeitsvertrag oder Supervertrag eingesetzt. Im Verlauf des Schuljahres kamen in diesen Landkreisen und kreisfreien Städten keine weiteren Neueinstellungen von Lehrkräften in unbefristeten Vertragsverhältnissen hinzu. In den angefragten Landkreisen und kreisfreien Städten waren im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 455 Lehrkräfte mit befristetem Vertrag beschäftigt, davon 353 mit einem Vertragsbeginn zu Schuljahresanfang und 102 mit Vertragsbeginn während des Schuljahres. Zu 5.: In den Fällen, in denen kein dauerhafter Bedarf besteht, z. B. Vertretung wegen (längerfristiger) Erkrankung oder Elternzeit , kommt grundsätzlich nur eine befristete Beschäftigung in Betracht, die sich je nach Einzelfall auch über ein Schuljahr hinaus erstrecken kann. In der Regel werden die Verträge für 1 Schuljahr bzw. – wie im Falle der gestaffelten Aufstockung der Mobilen Reserven – für 9,7 bzw. 5,5 Monate vergeben. Des Weiteren ist Voraussetzung für eine feste Einstellung in den staatlichen Schuldienst das Vorliegen der Befähigung für das jeweilige Lehramt. Diese wird in der Regel durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt (Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes, BayLBG) erworben. Im Schuldienst befristet Beschäftigte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können daher keine feste Einstellung in den staatlichen Schuldienst erhalten. Auch beim Vorliegen der Befähigung für das jeweilige Lehramt ist eine feste Einstellung befristet beschäftigter Lehrkräfte nicht in jedem Fall möglich: Die Einstellung von Lehrkräften orientiert sich ausschließlich an den von den betroffenen Bewerbern erreichten Prüfungsergebnissen. Die Bayerische Verfassung und das Beamtenstatusgesetz schreiben zwingend vor, dass die Vergabe öffentlicher Ämter in der gesamten Staatsverwaltung nach dem Leistungsprinzip , d. h. nach der in der Anstellungsprüfung erzielten Note zu erfolgen hat. Die Einstellung von Lehrkräften erfolgt demnach für alle Schularten ausschließlich nach der erzielten Gesamtprüfungsnote. Dabei erhalten in der Reihung die jeweils besten Bewerber Angebote auf Planstellen, dann folgen Superverträge, ganzjährige befristete Verträge (CVerträge ) und schließlich nicht ganzjährige Verträge. Zu 6.: Eine Umfrage bei den Regierungen vom November 2013 ergab, dass im Schuljahr 2012/2013 im Regierungsbezirk Schwaben unter allen befristeten Arbeitsverträgen von Lehrkräften 4 % für die Dauer von weniger als zwei Monaten, 13 % für die Dauer von mindestens zwei Monaten, aber weniger als einem halben Jahr, 6 % für die Dauer von mindestens einem halben Jahr, aber weniger als ein Schuljahr und 77 % über das ganze Schuljahr hinweg geschlossen wurden. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4093 Bayerischer Landtag