Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Verena Osgyan, Claudia Stamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.08.2014 Duplikat der Zeugnisse von Transgendermenschen Transgendermenschen erleiden bei Bewerbungen häufig Diskriminierungen, da die Zeugnisse häufig noch auf den Namen vor der Geschlechtsänderung ausgestellt wurden. In diesem Zusammenhang fragen wir die Staatsregierung: 1. Gibt es die Möglichkeit, für Transgender-Personen auf deren Wunsch ein dem neuen Geschlecht entsprechendes Duplikat ihrer Zeugnisse, die sie im Bayerischen Schulsystem erworben haben, auszustellen? 2. Falls ja, wie sieht der formale Weg dahin aus? 3. Falls nein, sieht die Bayerische Staatsregierung vor, dies zu ändern? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 03.11.2014 Zu 1.: Im Falle einer Änderung des Vornamens in Vollzug des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1978), ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin grundsätzlich eine Zweitausfertigung mit neuem Vornamen auszustellen. Denn aufgrund von § 5 TSG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und sich dem daraus ergebenden gesetzlichen Offenbarungs- und Ausforschungsverbot ist dafür Sorge zu tragen, dass ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Absolventinnen und Absolventen bei Bewerbungen aufgrund ihrer Transsexualität keine Nachteile erleiden. Insbesondere dürfen sie nicht gezwungen werden, durch Vorlage „alter“ Zeugnisse ihren ursprünglichen Namen zu offenbaren. Folglich sind von den insbesondere für Bewerbungen relevanten Prüfungs- und Abschlusszeugnissen Zweitausfertigungen auszustellen, in welchen der bisherige Vorname ersetzt wird. Zu 2. und 3.: Zum Erhalt einer Zweitausfertigung hat sich die Antragstellerin bzw. der Antragssteller an diejenige Schule zu wenden, von welcher das entsprechende Zeugnis ausgestellt wurde. Von dieser wird die Ausstellung der Zweitausfertigung veranlasst . Das „alte“ Zeugnis ist dabei grundsätzlich Zug um Zug gegen Aushändigung der Zweitausfertigung einzuziehen . Von der Festsetzung von Kosten kann die Schule nach Art. 16 Abs. 3 des Kostengesetzes (KG) absehen, wenn der mit der Einziehung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag steht; diese Ausnahme ist – auch nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat – im vorliegenden Fall einschlägig. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4096 Bayerischer Landtag