Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 13.11.2014 1. Wann droht in den unter Frage 1 der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage genannten zwei laufenden Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2010 und 2013 die Verjährung? Die Verjährungsfrist beträgt bei Betrug in Zusammenhang mit der Abrechnung von Laborleistungen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) regelmäßig fünf Jahre. Dies gilt auch bei gewerbsmäßiger Begehungsweise i. S. v. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, weil Strafrahmenveränderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle gemäß § 78 Abs. 4 StGB für die Verjährungsfrist ohne Bedeutung sind. Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a StGB mit der Beendigung der Tat. Der Abrechnungsbetrug ist mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils beendet. Bei der Abrechnung von M III- und M IV-Laborleistungen beginnt die Verjährung somit jeweils mit Eingang des vom Privatpatienten bezahlten Rechnungsbetrages auf dem Konto des die Rechnung stellenden Einsendearztes. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen sind in § 78 c StGB geregelt. Beispielhaft sind insoweit die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die Anordnung der Beschuldigtenvernehmung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB), Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) zu nennen. Eine mehrmalige Unterbrechung der Verjährung ist möglich; die Verjährung beginnt gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB nach jeder Unterbrechung von neuem. Grenze ist die absolute Verjährung gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB, die beim Abrechnungsbetrug regelmäßig zehn Jahre nach Beendigung der Tat eintritt. Das im Jahr 2010 gegen eine Ärztin eingeleitete Ermittlungsverfahren betrifft Taten im Zeitraum zwischen 2007 und 2009. Die absolute Verjährung tritt sukzessive in den Jahren 2017 bis 2019 ein. Nachdem in den Jahren 2010 und 2013 Durchsuchungsbeschlüsse erwirkt wurden, tritt Verjäh- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4391 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13.10.2014 Verjährung von Ermittlungsverfahren Bezug nehmend auf die Beantwortung meiner Schriftlichen Anfrage vom 30.06.2014 „Ermittlungen wegen Abrechnungsbetruges durch Ärzte“ (Drs. 17/3027) und der Mitteilung weiterer Verfahren mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz an den Untersuchungsausschuss „Labor“ vom 15.09.2014, frage ich die Staatsregierung: 1. Wann droht in den unter Frage 1 der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage genannten zwei laufenden Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2010 und 2013 die Verjährung ? 1.1 Was wird in diesen Fällen zur Verjährungsunterbrechung unternommen? 2. Wurden im Zuge der durchgeführten Befragung der staatsanwaltlichen Praxis noch andere offene Verfahren wegen Betruges durch Ärzte bei der Abrechnung von Laborleistungen, außer den zwei, die in Frage 1 der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage genannt sind, festgestellt? 2.1 Falls ja, wann droht in diesen Fällen die Verjährung? 2.2 Was wird diesbezüglich zur Verjährungsunterbrechung unternommen? 3. Wurden die Ärzte, deren Verfahren nach dem BGH- Urteil wegen Verjährung eingestellt werden mussten, überprüft, ob sie die zwischenzeitlich als strafbar angesehene Abrechnungsmethode noch nach der vorläufigen Einstellung ihrer Verfahren am 28.01.2009 fortgeführt haben, und falls ja, wurden daraufhin erneut Ermittlungsverfahren gegen diese eingeleitet? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4391 rung nach derzeitigem Stand spätestens im Jahr 2018 ein, wenn die Verjährung nicht erneut unterbrochen wird und nicht schon absolute Verjährung eingetreten ist. Nach Klärung der Rechtslage durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 2012 (Az. 1 StR 45/11) wurden im Februar und Mai 2013 gegen zehn weitere beschuldigte Ärzte Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Deren Taten aus dem Zeitraum seit Februar 2008 verjähren daher – vorbehaltlich weiterer verjährungsunterbrechender Maßnahmen – ebenfalls im Jahr 2018. Die absolute Verjährung tritt insoweit zwischen 2018 und 2023 ein. Zwischenzeitlich wurden in diesem Komplex Ermittlungsverfahren gegen 16 weitere Ärzte eingeleitet. