Antwort des Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.11.2014 Vorbemerkung Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Verfassung (BV) bildet jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde einen Stimmkreis (Grundsatz der Deckungsgleichheit). Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend vom Grundsatz der Deckungsgleichheit zu bilden (Art. 14 Abs. 1 Satz 4 BV). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs können einzelne Teile eines Stimmkreises auch über ein gemeindefreies Gebiet räumlich-geografisch miteinander verbunden werden (VerfGH, Entscheidung v. 20.12.2001-Vf. 14-VII-01 u.a., VerfGH 54, 181/201) Zu 1.: Die Herreninsel gehört zur Gemeinde Chiemsee, die wiederum Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Breitbrunn a. Chiemsee ist. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des Landeswahlgesetzes (LWG) darf der räumliche Wirkungsbereich von Verwaltungsgemeinschaften nicht durchschnitten werden. Die Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft können deshalb nur einheitlich einem Stimmkreis zugeordnet werden. Die aus rechtlicher Sicht notwendige räumlichgeografische Verbindung ist über den Chiemsee (See) als gemeindefreies Gebiet gewährleistet. Zu 2.: Eine „Enklave“ des Stimmkreises 511 Nürnberger Land im Stimmkreis 503 Nürnberg-Süd ist nicht erkennbar. Zu 3.: Zum Stimmkreis 502 Nürnberg-Ost gehören auch die Bezirke 96 und 97 der Stadt Nürnberg sowie der Markt Feucht. Mit den übrigen Gebietsteilen des Stimmkreises 502 Nürnberg -Ost sind sie räumlich-geografisch ebenfalls über gemeindefreie Gebiete verbunden. Dass der räumlich näher am Stimmkreis 503 NürnbergSüd liegende Markt Feucht dem Stimmkreis 502 Nürnberg -Ost zugeordnet ist, hat der Gesetzgeber erstmals mit Wirkung für die Landtagswahl 1986 so festgelegt (siehe Gesetz vom 23.07.1985, GVBl S. 247). Der Gesetzgeber sah seitdem keine Veranlassung, von dieser Entscheidung abzugehen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4298 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 08.10.2014 Stimmkreiseinteilung Im Rahmen der Landtagsstimmkreisreform in Oberfranken, der Oberpfalz und Oberbayern wurde bei der Bildung des Stimmkreises Wunsiedel-Kulmbach angeführt, dass „ein Stimmkreis ein zusammenhängendes Gebiet“ darstellen soll. Aus diesem Grund wurden einige Gemeinden aus dem Landkreis Bayreuth in diesen Stimmkreis eingefügt, um eine zusammenhängende Fläche zu erreichen. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Warum gibt es mit der Herreninsel im Chiemsee eine Enklave des Stimmkreises 126 Rosenheim-Ost im Stimmkreis 129 Traunstein? 2. Warum gibt es Stimmkreis 503 Nürnberg-Süd eine Enklave des Stimmkreises 511 Nürnberg-Land? 3. Warum gibt es Stimmkreis 511 Nürnberg-Land drei Enklaven des Stimmkreises 502 Nürnberg-Ost, obwohl diese sogar teilweise räumlich näher am Stimmkreis 503 Nürnberg-Süd liegen?