2. a) Welchen Zweck verfolgt die Beschäftigung von Straf- gefangenen bzw. die Beschäftigung auf freiwilliger Basis bei Untersuchungshäftlingen, Sicherungsverwahrten und Maßregelvollzugspatienten und gehört dazu unter anderem auch die Mitfinanzierung der Unterbringung in den Anstalten und damit die Entlastung der öffentlichen Kassen? b) Welche Maßnahmen wurden seit der Ankündigung, ein Konzept zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Gefangenen im bayerischen Justizvollzug durch eine Arbeitsgruppe erarbeiten zu lassen, ergriffen? c) Stehen genügend Arbeitsplätze für alle Strafgefangenen sowie für Untersuchungsgefangene, Sicherungsverwahrte und Maßregelvollzugspatienten, die freiwillig einer Arbeit nachgehen wollen, zur Verfügung? 3. a) Wie hoch sind derzeit die jeweiligen Stunden-/Tages- sätze für die unter 2 a genannten Personengruppen? b) Wie hoch sind derzeit die Haftkostenbeiträge, die grundsätzlich nicht von arbeitenden Strafgefangenen für Unterbringung und Verpflegung erhoben werden, und was gilt diesbezüglich für die anderen unter 2 a genannten Personengruppen? c) Wie hoch sind jeweils die Ausgaben für Arbeitsentgelt, für Ausbildungsbeihilfe, für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und für das Taschengeld für Strafgefangene bzw., soweit sie anfallen, für vergleichbare Zahlungen an die übrigen unter 2 a genannten Personengruppen ? 4. a) Wie hoch sind die jährlichen Einnahmen aus der Ge- fangenenarbeit bzw. aus der Beschäftigung der übrigen unter 2 a genannten Personengruppen und wie stehen diese im Verhältnis zu den durchschnittlichen Kosten für einen Gefangenen bzw. für die übrigen Personengruppen ? b) Haben die Eigenbetriebe bzw. Unternehmerbetriebe für die Justizvollzugsanstalten oder die übrigen unter 2.a genannten Personengruppen für die anderen Einrichtungen schon einmal Überschüsse erwirtschaftet? 5. Werden die Produkte der Arbeitsbetriebe der Justiz- vollzugsanstalten zwischenzeitlich in einem OnlineShop angeboten, falls nein, weshalb nicht? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.01.2015 17/4434 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 22.09.2014 Beschäftigung von Strafgefangenen, Maßregelvollzugspatienten u. a. und Zusammenarbeit der Einrichtungen mit externen Auftraggebern I Die berufliche Aus- und Weiterbildung spielt im Strafvollzug eine wichtige Rolle zur sozialen Wiedereingliederung. Deshalb sind Strafgefangene, anders als Untersuchungsgefangene , Sicherungsverwahrte oder Maßregelvollzugspatienten , grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und sind gleichzeitig von den Haftkostenbeiträgen befreit. Der bayerische Justizvollzug ist auf eine Zusammenarbeit mit Unternehmen außerhalb des Vollzugs angewiesen, um ausreichend sinnvolle Arbeit für die Gefangenen anbieten zu können. Die Einnahmen durch Gefangenenarbeit beliefen sich im Freistaat Bayern auf 42,6 Mio. € im Jahr 2012. Für den Maßregelvollzug sind die zuständigen Bezirke oder deren Unternehmen für das Anbieten und die Durchführung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zuständig. Mit diesen Therapieangeboten werden zwar wohl in der Regel keine Überschüsse erwirtschaftet, doch auch sie generieren Einnahmen. Der Arbeitszwang für Strafgefangene und die geringe Entlohnung für die in den Anstalten geleisteten Arbeiten steht jedoch zunehmend in der Kritik (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 02.09.2014 „Billig und willig – Etliche Unternehmen lassen preisgünstig hinter Gittern fertigen – und reden nur ungern darüber“). Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die damit einhergehende Konkurrenz für andere freie Wirtschaftsbetriebe , die nicht unter denselben Bedingungen produzieren lassen können. Auch die Berichterstattung um die Modellbautherapie und die Firma SAPOR hat dazu beigetragen , dass die Beschäftigung von Personen in staatlicher Obhut vermehrt in den Fokus rückt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a. Ist zwischenzeitlich eine Angleichung der bayerischen Berechnungsmethode an die der anderen Bundesländer erfolgt, sodass die Beschäftigungsquoten der Justizvollzugsanstalten miteinander verglichen werden können? b) Wie hoch ist die aktuelle Beschäftigungsquote in bayerischen Justizvollzugsanstalten insgesamt und konkret in den jeweiligen Anstalten? c) Ist der Staatsregierung bekannt, wie hoch die aktuellen Beschäftigungsquoten in den anderen Bundesländern sind? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4434 Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 19.11.2014 Vorbemerkung: Der auf soziale Integration ausgerichtete Strafvollzug soll dem Gefangenen die Fähigkeit und den Willen zur eigenverantwortlichen Lebensführung ohne Rechtsbruch vermitteln. Wesentlicher Bestandteil dieses Behandlungsauftrags ist es, den Gefangenen eine sinnvolle und nützliche Arbeit zuzuweisen . Hierdurch sollen die Strafgefangenen an ein auf eigener Arbeit aufgebautes Leben gewöhnt werden. Dies ist eine ganz entscheidende Voraussetzung für die spätere Wiedereingliederung der entlassenen Strafgefangenen in die Gesellschaft. Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) bestimmt deshalb ausdrücklich, dass die Strafgefangenen (im Gegensatz zu den nicht arbeitspflichtigen Untersuchungsgefangenen) verpflichtet sind, eine ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Die Vollzugsbehörden sollen den Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Das Staatsministerium der Justiz war und ist vor diesem Hintergrund bestrebt, die Möglichkeiten zu regelmäßiger Beschäftigung der Gefangenen zu sichern und auszubauen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn u.a. ausreichend Unternehmen der freien Wirtschaft für eine Zusammenarbeit mit dem Justizvollzug gewonnen werden können. Hierfür sind erhebliche Investitionen seitens des Justizvollzugs erforderlich. Für den Maßregelvollzug sind in Bayern die Bezirke oder deren Unternehmen (Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen ) zuständig. Dem gesetzlichen Auftrag der Besserung der untergebrachten Person im Maßregelvollzug ist ein umfassender Therapieauftrag immanent. Die Arbeitstherapie ist dabei ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Therapie im Maßregelvollzug. Die Arbeitstherapie ist eine therapeutische Einheit, keine Arbeitsstätte im herkömmlichen Sinne. Die Patientinnen und Patienten nehmen entsprechend ihrem individuellen Therapieplan freiwillig an der Arbeitstherapie teil. Mögliche Therapieziele sind Tagesstrukturierung, Belastungserprobung, die Vermittlung von Befriedigung und Erfolg im Zusammenhang mit Arbeit, (Weiter-)Qualifizierung, das Training arbeitsrelevanter Schlüsselqualifikationen zur Vorbereitung auf die Entlassung und die Resozialisierung. Die Arbeitsbedingungen sind so gestaltet, dass einerseits auf mögliche krankheitsbedingte Einschränkungen Rücksicht genommen werden kann, andererseits jedoch die Patientinnen und Patienten die Möglichkeiten zur Belastungserprobung und Weiterqualifizierung erhalten. Die Arbeitstherapiebereiche der einzelnen Maßregelvollzugseinrichtungen sind in ihrer Größe und in ihrem Angebot unterschiedlich. Das Angebot ist dabei auch davon abhängig, welche Auftraggeber bereit sind, Aufträge an die Maßregelvollzugseinrichtung zu geben. 1. a) Ist zwischenzeitlich eine Angleichung der bayerischen Berechnungsmethode an die der anderen Bundesländer erfolgt, sodass die Beschäftigungsquoten der Justizvollzugsanstalten miteinander verglichen werden können? Es konnte eine Einigung der Länder dahingehend erzielt werden, dass künftig einheitlich folgende Definitionen gelten : a) Ein Gefangener kann nur mit einem Beschäftigungsverhältnis gezählt werden. Sollte der Gefangene mehrere Beschäftigungen ausüben, wird nur das Hauptbeschäftigungsverhältnis gezählt. b) Bei einer tageweisen Unterbrechung ohne eigenes Verschulden bis zu 13 (Kalender-)Tagen besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter fort. Ab dem 14. Tag gilt das Beschäftigungsverhältnis als beendet. Der Bezug ist hierbei der Kalendermonat. Bei konsequenter Anwendung der festgelegten Vorgaben ist künftig ein objektiverer Vergleich der Beschäftigungsquoten zwischen den Ländern möglich. Dabei dürfte Bayern wesentlich besser abschneiden als bisher. Vergleichbare Zahlen werden erstmals Anfang des Jahres 2015 erhoben. b) Wie hoch ist die aktuelle Beschäftigungsquote in bayerischen Justizvollzugsanstalten insgesamt und konkret in den jeweiligen Anstalten? Im Jahre 2013 waren durchschnittlich 52,39 % der Gefangenen beschäftigt. Die Beschäftigungsquote in den einzelnen Justizvollzugsanstalten im Jahre 2013 ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Justizvollzugsanstalt Von der Durchschnittsbelegung der Gefangenen waren beschäftigt % Aichach 53,24 Amberg (mit Weiden i. d. OPf.) 55,96 Aschaffenburg 35,63 Augsburg 33,61 Bamberg (mit Kronach) 36,74 St. Georgen-Bayreuth (mit Hof) 60,49 Bernau (mit Bad Reichenhall und Traunstein) 52,03 Ebrach 65,76 Erlangen 97,44 Kaisheim (mit Eichstätt, Ingolstadt und Neuburg a. d. Donau) 58,98 Kempten (mit Memmingen) 47,95 Landsberg a. Lech (mit Garmisch-Partenkirchen ) 73,69 Landshut (mit Erding und Mühldorf a. Inn) 50,55 