3. a) Wie wurde der Schilfverbiss, der die Grundlage für die Allgemeinverfügung des Landkreises Starnberg darstellt (Schilfverbiss als Wildschaden durch Gänse), evaluiert? b) Welche wissenschaftlich fundierten Ergebnisse wurden ermittelt? c) Welche Lebensräume welcher Tiere sind – wissenschaftlich fundiert – konkret durch den Schilfverbiss durch die Grau- und Kanadagänse gefährdet? 4. a) Welche Methoden außer Vergrämung wurden seitens der Behörden im Landkreis Starnberg zur Verhinderung des Schilfverbisses durch Gänse angewandt? b) Wie und von wem werden die Ergebnisse der Schonzeitaufhebung vom 15.07.2014 bis zum 31.07.2014 evaluiert? 5. a) Wie hat sich der Bestand der Graugänse im Landkreis Starnberg in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? b) Wie hat sich der Bestand der Kanadagänse im Landkreis Starnberg in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? 6. a) Wie viele Gänse sollen im Landkreis Starnberg zwischen dem 15.07.2014 und dem 15.01.2015 geschossen werden (bitte nach Monaten und Arten aufschlüsseln )? b) Wie viele Gänse sind seit 15.07.2014 bis zum Tage der Beantwortung dieser Anfrage im Landkreis Starnberg geschossen worden (bitte nach Arten aufschlüsseln )? 7. Von wem hat der Jäger B. am 01.08.2014 die Genehmigung erhalten, am Starnberger See Gänse zu schießen ? Jagdzeiten für Gänse in Bayern 2 Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie wird das Ruhezonenkonzept der Bayerischen Staatsregierung für rastende Wasservögel bei der neuen Jagdzeitenregelung (bayernweit wie auch im Landkreis Starnberg) berücksichtigt? b) Wie wird gewährleistet, dass bei der Jagd an Gewässern mit ausgewiesenen Ruhezonen keine Störwirkungen in die Ruhezonen entstehen? 2. Welche Maßnahmen sollen beim Gänsemanagement flankierend zu den Abschüssen umgesetzt werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4235 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfragen des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Jagdzeiten für Gänse in Bayern 1 und 2 Im „Arbeitskreis Gänse“ wurde am 13.11.2013 beschlossen und mit Schreiben des StMELF vom 15.07.2014 an die Jagdbehörden bekannt gegeben, ● dass die Jagdzeit für Graugänse auf den Zeitraum 1. September bis 31. Oktober und die Jagdzeit für Kanadagänse auf den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober ausgedehnt wird sowie ● dass die Nilgans mit einer der Graugans identischen Jagdzeit dem Jagdrecht unterstellt wird. Die nun für alle drei Gänsearten identische Jagdzeit vom 1. August bis 15. Januar wurde unter bestimmten Voraussetzungen von den Umweltverbänden Landesbund für Vogelschutz , BUND Naturschutz und Ornithologische Gesellschaft mitgetragen. Voraussetzung für das Einverständnis war die Erfüllung der in den Punkten 3 und 7 des Protokolls der Sitzung vom 13.11.2013 genannten Punkte sowie der Ausschluss einer Jagdzeitverlängerung (auch im Einzelfall) vor den 1. August. Am 30.06.2014 wurde vom Landratsamt Starnberg eine Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Schonzeit von Grau- und Kanadagänsen zur Wildschadensverhütung erlassen , die die Schonzeit zusätzlich vom 15.07.2014 bis zum 31.07.2014 aufhebt. Die weiteren Schonzeitaufhebungen im August, September und Oktober 2014 in der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg sind unerheblich , da die am 13.11.2014 beschlossenen Ausdehnungen der Jagdzeiten am 01.08.2014 in Kraft treten. Jagdzeiten für Gänse in Bayern 1 Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Gab es außer im Landkreis Starnberg weitere Allgemeinverfügungen zur Schonzeitaufhebung für eine oder mehrere der drei genannten Gänsearten vor dem 1. August? b) Falls ja, warum und mit welcher Begründung? 