c) Wie beurteilt die Staatsregierung das empirische Resultat der oben genannten Studie, nach dem Eltern ohne Schulabschluss viermal häufiger Betreuungsgeld beantragen wollen als Eltern mit einem Hochschulabschluss ? 4. a) Welcher Anteil der potenziell anspruchsberechtigten Eltern mit Migrationshintergrund in Bayern hat im ersten Jahr nach seiner Einführung Betreuungsgeld beantragt ? b) Welcher Anteil der potenziell anspruchsberechtigten Eltern ohne Migrationshintergrund in Bayern hat im ersten Jahr nach seiner Einführung Betreuungsgeld beantragt? c) Inwiefern decken sich die bayerischen Quoten mit dem Ergebnis der Studie des DJI und der TU Dortmund, wonach Familien mit nicht-deutscher Familiensprache doppelt so häufig aufgrund des Betreuungsgeldes auf die Wahrnehmung eines frühkindlichen Bildungsangebots verzichten wollen wie Familien mit deutscher Familiensprache? 5. a) Welche Auswirkungen auf die Bildungsgerechtigkeit und Bildungschancen der Kinder hat es, wenn insbesondere Eltern aus bildungsfernen Familien und aus Familien mit Migrationshintergrund den Bezug von Betreuungsgeld gegenüber der Kindertagesbetreuung bevorzugen? b) Welche Auswirkungen auf die Sprachförderung und den Spracherwerb der Kinder hat es, wenn insbesondere Eltern mit nicht-deutscher Muttersprache aufgrund des Betreuungsgeldes ihre Kinder von Angeboten frühkindlicher Bildung fernhalten? c) Verschärft sich seit Einführung des Betreuungsgeldes in Bayern der ohnehin schon große Unterschied zwischen Familien mit und ohne Migrationshintergrund bei der Betreuungsquote in Kindergärten und Kinderkrippen ? 6. a) Wie hoch sind im ersten Jahr seit seiner Einführung die Gesamtausgaben für das Betreuungsgeld in Bayern? b) Welche Ausgabensteigerungen sind ab dem 01.08.2014 aufgrund der Erhöhung des Betreuungsgeldes auf monatlich 150,– Euro in Bayern zu erwarten ? c) Wie viel öffentlich geförderte Betreuungsplätze in Kindertagestätten bzw. in der Kindertagespflege ließen sich mit den unter 6 a und 6 b genannten Summen finanzieren? 7. a) Welchen Zusammenhang sieht die Staatsregierung zwischen dem Erwerbsstatus der Eltern und der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Betreuungsgeld? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4294 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm, Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.09.2014 Auswirkungen der Einführung des Betreuungsgeldes in Bayern Auch ein Jahr nach seiner Einführung bleibt das Betreuungsgeld eine politisch höchst umstrittene familienpolitische Leistung. Neuere Erkenntnisse einer Studie des Deutschen Jugendinstitutes und der Technischen Universität Dortmund legen nahe, dass das Betreuungsgeld zu einer Verfestigung der Bildungsungleichheit beiträgt und insbesondere Kinder aus sozial schwachen und bildungsfernen Familien vom Genuss der frühkindlichen Bildungsangebote ausschließt. Darum fragen wir die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Eltern haben bisher in Bayern Betreuungsgeld beantragt und bewilligt bekommen? b) In wie vielen Fällen wurde der Anspruch auf Betreuungsgeld aufgrund der Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung abgelehnt? c) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die genauen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusskriterien für den Bezug von Betreuungsgeld definiert? 2. a) In welcher Form kontrolliert die Staatsregierung das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsgeld? b) Welche Einrichtungen fallen genau unter das gesetzliche Ausschlusskriterium einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege? c) Handelt es sich bei der Betreuung in Eltern-Kind-Initiativen , Spielgruppen oder beim stundenweisen Besuch von speziellen Förderangeboten (z. B. Sport- oder Musikangebote ) ebenfalls um ein Ausschlusskriterium im Sinne des Gesetzes? 3. a) Welche Auswirkung haben Bildungsabschluss und Einkommenshöhe der Eltern auf die Inanspruchnahme von Betreuungsgeld in Bayern? b) Wie beurteilt die Staatsregierung die Ergebnisse der repräsentativen Studie des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) und der Technischen Universität (TU) Dortmund zum Einfluss des Betreuungsgeldes auf die Betreuungsentscheidung von Eltern, wonach das Betreuungsgeld insbesondere für sozial benachteiligte Familien einen Anreiz darstellt, Angebote frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung nicht zu nutzen ? