Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Simone Strohmayr SPD vom 10.12.2013 Familienzusammenführung bei Asylbewerbern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie sieht die derzeitige Praxis der Familienzusammenführung von Asylbewerbern im Freistaat Bayern aus, wird dies bayernweit einheitlich gehandhabt oder liegt die Entscheidung bei den jeweiligen Behörden? 2. Wie viele Asylbewerber (absolut und prozentual) in Bayern und Schwaben und jeweils in den schwäbischen Landkreisen und kreisfreien Städten haben einen Antrag auf Familienzusammenführung mit den Verwandten (Mutter, Vater, Schwester oder Bruder) oder gar entferntere Verwandte gestellt? 3. Wie viele der hier gestellten Anträge auf Familienzusammenführung sind genehmigt, wie viele abgelehnt worden? 4. Wie viele dieser getrennt Lebenden in Bayern und Schwaben und jeweils in den schwäbischen Landkreisen und kreisfreien Städten wohnen nicht im selben Landkreis bzw. im selben Regierungsbezirk oder gar Bundesland? 5. Wie viele der von den Eltern getrennt lebenden Kinder in Bayern und Schwaben und jeweils in den schwäbischen Landkreisen und kreisfreien Städten sind unter 18 Jahre? 6. Wie verhält es sich in der Praxis mit Asylbewerbern, deren Verwandte bereits die Anerkennung erhalten haben und nun in privaten Wohnungen leben? a) Wie viele dieser Asylbewerber (absolut und prozentual ) in Bayern und Schwaben und jeweils in den schwäbischen Landkreisen und kreisfreien Städten haben einen Antrag auf Familienzusammenführung in der privaten Wohnung gestellt? b) Wie viele Anträge sind genehmigt, wie viele abgelehnt worden? 7. Was sind die Gründe für die Ablehnung einer Familienzusammenführung ? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 20.01.2014 1. Wie sieht die derzeitige Praxis der Familienzusammenführung von Asylbewerbern im Freistaat Bayern aus, wird dies bayernweit einheitlich gehandhabt oder liegt die Entscheidung bei den jeweiligen Behörden? Die Praxis der Familienzusammenführung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind darauf ausgerichtet, die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) – also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie minderjährigen ledigen Kindern – zu erhalten oder ggf. herzustellen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Ausländer und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylVfG sind der zentralen bundesweiten Verteilungsstelle als Gruppe zu melden. Dadurch wird sichergestellt, dass bei gemeinsamer Anreise der Familienverbund nicht durch Verteilung auf verschiedene Aufnahmeeinrichtungen zerrissen wird. Bei der anschließenden Zuweisung aus der Aufnahmeeinrichtung heraus ist die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylVfG zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG). Sofern für die Herstellung des Familienverbundes eine Umverteilung erforderlich ist, gilt Folgendes: Falls ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylVfG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen (§ 51 AsylVfG). Die Verteilung erfolgt dabei auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist. Dies sind in Bayern die jeweiligen Bezirksregierungen. Für die landesinterne Umverteilung gilt nach § 8 Abs. 6 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) Entsprechendes. Danach soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden. Diese Regelungen sind geltendes Recht und werden von allen bayerischen Behörden angewandt. 2. Wie viele Asylbewerber (absolut und prozentual) in Bayern und Schwaben und jeweils in den schwäbischen Landkreisen und kreisfreien Städten haben einen Antrag auf Familienzusammenführung mit den Verwandten (Mutter, Vater, Schwester oder Bruder) oder gar entferntere Verwandte gestellt? Zu den Fragen 2 bis 6 ist zusammenfassend festzustellen, dass in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf und Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.02.2014 17/420 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/420 auch in der Aufnahmeeinrichtung München grundsätzlich nach Bindungen familiärer Art gefragt wird und diese im System hinterlegt werden. Diese finden bei den Verteilentscheidungen Berücksichtigung. Eine Statistik zu „Anträgen auf Familienzusammenführung“ wird nicht geführt. 3. Wie viele der hier gestellten Anträge auf Familienzusammenführung sind genehmigt, wie viele abgelehnt worden? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Wie viele dieser getrennt Lebenden in Bayern und Schwaben und jeweils in den schwäbischen Landkreisen und kreisfreien Städten wohnen nicht im selben Landkreis bzw. im selben Regierungsbezirk oder gar Bundesland? Siehe Antwort zu Frage 2. 5. Wie viele der von den Eltern getrennt lebenden Kinder in Bayern und Schwaben und jeweils in den schwäbischen Landkreisen und kreisfreien Städten sind unter 18 Jahre? Siehe Antwort zu Frage 2. Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass bei Kindern bis 18 Jahre bei Bekanntwerden des Aufenthaltes der Eltern im- mer eine Zusammenführung vorgenommen wird. Dies gilt sowohl innerhalb Bayerns als auch im Zusammenwirken mit anderen Bundesländern. 6. Wie verhält es sich in der Praxis mit Asylbewerbern , deren Verwandte bereits die Anerkennung erhalten haben und nun in privaten Wohnungen leben? a) Wie viele dieser Asylbewerber (absolut und prozentual ) in Bayern und Schwaben und jeweils in den schwäbischen Landkreisen und kreisfreien Städten haben einen Antrag auf Familienzusammenführung in der privaten Wohnung gestellt? Siehe Antwort zu Frage 2. b) Wie viele Anträge sind genehmigt, wie viele abgelehnt worden? Siehe Antwort zu Frage 2. 7. Was sind die Gründe für die Ablehnung einer Familienzusammenführung ? Gründe für die Ablehnung einer beantragten Familienzusammenführung sind das Nichterfüllen der oben dargestellten normierten Voraussetzungen.