2. Wurde mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg und evtl. weiteren Allgemeinverfügungen (siehe Frage 1) der mit den Verbänden gefundene Kompromiss zur Änderung der Jagd- und Schonzeiten aufgekündigt? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4235 3. Wie, wann, wo und durch wen soll das angekündigte Umsetzungsprojekt zum Gänsemanagement durchgeführt werden? 4. a) Wie werden die Managementmaßnahmen inklusive verlängerter Schusszeiten evaluiert? b) Welchen Behörden werden Abschusszahlen und Artenlisten der geschossenen Gänse vorgelegt? 5. a) Wie haben sich die Bestandszahlen der Graugans in Bayern in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? b) Wie haben sich die Bestandszahlen der Kanadagans in Bayern in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.11.2014 Jagdzeiten für Gänse Teil 1 1. a) Gab es außer im Landkreis Starnberg weitere Allgemeinverfügungen zur Schonzeitaufhebung für eine oder mehrere der drei genannten Gänsearten vor dem 1. August? b) Falls ja, warum und mit welcher Begründung? Neben dem Landratsamt Starnberg haben sieben weitere Kreisverwaltungsbehörden (KVB) Allgemeinverfügungen erlassen . Die anliegende Tabelle zeigt eine Übersicht dieser Allgemeinverfügungen. In zahlreichen Fällen wurde bislang von den KVB von der rechtlichen Möglichkeit der Schonzeitverkürzung im Ausnahmefall in vielgestaltiger Weise Gebrauch gemacht. Im Rahmen des bayernweiten Gänsemanagements wurde deshalb die Notwendigkeit gesehen, die Jagdzeiten generell zu erweitern und zu harmonisieren. Wildbiologische Erkenntnisse und Tierschutzaspekte stehen der Erweiterung der Jagdzeit nicht entgegen. Die Erweiterung der Jagdzeit betrifft nicht die Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten. Durch die Erweiterung der Jagdzeit sind auch keine mittelbaren negativen Auswirkungen auf andere Federwildarten durch Störung zu erwarten, da nach geltendem Recht im fraglichen Zeitraum (ab 01.09.) auch andere Wasservogelarten bejagt werden, wie insbesondere die Stockenten als die am intensivsten bejagte Wasservogelart. Die Jagdzeitverlängerung musste durch die aufwändigen notwendigen Vorbereitungen zur Verordnungsänderung ohne „Vorlauf“ umgesetzt werden. Die Veröffentlichung im GVBl. erfolgte am 31.07.2014 mit Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 01.08.2014. Die Kreisverwaltungsbehörden konnten erst nach Abschluss des Normprüfungsverfahrens mit LMS vom 15.07.2014 von der bevorstehenden Änderung informiert werden. Diese Rechtsänderung konnte deshalb bei Erlass der in der Anlage genannten Allgemeinverfügungen keine Berücksichtigung mehr finden. Zukünftig ist die generell verlängerte Jagdzeit aber zu berücksichtigen. 2. Wurde mit der Allgemeinverfügung des Landrats- amtes Starnberg und evtl. weiteren Allgemeinver- fügungen (siehe Frage 1) der mit den Verbänden gefundene Kompromiss zur Änderung der Jagd- und Schonzeiten aufgekündigt? Der gemeinsam gefundene Kompromiss hat weiterhin Bestand . Das wurde gegenüber den Verbänden, die den Vogelschutz im Arbeitskreis Wildgänse vertreten, zwischenzeitlich zum Ausdruck gebracht. Das Staatsministerium steht nach wie vor hinter dem gemeinsam erarbeiteten Kompromiss eines gesamtheitlichen Gänsemanagements, das neben der Populationskontrolle auch das für Natur- und Vogelschutzverbände besonders wichtige Flächenmanagement beinhaltet (siehe auch Teil 2 Frage 2). Weder die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg noch die der anderen KVB waren dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorab bekannt. 