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4294 b) Bietet das Betreuungsgeld insbesondere für nichterwerbstätige Frauen einen Anreiz, auf den schnellen Wiedereinstieg in den Beruf zu verzichten? c) Wie hoch ist der Anteil der Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II an der Gesamtzahl der Betreuungsgeldempfänger in Bayern? 8. a) Sieht die Staatsregierung einen Zusammenhang zwi- schen dem kommunalen Angebot an frühkindlichen Betreuungsplätzen und der regionalen Inanspruchnahme von Betreuungsgeld? b) Gibt es signifikante Unterschiede in der Häufigkeit der Beantragung von Betreuungsgeld zwischen ländlichen Regionen und städtischen Ballungsräumen in Bayern? c) Welche Auswirkungen haben die durch das Betreuungsgeld eröffneten Einsparoptionen beim Arbeitslosengeld (ALG) II und der Sozialhilfe auf die Beratungspraxis der Jobcenter und Sozialämter? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10.11.2014 1. a) Wie viele Eltern haben bisher in Bayern Betreuungsgeld beantragt und bewilligt bekommen? Für ab dem 01.08.2012 geborene Kinder (Stichtagsregelung ) wurden bis 30.09.2014 insgesamt 90.760 Anträge registriert. Bis zum 30.09.2014 wurden 87.304 Anträge bewilligt . b) In wie vielen Fällen wurde der Anspruch auf Betreuungsgeld aufgrund der Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung abgelehnt ? Aufgrund der Inanspruchnahme einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung wurden 1.146 Anträge abgelehnt. c) Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die genauen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusskriterien für den Bezug von Betreuungsgeld definiert? Die rechtlichen Grundlagen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgeld sind in § 4 a Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) normiert. Dabei verweist § 4 a Absatz 1 Nr. 1 BEEG auf § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 BEEG. Damit gelten im Wesentlichen die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie beim Elterngeld ; ausgenommen ist die teilweise oder vollständige Reduzierung einer Erwerbstätigkeit. Nach § 4 a Absatz 1 Nr. 2 BEEG darf zudem keine Leistung nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Anspruch genommen werden. Eine Härtefallregelung enthält § 4 a Absatz 2 BEEG. 2. a) In welcher Form kontrolliert die Bayerische Staatsregierung das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsgeld? Die Antragsteller müssen das Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen für das Betreuungsgeld wie bei allen anderen Familienleistungen nachweisen. Beim Betreuungsgeld besteht die Besonderheit, dass einige Voraussetzungen mit denen des Elterngeldanspruches identisch sind, sodass vielfach Nachweise aus dem Elterngeldverfahren bereits vorliegen. Mit ihrer Unterschrift versichern die Eltern, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind. Die Eltern werden insbesondere mit dem Bewilligungsbescheid nochmals sehr deutlich auf die strafrechtlichen Folgen von wahrheitswidrigen Angaben und die Konsequenzen bei Verletzung von Mitteilungspflichten hingewiesen. Zudem erhalten alle Eltern mit dem Bewilligungsbescheid zugleich sogenannte Änderungsmitteilungen, die sie zusätzlich zu den Hinweisen im Antragsformular und im Bewilligungsbescheid darauf aufmerksam machen, dass relevante Änderungen mitzuteilen sind. Konkreten Verdachtsfällen geht die Verwaltung selbstverständlich nach. b) Welche Einrichtungen fallen genau unter das gesetzliche Ausschlusskriterium einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege ? Nach § 4a Absatz 1 Nr. 2 BEEG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsgeld, dass für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 SGB VIII in Anspruch genommen werden. Gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII hat seit dem 01.08.2013 ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Kriterien