dung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse einschließlich der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft durch den für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelsatz ab. Zusätzlich werden Mehrbedarfe (z. B. erhöhter Kleidungsbedarf, besondere Ernährung), die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie angemessene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Volljährige Menschen mit Behinderung, die keinen eigenen Haushalt und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen, erhalten nach den gesetzlichen Vorschriften im SGB XII Regelsatzleistungen zum Lebensunterhalt nach der abgesenkten Regelbedarfsstufe III (derzeit 313 Euro). Das Bundessozialgericht hat am 23.07.2014 in drei parallel ergangenen Entscheidungen (Az. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und Az. B 8 SO 12/13 R) für diesen Personenkreis die Regelbedarfsstufe I generell für anwendbar gehalten. Das Bundessozialgericht hat die Verfahren jedoch an die unteren Instanzen zurückverwiesen. Daher liegen derzeit noch keine rechtskräftigen Endurteile vor. Die Urteilsgründe des Bundessozialgerichts liegen ebenfalls noch nicht vor. 1. Welche Kenntnisse hat d ie Staatsregierung zur Umsetzung des Urteils B 8 SO 14/13 in Bayern? Seit dem 01.01.2013 gewähren die bayerischen Kommunen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) in Bundesauftragsverwaltung . Nach Art. 85 des Grundgesetzes (GG) unterliegen sie demnach den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörde. Das insoweit zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält in seinem Rundschreiben vom 08.08.2014 die bisher bekannten Entscheidungsgründe des Bundessozialgerichts für nicht ausreichend, um eine Änderung der bisherigen Bewilligungspraxis in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu veranlassen. Es pocht daher bis auf Weiteres auf die Bewilligung der Regelbedarfsstufe 3 in diesen Fällen („zur Wahrung einer bundeseinheitlichen Anwendung der Vorschriften des Vierten Kapitels SGB XII“), soweit nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen. Erst bei Vorliegen der vollständigen Urteilsgründe wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bewilligungspraxis neuerlich prüfen. Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat das entsprechende Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 08.08.2014 an die bayerischen Sozialhilfeträger sowie die kommunalen Spitzenverbände in Bayern mit der Bitte um Beachtung weitergeleitet und geht davon aus, dass die bayerischen Sozialhilfeträger der Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachkommen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4295 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Waldmann SPD vom 20.10.2014 Grundsicherung Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung zur Umsetzung des Urteils B 8 SO 14/13 in Bayern? 2. Welche Auffassung vertritt das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur selbstständigen Lebensführung behinderter Menschen? 3. In wie vielen und welchen Städten und Landkreisen müssen die Betroffenen trotz des Urteils weiterhin einen Antrag stellen, um die ungekürzten Leistungen der Grundsicherung zu erhalten? 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die aktuelle Situation? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 10.11.2014 Vorbemerkung Zunächst verweist die Staatsregierung auf ihre Antwort auf die Anfrage zum Plenum der Frau Abgeordneten Kerstin Celina vom 13.10.2014 (siehe Drs. 17/3557, Frage 53) zu diesem Thema. Menschen, die die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII überschritten haben – also mindestens 65 Jahre alt sind – oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus vorhandenem Einkommen und Vermögen bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII – Sozialhilfe). Die Grundsicherung stellt das sozio-kulturelle Existenzminimum sicher. Die Leistungen der Grundsicherung decken auf niedrigem Niveau den notwendigen Bedarf für Ernährung, Klei- Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4295 2. Welche Auffassung vertritt das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integrationnach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur selbstständigen Lebensführung behinderter Menschen ? Unabhängig von den oben genannten Urteilen des Bundessozialgerichts ist das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration der Überzeugung, dass Menschen mit Behinderung ihr Leben möglichst selbstbestimmt und nach ihren Wünschen gestalten können sollen. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention betont die Autonomie , Entscheidungen zu treffen und Wahlmöglichkeiten wahrzunehmen, als wichtigen Schritt zur gleichberechtigten Teilhabe. Dazu gehört zuvorderst die Entscheidung, wie und mit wem Menschen mit Behinderung leben möchten. Diese Entscheidung darf nicht sanktioniert werden. Dementsprechend hat sich die damalige Staatsministerin Haderthauer bereits im Jahr 2013 bei der damaligen Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Dr. von der Leyen, für eine Überprüfung der Gewährung der Regelbedarfsstufe III für erwachsene Menschen mit Behinderung ohne eigenen Haushalt eingesetzt. Diese Initiative wurde jedoch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgelehnt. Das Staatsministerium wird diese Thematik nunmehr in das Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes einbringen. 3. In wie vielen und welchen Städten und Landkreisen müssen die Betroffenen trotz des Urteils weiterhin einen Antrag stellen, um die ungekürzten Leistungen der Grundsicherung zu enthalten? Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur auf Antrag erbracht. Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration geht davon aus, dass bei entsprechender Antragstellung und bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach der Regelbedarfsstufe III für betroffene volljährige Menschen mit Behinderung gewährt werden, die keinen eigenen Haushalt und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen. 4. Wie beurteilt die Staatsregierung die aktuelle Situation ? Die Urteilsgründe des Bundessozialgerichts liegen nicht vor, eine abschließende Bewertung der Entscheidungen ist damit nicht möglich. Der Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist Folge zu leisten. Das Bundesministerium hat angekündigt, die Bewilligungspraxis nach Vorliegen der Urteilsgründe neuerlich zu bewerten. Diese Neubewertung ist zunächst abzuwarten.