3. a) Wie wurde der Schilfverbiss, der die Grundlage für die Allgemeinverfügung des Landkreises Starnberg darstellt (Schilfverbiss als Wildschaden durch Gänse), evaluiert? Prof. Melzer vom Limnologischen Institut Iffeldorf konstatiert in seiner Seeuntersuchung einen Rückgang des aquatischen Schilfs um ca. 80 % am Starnberger See. Um die Roseninsel hat es ca. 42 ha Schilf gegeben – heute existieren nur noch wenige qm Restbestände. Nach Auskunft des Landratsamts Starnberg bestehen keine systematischen Evaluierungen. Es gibt aber eine Reihe konkreter Einzelbeobachtungen und Versuche, die einen Zusammenhang zwischen schilfverbeißenden Wasservögeln und Schilfrückgang sehr nahelegen. Schilfwiederansiedlungsversuche an der Roseninsel konnten sich nur so lange halten, wie schilfverbeißende Vogelarten durch Um- und Überzäunungen von der Fläche abgehalten werden konnten. Mittlerweile sind die Zäunungen verfallen und die angepflanzten Bestände sind nahezu vollständig abgeweidet worden. Die Roseninsel ist ein Hauptbrutort für Gänse und Schwäne. In den letzten sechs Jahren konnte trotz Hochwasserereignissen an mehreren Uferstellen Schilfzuwachs im Uferbereich des Starnberger Sees registriert werden. Die untere Naturschutzbehörde hat dieses Phänomen durch Luftbildvergleiche verifiziert. Diese erfreuliche leichte Zunahme ist nicht flächendeckend. Stellenweise gibt es auch weitere Rückgänge bzw. Stagnationen. Ein Zusammenhang dieser insgesamt positiven Schilfzunahme und der stringenten Bestandsregulierung von schilfverbeißenden Gänsen und Schwänen in dem gleichen Zeitraum kann nicht ausgeschlossen werden. b) Welche wissenschaftlich fundierten Ergebnisse wurden ermittelt? Prof. Melzer vom Limnologischen Institut Iffeldorf wies in seiner Seeuferuntersuchung für den Starnberger See auf den Zusammenhang von schilfverbeißenden Wasservögeln und den Schilfrückgang am Starnberger See bereits hin. Er hat dafür geworben, diesen Zusammenhang systematisch in einem zusätzlichen Forschungsauftrag zu ergründen. Es ist allerdings nicht bekannt, ob ein Forschungsauftrag diesbezüglich vergeben wurde. c) Welche Lebensräume welcher Tiere sind – wissenschaftlich fundiert – konkret durch den Schilfverbiss durch die Grau- und Kanadagänse gefährdet? Nach Auskunft des Landratsamts Starnberg registrierten mehrjährige Vogelbeobachtungen des LBV (Udo Bär) in der Drucksache 17/4235 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Bucht von St. Heinrich über 160 Vogelarten, die diese Bucht über das Jahr hinweg in unterschiedlicher Weise aufsuchten oder nutzten. Darunter befanden sich auch gefährdete Arten wie Teich- und Drosselrohrsänger, die neben anderen Arten auf das Schilf als Bruthabitat direkt angewiesen sind. Diesen stark gefährdeten Arten stehen maximal nur noch ca. 20 % des ursprünglichen Lebensraums zur Verfügung , den sie sich mit den anderen, weniger gefährdeten und konkurrenzstärkeren Arten teilen müssen. Ein weiterer Schilf-Lebensraumverlust ist naturschutzfachlich nicht mehr hinnehmbar und verbietet sich rechtlich auch aus den bestehenden Verschlechterungsverboten der Natura-2000-Verordnungen , dem FFH-Managementplan für den Starnberger See sowie der Gewässerrahmenrichtlinie. 