für die Annahme einer Leistung nach § 24 Absatz 2 SGB VIII sind insbesondere die Gewährleistung des Förderungsauftrags gem. § 22 Absatz 2 und 3 SGB VIII, die öffentliche Finanzierung und die Aufnahme in die kommunale Jugendhilfeplanung (§§ 79, 80 SGB VIII). Wird die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege nach dem BayKiBiG gefördert, kann in Bayern immer davon ausgegangen werden, dass das Angebot zur Erfüllung des Rechtsanspruchs dient. c) Handelt es sich bei der Betreuung in Eltern-KindInitiativen , Spielgruppen oder beim stundenweisen Besuch von speziellen Förderangeboten (z. B. Sport- oder Musikangebote) ebenfalls um ein Ausschlusskriterium im Sinn des Gesetzes? Zum Ausschluss vom Anspruch auf Betreuungsgeld führt die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege , wenn damit der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Absatz 2 SGB VIII erfüllt wird. Bei stundenweisen Betreuungsangeboten z. B. in Spielgruppen oder Eltern-Kind-Gruppen handelt es sich nicht um Förderangebote in diesem Sinne. Der Rechtsanspruch nach § 24 Absatz 2 SGB VIII wird nicht erfüllt, wenn nicht ein Mindestmaß an Bildungsarbeit geleistet wird. Wenn eine Einrichtung nur eine stundenweise Betreuung anbietet, wird sie diesem Kriterium nicht gerecht. Dann scheidet auch die staatliche Förderung von vornherein aus. Es kommt dann nicht darauf an, ob öffentliche Zuschüsse der Kommune gewährt werden. 3. a) Welche Auswirkung haben Bildungsabschluss und Einkommenshöhe der Eltern auf die Inanspruchnahme von Betreuungsgeld in Bayern? Daten hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Aufgrund der hohen Inanspruchnahme des Betreuungsgeldes von über 73 % der anspruchsberechtigten Eltern kann grund- Drucksache 17/4294 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 sätzlich aber davon ausgegangen werden, dass die Leistung von Eltern aller Bildungs- und Einkommensschichten bezogen wird. Ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 500.000 Euro (bei Alleinerziehenden von 250.000 Euro) besteht allerdings kein Anspruch auf Betreuungsgeld (vgl. § 1 Absatz 8 BEEG). b) Wie beurteilt die Staatsregierung die Ergebnisse der repräsentativen Studie des Deutschen Jugendinstituts und der Technischen Universität Dortmund zum Einfluss des Betreuungsgeldes auf die Betreuungsentscheidung von Eltern, wonach das Betreuungsgeld insbesondere für sozial benachteiligte Familien einen Anreiz darstellt, Angebote frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung nicht zu nutzen? c) Wie beurteilt die Staatsregierung das empirische Resultat der oben genannten Studie, nach dem Eltern ohne Schulabschluss viermal häufiger Betreuungsgeld beantragen wollen als Eltern mit einem Hochschulabschluss? Die Fragen 3b und 3c werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Bei der Studie des Forschungsverbundes der TU Dortmund und des Deutschen Jugendinstitutes ist Skepsis angebracht: Forschungsgegenstand war nicht das Betreuungsgeld, sondern die kleinräumige Erfassung der Betreuungsbedarfe für Kinder unter drei Jahren. Das Betreuungsgeld wird nur mit einer einzigen und äußerst komplex formulierten Frage nach dem Einfluss des Betreuungsgeldes ausschließlich als negativer Anreiz gegen die Krippe behandelt. Die Befragung erfolgte zudem zeitlich noch vor Einführung des Betreuungsgeldes, erfolgte also hypothetisch und äußerst selektiv, da sie ausschließlich Eltern adressierte, die ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren nicht in einer Einrichtung oder von einer Tagesmutter betreuen lassen wollen. Als wissenschaftlich fundierter Beleg kann die Studie hinsichtlich des Betreuungsgeldes deshalb nicht angesehen werden. 