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen wurden getroffen. Bis in das Jahr 2019 droht insoweit keine Verjährung. Ich bitte um Verständnis , dass dazu keine näheren Angaben möglich sind. Es gilt, eine Gefährdung der laufenden Ermittlungen zu vermeiden. Wie in der Antwort vom 10. September 2014 auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Dürr vom 30. Juni 2014 (Drs. 17/3027)ausgeführt wurde, besteht nach bisherigem Auswertungsstand der Verdacht unzulässiger Abrechnung gegen zwischen 1.000 und 1.300 Einsender. Insoweit dauern die Ermittlungen an. Die mit dem Verfahren befasste Staatsanwaltschaft beabsichtigt , bei der weiteren Strafverfolgung besonderes Augenmerk auf diejenigen Taten zu richten, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 2012 begangen wurden. Nach diesem Zeitpunkt können sich Ärzte eindeutig nicht mehr auf eine unklare Rechtslage berufen. In Bezug auf die Taten, die nach Ergehen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes begangen wurden, droht frühestens ab Januar 2017 Verjährung. Soweit eine Strafbarkeit in Betracht kommt, beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Das weitere im Jahr 2013 eingeleitete und derzeit noch anhängige Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt betrifft einen Tatzeitraum von 2009 bis 2013. Eine genaue datumsmäßige Bezeichnung des ersten und des letzten Tatzeitpunktes ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, weil die Ermittlungen insoweit andauern. Die Verjährung wurde durch den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen und die Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung unterbrochen. Vor diesem Hintergrund wird im Jahr 2019 Verjährung eintreten , sofern die Verjährung nicht erneut unterbrochen wird. Absolute Verjährung tritt je nach Zeitpunkt der einzelnen Taten zwischen 2019 und 2023 ein. Auch eine mögliche Beteiligung der Verantwortlichen der beteiligten Labore am Abrechnungsbetrug des beschuldigten Hausarztes wird derzeit geprüft. 1.1 Was wird in diesen Fällen zur Verjährungsunterbrechung unternommen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 2. Wurden im Zuge der durchgeführten Befragung der staatsanwaltlichen Praxis noch andere offene Verfahren wegen Betruges durch Ärzte bei der Abrechnung von Laborleistungen, außer den zwei, die in Frage 1 der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage genannt sind, festgestellt? In der Antwort vom 10. September 2014 auf die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Dürr vom 30. Juni 2014 (Drs. 17/3027) wurden alle noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren wegen Betruges durch Ärzte in Zusammenhang mit der Abrechnung von Laborleistungen genannt, die im Zuge der durchgeführten Befragung der staatsanwaltschaftlichen Praxis mitgeteilt worden waren. Zwischenzeitlich wurde ein weiteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren mitgeteilt, das den Verdacht des Abrechnungsbetruges bei Laborleistungen zum Gegenstand hat. Es richtet sich derzeit gegen einen Arzt. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen wurden getroffen. Bis in das Jahr 2019 droht keine Verjährung. Ich bitte auch insoweit um Verständnis, dass im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen keine näheren Angaben möglich sind. 2.1 Falls ja, wann droht in diesen Fällen die Verjährung? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird Bezug genommen . 2.2 Was wird diesbezüglich zur Verjährungsunterbrechung unternommen? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird Bezug genommen . 3. Wurden die Ärzte, deren Verfahren nach dem BGHUrteil wegen Verjährung eingestellt werden mussten , überprüft, ob sie die zwischenzeitlich als strafbar angesehene Abrechnungsmethode noch nach der vorläufigen Einstellung ihrer Verfahren am 28. Januar 2009 fortgeführt habenn und falls ja, wurden daraufhin erneut Ermittlungsverfahren gegen diese eingeleitet? Die Frage wird so verstanden, dass sie sich auf die Verfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg gegen Einsendeärzte eines Augsburger Labors bezieht. Insoweit trifft das genannte Einstellungsdatum 28. Januar 2009 zu. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat mangels konkreten Anfangsverdachts gegen diese Ärzte keine weiteren Ermittlungsverfahren eingeleitet. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Verdachtsunabhängige allgemeine Aufklärungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaften sind gesetzlich nicht vorgesehen.