4. a) Welche Methoden außer Vergrämung wurden seitens der Behörden im Landkreis Starnberg zur Verhinderung des Schilfverbisses durch Gänse angewandt ? Im Landkreis Starnberg wurden keine weiteren Maßnahmen zur Verhinderung des Schilfverbisses durchgeführt. Bei der Überprüfung alternativer Maßnahmen (Schutzzäunung der Liegewiesen und einzelner Schilfflächen, alternative Äsungs- flächen) durch das Landratsamt hat sich die Meinung gebildet, dass keine Erfolgsaussichten bestehen. Schutzzäunungen verschieben das Problem nach Ansicht des Landratsamtes auf andere, umliegende Flächen, während für die Anlage alternativer , attraktiver Äsungsflächen am stark frequentierten Starberger See keine Möglichkeit gesehen wird. b) Wie und von wem werden die Ergebnisse der Schonzeitaufhebung vom 15.07.2014 bis zum 31.07.2014 evaluiert? Eine Evaluierung der Ergebnisse zur Schonzeitaufhebung für diesen kurzen Zeitraum wurde nicht durchgeführt. 5. a) Wie hat sich der Bestand der Graugränse im Landkreis in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? b) Wie hat sich der Bestand der Kanadagänse im Landkreis in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Ein wichtiger Weiser für die Populationsentwicklung von bejagbaren Wildarten sind die jährlichen Streckenmeldungen. In der Zeitreihe spiegeln sie den Trend der Bestandsentwicklung wider. Tabelle 1: Streckenliste für Graugänse im Landkreis Starnberg Wildabgänge in Starnberg (188) 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Graugans 40 38 43 46 35 28 41 32 33 51 Kanadagänse werden erst seit dem Jagdjahr 2006 in der Statistik erfasst. Tabelle 2: Streckenliste für Kanadagänse im Landkreis Starnberg Wildabgänge in Starnberg (188) 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Kanadagans 0 0 111 27 114 19 141 16 13 35 Bei den Wasservogelzählungen durch den Landesbund für Vogelschutz (LBV) wurden am Starnberger See die Gänse (sowohl Grau- als auch Kanadagänse) weitestgehend ausgenommen . 6. a) Wie viele Gänse sollen im Landkreis Starnberg zwischen dem 15.07.2014 und dem 15.01.2015 geschossen werden (bitte nach Monaten und Arten aufschlüsseln)? In der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Starnberg wurde kein Soll-Abschuss für Gänse vorgegeben. Die Höhe des Abschusses liegt, wie auch bei anderen Wildarten, die keiner Abschussplanung unterliegen, in der Eigenverantwortung des jeweiligen Revierinhabers. b) Wie viele Gänse sind seit dem 15.07.2014 bis zur Beantwortung dieser Anfrage im Landkreis Starnberg geschossen worden (bitte nach Arten aufschlüsseln )? Bis zum 22.08.2014 wurden in den am See liegenden Revieren eine Graugans und 45 Kanadagänse erlegt. Eine landkreisweite Auswertung aller Revierinhaber im Landkreis Starnberg kann erst mit Abgabe der jährlichen Streckenlisten im Frühjahr 2015 erfolgen. 7. Von wem hat der Jäger B. am 01.08.2014 die Genehmigung erhalten, am Starnberger See Gänse zu schießen? Herr B. ist Mitpächter des Jagdreviers „Starnberger See“. Zwischen ihm und der Bayerischen Seen- und Schlösser- verwaltung besteht ein entsprechender Jagdpachtvertrag. Eine besondere Genehmigung, am Starnberger See Gänse zu bejagen, ist daher nicht erforderlich. Dies bedeutet aber nicht, dass die Jagd völlig frei aus- geübt werden kann. Sachliche und örtliche Beschränkungen der Jagdausübung können sich aus besonderen Regelungen, z. B. im Jagdpachtvertrag (siehe Teil 2, Frage 1 a oder aus Naturschutzgebietsverordnungen ergeben . Generelle Einschränkungen ergeben sich aus dem Jagdrecht. So darf jagdrechtlich z. B. an Orten nicht gejagt werden, wenn die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit (konkret) stören oder das Leben von Menschen (konkret) gefährden würde (§ 20 Abs. 1 BJagdG). Dabei ist das Vorliegen der konkreten Störung oder Gefährdung an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Jagdzeiten für Gänse in Bayern Teil 2 1. a) Wie wird das Ruhezonenkonzept der Bayerischen Staatsregierung für rastende Wasservögel bei der neuen Jagdzeitenregelung (bayernweit wie auch im Landkreis Starnberg) berücksichtigt? Die jagdrechtliche bayernweite Verlängerung der Jagdzeiten auf Grau-, Kanada- und Nilgänse in der AVBayJG lässt grundsätzlich die die Jagdausübung betreffenden speziellen Regelungen in örtlichen Ruhezonenkonzepten oder in Naturschutzgebietsverordnungen etc. unberührt. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4235 Der Starnberger See wurde durch die sog. VoGEV als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Gänse sind nicht in Anlage 1 der Verordnung aufgeführt. Der Freistaat Bayern ist EU-rechtlich verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand für die aufgeführten Arten zu erhalten oder wiederherzustellen. Dies wird von der Bayerischen Schlösser - und Seenverwaltung u. a. durch Ruhezonenkonzepte umgesetzt, die in den Jagd- und Fischereipachtverträgen verankert wurden. Die Ruhezonenvereinbarung berücksichtigt Zonen, in denen eine Bejagung nicht erfolgen darf. Damit soll sichergestellt werden, dass für solche Arten, zu deren Schutz das Gebiet ausgewiesen wurde, ausreichend ungestörte Bereiche verbleiben, insbesondere zu den Zeiten , wo diese Arten besonders störempfindlich sind. Diese Zonen werden auch durch eine Schonzeitaufhebung nicht tangiert, da die Bejagung hier grundsätzlich ausgeschlossen ist. b) Wie wird gewährleistet, dass bei der Jagd an Ge- wässern mit ausgewiesenen Ruhezonen keine Störwirkungen in die Ruhezonen entstehen? Die höhere Naturschutzbehörde war bei der Ausarbei- tung des Ruhezonenkonzepts für den Landkreis Starnberg beteiligt und geht fachlich davon aus, dass bei Einhaltung der Vorgaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Er- haltungszielarten durch Jagdhandlungen nicht eintritt. Dies gilt auch für den Abschuss von Gänsen zur Reduzierung der Bestände während der regulären Jagdzeit. Bei der Ausarbeitung des Ruhezonenkonzepts wurde darauf geachtet , dass zur Gewährleistung des Schutzes des Vogelschutzgebietes ausreichende Ruhezonen ausgewiesen wurden. 2. Welche Maßnahmen sollen beim Gänsemanagement flankierend zu den Abschüssen umgesetzt werden? Im Arbeitskreis Gänse des StMELF, in dem u. a. Landesbund für Vogelschutz, Bund Naturschutz, Ornithologische Gesellschaft, Bayerischer Bauernverband und Bayerischer Jagdverband vertreten sind, besteht Konsens darüber, dass verschiedene Managementaspekte notwendigerweise ineinandergreifen und durch die Beteiligten vor Ort gemeinsam zu erarbeiten und umzusetzen sind. Dabei sind den Belangen des Vogelschutzes insbesondere in Schutzgebieten von besonderer Bedeutung ausreichend Rechnung zu tragen. Ohne Berücksichtigung dieses ganzheitlichen Ansatzes hätte der im Arbeitskreis Gänse erreichte Kompromiss nicht von den Vertretern des Natur- und Vogelschutzes mitgetragen werden können. Ein an den örtlichen Gegebenheiten und wildbiologischen Erfordernissen ausgerichtetes Gänsemanagement fußt auf Maßnahmen zum Flächenmanagement sowie der Populationskontrolle . Im Rahmen des Flächenmanagements sollen Gänse aktiv von sensiblen, z. B. wirtschaftlich gefährdeten Flächen hin zu Äsungs- und/oder Duldungsflächen gelenkt werden. Die Lenkungsmaßnahmen beinhalten eine für Gänse attraktive Gestaltung von bereit zu stellenden Flächen sowie eine aktive Vergrämung von sensiblen Flächen. Die Landesanstalt für Landwirtschaft, der federführend das Gänsemanagement übertragen wurde, erarbeitet zu diesem Themenfeld entsprechendes Informationsmaterial. 