4. a) Welcher Anteil der potenziell anspruchsberechtigten Eltern mit Migrationshintergrund in Bayern hat im ersten Jahr nach seiner Einführung Betreuungsgeld beantragt? b) Welcher Anteil der potenziell anspruchsberechtigten Eltern ohne Migrationshintergrund in Bayern hat im ersten Jahr nach seiner Einführung Betreuungsgeld beantragt? c) Inwiefern decken sich die bayerischen Quoten mit dem Ergebnis der Studie des DJI und der TU Dortmund, wonach Familien mit nicht-deutscher Familiensprache doppelt so häufig aufgrund des Betreuungsgeldes auf die Wahrnehmung eines frühkindlichen Bildungsangebots verzichten wollen , wie Familien mit deutscher Familiensprache? Die Fragen 4 a, 4 b und 4 c werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Hierzu liegen der Staatsregierung keine Daten vor, insbesondere werden keine Daten zum Migrationshintergrund bzw. zur Familiensprache erhoben. Zur Aussagekraft der Ergebnisse der genannten Studie vgl. die Antwort zu den Fragen 3 b und 3 c. 5. a) Welche Auswirkungen auf die Bildungsgerechtigkeit und Bildungschancen der Kinder hat es, wenn insbesondere Eltern aus bildungsfernen Familien und aus Familien mit Migrationshintergrund den Bezug von Betreuungsgeld gegenüber der Kindertagesbetreuung bevorzugen? Bildungspolitische Chancengleichheit ist nicht in erster Linie eine Frage der Inanspruchnahme einer Krippenbetreuung. Es gibt keine validen wissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach die Krippenbetreuung der familiären Erziehung generell überlegen wäre. Die überwiegende Meinung ist, dass die Entwicklung von kleinen Kindern in den ersten Lebensjahren in erster Linie von einer gelingenden Bindung zu den primären Bezugspersonen abhängt, unabhängig davon, ob das Kind auch noch außerfamiliär betreut wird. b) Welche Auswirkungen auf die Sprachförderung und den Spracherwerb der Kinder hat es, wenn insbesondere Eltern mit nicht-deutscher Muttersprache aufgrund des Betreuungsgeldes ihre Kinder von Angeboten frühkindlicher Bildung fernhalten ? Gerade in den ersten Lebensjahren kommt es besonders auf die emotionale Zuwendung der wichtigsten Bezugspersonen an. Diese ist keine Frage der Herkunft der Eltern. Entscheidend für die sprachliche Entwicklung junger Kinder ist es, dass sie in einer sprachanregenden Umwelt aufwachsen und ihre Bezugspersonen liebevoll mit ihnen kommunizieren . Die pauschale Annahme, dass Kinder mit Migrationshintergrund vom frühen Krippenbesuch besonders profitieren, wird durch vorliegende Forschungsbefunde nicht bestätigt. Schließlich hält das Betreuungsgeld Eltern mit nicht-deutscher Muttersprache nicht davon ab, Angebote der frühkindlichen Betreuung in Anspruch zu nehmen: Die Zahl der Kinder mit Migrationshintergrund, die in Bayern eine Kindertageseinrichtung besuchen, ist von 2008 bis 2014 um rund 37 % (Kindertageseinrichtungen insgesamt) bzw. 420 % (Kinderkrippen) gestiegen (Quelle: StMAS-Statistik). c) Verschärft sich seit Einführung des Betreuungsgeldes in Bayern der ohnehin schon große Unterschied zwischen Familien mit und ohne Migrationshintergrund bei der Betreuungsquote in Kindergärten und Kinderkrippen? Da ein Anspruch auf Betreuungsgeld längstens bis zum dritten Geburtstag des Kindes besteht, lässt es die Elternentscheidung über den Kindergartenbesuch gänzlich unberührt . Im Übrigen gibt es unabhängig vom Betreuungsgeld verschiedene Präferenzen und vorhandene Dispositionen von Eltern, ob sie öffentlichen Kinderbetreuungsangeboten distanziert gegenüberstehen oder ihnen nahe sind. Dies gilt vornehmlich für die Frage der Betreuung des Kindes in den ersten Lebensjahren. Im Zeitraum zwischen 01.03.2013 und 01.03.2014 ist in Bayern die Zahl der Ein- und Zweijährigen mit Migrationshintergrund in Kindertageseinrichtungen um 18,3 % gestiegen (von 13.271 auf 15.702), während die Zahl aller Ein- und Zweijährigen in Kindertageseinrichtungen um 12,5 % gestiegen ist (von 70.473 auf 79.289) (Quelle: Bundesstatistik der Kinder- und Jugendhilfe). 6. a) Wie hoch sind im ersten Jahr seit seiner Einführung die Gesamtausgaben für das Betreuungsgeld in Bayern? Das Betreuungsgeld ist eine Bundesleistung. Im Jahr 2013 wurden in Bayern 4.326.656,42 Euro und im Jahr 2014 bis Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4294 zum 30.09.2014 54.197.058,41 Euro Betreuungsgeld ausgezahlt . b) Welche Ausgabensteigerungen sind ab dem 01.08.2014 aufgrund der Erhöhung des Betreuungsgeldes auf monatlich 150,– Euro in Bayern zu erwarten? Die Ausgabenhöhe ist von der Inanspruchnahme der Leistung abhängig. Der Kreis der Anspruchsberechtigten baut sich seit Einführung der Leistung schrittweise