Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Güller SPD vom 24.09.2014 LG Stuttgart ACE/ADAC Am Landgericht Stuttgart ist aktuell ein Verfahren zwischen ACE e. V. und ADAC e. V. anhängig. In dem Verfahren geht es um eine angeblich wettbewerbsrechtlich unzulässige Anzeigenwerbung des ADAC „Wir helfen Helfen“ (u. a. in der Zeitschrift „bergen + abschleppen“, Ausgabe 7/8, 2014). Der ADAC wirbt hier mit einem offensichtlich wohl aufwendig inszenierten Bild mit ADAC-Fahrzeugen und einem Hubschrauber , die unter anderem zusammen mit einem Polizeifahrzeug dargestellt werden. Im Rechtsstreit hat der ADAC eine Eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters vorgelegt , in der erklärt wird, dass das Foto für die Werbeanzeige im Jahr 2011 nach einem Einsatz anlässlich eines Unfalls in der Nähe von Landshut entstanden sei. Zwischen Polizei und ADAC sei zum damaligen Zeitpunkt bereits abgestimmt gewesen ein entsprechendes Foto zu machen. Sämtliche Beteiligte hätten der Anfertigung und Verwendung des Fotos zugestimmt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Hatte der ADAC für das genannte Bild eine Genehmigung für das Anfertigen und die Verwendung des Fotos mit einem bayerischen Polizeifahrzeug? Falls ja, wer hat diese Genehmigung mit wessen Zustimmung und in welcher Form erteilt? 2. Nach welchen Kriterien erfolgte gegebenenfalls diese Genehmigung und wie wurde beziehungsweise wird dabei bewertet, dass der ADAC das Foto für seine Werbung für privatwirtschaftliche, kommerzielle Dienstleistungen einsetzt ? 3. Nach welchen Kriterien erfolgt generell die Zurverfügungstellung von Polizeifahrzeugen für Werbeaufnahmen und welche Kosten werden dafür in Rechnung gestellt? 4. Wurde das Polizeifahrzeug im konkreten Fall zusammen mit Personal für das Anfertigen des Fotos vom regulären Dienst abgezogen? Falls ja, für wie lange? 5. Welche Kosten sind im Rahmen der Anfertigung des Fotos für die Bereitstellung des Polizeifahrzeugs beziehungsweise für Personal entstanden? Wurden diese dem ADAC in Rechnung gestellt und bezahlt? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 04.11.2014 Zu 1.: Bei dem in der Anzeige dargestellten Polizeifahrzeug handelt es sich um kein Original-Einsatzfahrzeug. Für das Fotoshooting wurde nach Auskunft des ADAC e. V. ein Polizei-Modellfahrzeug bei einer Medien-Agentur gebucht. Auch vonseiten des Polizeipräsidiums Niederbayern wurde bestätigt, dass weder durch die örtlich zuständige Polizeiinspektion Landshut noch die angrenzenden Polizeiinspektionen ein Polizeieinsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Zu 2.: Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 1. Zu 3.: Die Zurverfügungstellung von Polizeifahrzeugen aber auch von polizeilichen Uniformen oder anderen polizeilichen Ausrüstungsteilen für Filmproduktionen, Werbemaßnahmen o. Ä. erfolgt in Bayern jeweils einzelfallbezogen und sehr restriktiv. Generelle Regelungen bestehen lediglich für den Verleih von Filmrequisiten. In diesen Fällen wird im Hinblick auf die Neutralität im privatwirtschaftlichen Wettbewerb die anfragende Filmfirma an kommerzielle Anbieter verwiesen bzw. für Ausnahmefälle (z. B. sofern bestimmte Einsatzmittel nur bei der Polizei vorhanden sind) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der regional zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) verlangt. Für die Ausleihe wird eine entsprechende Nutzungsentschädigung (gestaffelt nach zeitlicher Inanspruchnahme, abhängig vom Gegenstand) in Rechnung gestellt. Zu 4.: Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 1. Zu 5.: Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 1. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4160 Bayerischer Landtag