3. Wie, wann, wo und durch wen soll das angekündigte Umsetzungsprojekt zum Gänsemanagement durchgeführt werden? Im AK Gänse des StMELF einigten sich die Vertreter auf die Modellgebiete „Obermain“ (Bereiche entlang des Mains in den Landkreisen Haßberge und Bamberg) sowie „Altmühlsee “. Das Projekt wird durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft in Kooperation mit den örtlich betroffenen Interessengruppen, insbesondere BJV, BBV, LbV etc. durchgeführt und ist im Herbst 2014 mit ersten Vorarbeiten gestartet. 4. a) Wie werden Managementmaßnahmen inklusive verlängerter Schusszeit evaluiert? In den Modellgebieten werden sämtliche Maßnahmen und Aktivitäten vor Ort koordiniert und dokumentiert. Auf dieser Grundlage kann eine aussagekräftige Evaluierung des Projektes erfolgen. b) Welchen Behörden werden Abschusszahlen und Artenlisten der geschossenen Gänse vorgelegt? Nach § 16 Abs. 2 AVBayJG hat der Revierinhaber für das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste nach einem Muster des StMELF zu führen. In der Streckenliste ist auch sonst verendet gefundenes Wild (Fallwild) einzutragen. Nach Ablauf des Jagdjahres hat der Revier- inhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen. 5. a) Wie haben sich die Bestandszahlen der Graugans in Bayern in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? b) Wie haben sich die Bestandszahlen der Kanadagans in Bayern in den Jahren 2004 bis 2014 entwickelt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Wildabgänge in ganz Bayern 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Graugans 1857 2346 2454 2638 3504 4398 4820 4689 5372 5941 Wildabgänge in ganz Bayern 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Kanadagans 0 0 199 304 500 413 519 512 624 819 Aus der Zeitreihe der bayernweiten Streckenliste lässt sich ein positiver Trend in der Bestandsentwicklung mit unter- schiedlicher Ausprägung bei Grau- und Kanadagans ableiten . Drucksache 17/4235 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 KVB Gänseart und Alter Schonzeitaufhebung Bescheidgültigkeit Sonstige Einschränkungen Begründung Neuburg-Schrobenhausen Graugänse 01.07.2014–31.07.2014 bis 31.07.2014 Ausgenommen: Bereiche in Vogelschutzgebieten Unzumutbare Schäden an Wintergetreide. Vergrämungsaktionen führten nicht zum Erfolg Pfaffenhofen Graugänse im ersten Jahr 01.07.2014–31.07.2014 bis 31.07.2014 Unzumutbare Schäden an landwirtschaftlichen Flächen. Gefahr des Vogelschlags für den Flugplatz der Wehrtechnischen Dienststelle in Manching Vergrämungsaktionen führten nicht zum Erfolg. Eichstätt Graugänse jährlich 01.07.–31.07. unbefristet Große Schäden an landwirtschaftlichen Flächen. Einheitliche Regelung mit umliegenden Landkreisen, um revierübergreifende Probleme einheitlich zu regeln. Straubing-Bogen und Stadt Straubing Graugänse im ersten Jahr Graugänse 01.07.2014–31.07.2014 16.01.2015–15.02.2015 bis 31.07.2014 bis 15.02.2015 Junggänse nur, wenn sie am Boden sitzen. Jagd nur auf Gefährdungsflächen . Keine Erlaubnis, wenn die Paarbildung bereits begonnen hat. Ausgenommen: Vogelschutzgebiete + 200 m Abstandszone, befriedete Gebiete; Naturschutzgebiet; FFH-Gebiet. Unzumutbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen. Gefährdung der Volksgesundheit durch starke Verkotung (Krankheitserreger). Vergrämungsaktionen führten nach allgemeiner Erfahrung nicht zum Erfolg. Schwandorf Grau- und Kanadagänse im ersten Jahr 01.7.2014–31.07.2014 bis 31.07.2014 Nur auf landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Feldern. Jagd in zeitlichen Intervallen. Massive Schäden in der Landwirtschaft und der Fischzucht. Nürnberger Land Grau- und Kanadagänse 01.08.2014–28.02.2015 1 Jahr Gefährdung der Volksgesundheit durch starke Verkotung (Krankheitserreger). Anlage Tabelle: Übersicht der Allgemeinverfügungen zur Schonzeitaufhebung von Gänsen in Bayern