auf. Konkrete Zahlenangaben allein bezogen auf die Erhöhung des Betreuungsgeldes sind daher nicht möglich. c) Wie viel öffentlich geförderte Betreuungsplätze in Kindertagesstätten bzw. in der Kindertagespflege ließen sich mit den unter 6 a und 6 b genannten Summen finanzieren? Die Finanzmittel für das Betreuungsgeld und die Kinderbetreuung sind keine kommunizierenden Röhren. Bereits die Zuständigkeiten sind gänzlich verschieden: Während das Betreuungsgeld eine Bundesleistung ist, ist die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kinderbetreuungsangebotes gesetzliche Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis . Die Zuständigkeit liegt hier also auf der örtlichen Ebene. Zudem unterscheidet sich auch die Art der Ansprüche bzw. Angebote grundlegend: Während das Betreuungsgeld eine Geldleistung für junge Familien für 22 Lebensmonate des Kindes darstellt, ist jeder Krippenplatz zunächst mit Investitionskosten und später dauerhaft mit laufenden Kosten verbunden . Eine Gegenüberstellung der jährlichen Betreuungsgeldausgaben und der durchschnittlichen Kosten für einen Krippenplatz wäre daher verzerrend bzw. ohne Aussagekraft. 7. a) Welchen Zusammenhang sieht die Staatsregierung zwischen dem Erwerbsstatus der Eltern und der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Betreuungsgeld ? b) Bietet das Betreuungsgeld insbesondere für nichterwerbstätige Frauen einen Anreiz, auf den schnellen Wiedereinstieg in den Beruf zu verzichten? Die Fragen 7 a und 7 b werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Daten hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Das Betreuungsgeld knüpft also nicht an eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile an. c) Wie hoch ist der Anteil der Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II an der Gesamtzahl der Betreuungsgeldempfänger in Bayern? Daten hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. 8. a) Sieht die Staatsregierung einen Zusammenhang zwischen dem kommunalen Angebot an frühkindlichen Betreuungsplätzen und der regionalen Inanspruchnahme von Betreuungsgeld? Das Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege ist Ausfluss der Bedarfsplanung, die vonseiten der Kommunen regelhaft erfolgt. Die Bedarfsplanung wird vorausschauend und nicht retrospektiv durchgeführt und erfasst die Bedarfe der Eltern. Eltern treffen ihre Betreuungsentscheidung entsprechend ihrer Präferenzen. Die Staatsregierung hält es für wichtig, diese Entscheidung wertzuschätzen. Denn Eltern wissen am besten, was gut für ihr Kind ist. Das kommunale Angebot an frühkindlichen Betreuungsplätzen und die regionale Inanspruchnahme von Betreuungsgeld nebeneinanderzustellen, könnte auch nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen führen: Die Betreuungsquote wird zu einem bestimmten Stichtag festgestellt, während das Betreuungsgeld zeitraumbezogen beantragt und ggf. auch als Übergang in die Kinderbetreuung lediglich für einige Monate bezogen wird. b) Gibt es signifikante Unterschiede in der Häufigkeit der Beantragung von Betreuungsgeld zwischen ländlichen Regionen und städtischen Ballungsräumen in Bayern? Daten hierzu liegen der Staatsregierung nicht vor. Es sind keine Zahlen zum Betreuungsgeld auf kommunaler Ebene verfügbar. Eine Aufschlüsselung nach ländlichen Regionen und städtischen Ballungsräumen ist daher nicht möglich. c) Welche Auswirkungen haben die durch das Betreuungsgeld eröffneten Einsparoptionen beim Arbeitslosengeld (ALG) II und der Sozialhilfe auf die Beratungspraxis der Jobcenter und Sozialämter? Den Jobcentern und Sozialämtern obliegt als Leistungsträger wie bei jeder anderen Sozialleistung auch eine allgemeine Beratungspflicht: Nach § 13 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht die Verpflichtung der Leistungsträger, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. Nach § 17 Absatz 1 Nr. 1 SGB I sind sie verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält . § 17 Absatz 1 Nr. 3 SGB I gibt vor, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach zu gestalten ist. Die Beratungspflicht besteht ungeachtet der Berücksichtigung des Betreuungsgeldes als Einkommen.