Laufen-Lebenau 78,68 München 35,65 Neuburg-Herrenwörth 71,70 Niederschönenfeld 79,09 Nürnberg (mit Ansbach) 37,56 Regensburg 36,36 Straubing (mit Passau) 63,74 Würzburg (mit Schweinfurt) 48,19 Die Zahlen zur durchschnittlichen Beschäftigung der Gefangenen werden jährlich erhoben. Ermittelt wird immer die Beschäftigungsquote in der Hauptanstalt einschließlich der verwaltungsmäßig angegliederten Anstalten. Die teilweise niedrigen Beschäftigungsquoten sind auch dem Umstand geschuldet, dass sich in diesen Anstalten ein erheblicher Teil nicht zur Arbeit verpflichteter Untersuchungsgefangener befindet. Zahlen für das Jahr 2014 liegen noch nicht vor. c) Ist der Staatsregierung bekannt, wie hoch die aktuellen Beschäftigungsquote in den anderen Bundesländern sind? Die Beschäftigungsquote in den anderen Ländern kann für Drucksache 17/4434 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 das Jahr 2013, soweit bereits hier vorliegend, der folgenden Übersicht entnommen werden. Bundesland 2013 % Baden-Württemberg 73,30 Bayern 52,39 Berlin 65,30 Brandenburg 64,20 Bremen 54,83 Hamburg 58,90 Hessen 65,20 Mecklenburg-Vorpommern 54,00 Niedersachsen 75,70 Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz 52,11 Saarland Sachsen 57,90 Sachsen-Anhalt 57,40 Schleswig-Holstein 67,10 Thüringen 60,40 Die Beschäftigungsquoten anderer Länder können jedoch überwiegend nicht mit der im bayerischen Justizvollzug ermittelten Zahl der durchschnittlich beschäftigten Gefangenen verglichen werden. Vergleichbare Zahlen werden ab Anfang des Jahres 2015 erhoben. Auf die Antwort zu Frage 1 a wird ergänzend Bezug genommen. 2. a) Welchen Zweck verfolgt die Beschäftigung von Strafgefangenen bzw. die Beschäftigung auf freiwilliger Basis bei Untersuchungshäftlingen, Sicherungsverwahrten und Maßregelvollzugspatienten und gehört dazu unter anderem auch die Mitfinanzierung der Unterbringung in den Anstalten und damit die Entlastung der öffentlichen Kassen? Für den Justizvollzug gilt: Hinsichtlich Zweck und Bedeutung der Gefangenenarbeit für Strafgefangene wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen . Auch für die Sicherungsverwahrten gilt, dass Beschäftigung in Form von Arbeit, arbeitstherapeutischer Beschäftigung oder Bildung in Freiheit einen wesentlichen Bestandteil eines sozial adäquaten Lebensstils darstellt. Der Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Gewöhnung an einen durch regelmäßige Arbeit strukturierten Tagesablauf sowie die Erfahrung, durch eigene berufliche Tätigkeit zur Einkommenssicherung beizutragen, erhalten dadurch auch bei Sicherungsverwahrten einen wichtigen Platz in der Behandlung. Das Arbeitsangebot für Untersuchungsgefangene dient dazu, schädlichen Folgen des Untersuchungshaftvollzugs entgegenzuwirken. Damit soll den Untersuchungsgefangenen einerseits eine sinnvolle Tagesgestaltung während der Dauer der Untersuchungshaft und andererseits eine Erwerbsmöglichkeit innerhalb der Anstalt ermöglicht werden. Als Nebeneffekt der Gefangenenarbeit werden die insoweit erzielten Einnahmen dazu verwendet, die Kosten für den Vollzug zu senken und damit letztlich den Steuerzahler zu entlasten. Für den Maßregelvollzug gilt: Dem gesetzlichen Auftrag der Besserung der untergebrachten Person im Maßregelvollzug ist ein umfassender Therapieauftrag immanent. Die Arbeitstherapie ist dabei ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil der Therapie (vgl. Vorbemerkung). Die Arbeitstherapie bezweckt nicht die Mitfinanzierung der Unterbringung im Maßregelvollzug. b) Welche Maßnahmen wurden seit der Ankündigung , ein Konzept zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Gefangenen im bayerischen Justizvollzug durch eine Arbeitsgruppe erarbeiten zu lassen, ergriffen? Um die Beschäftigungsquote künftig noch weiter zu erhöhen , wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, ein Konzept zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Gefangenen im bayerischen Justizvollzug zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit noch nicht beendet, die Ergebnisse bleiben abzuwarten. Die Arbeitsgruppe ist zudem nur ein Bestandteil der Bemühungen , die regelmäßige Beschäftigung der Gefangenen weiter zu verbessern. Den Stellenwert, der der Beschäftigung von Gefangenen beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass in Bayern in den letzten zehn Jahren insgesamt über 40 Mio. Euro ausgegeben wurden, um neue Arbeitsbetriebe zu schaffen, bestehende zu sanieren und mit modernen Maschinen auszustatten. Derzeit werden neue Arbeitsbetriebsgebäude in den Justizvollzugsanstalten Augsburg-Gablingen und Regensburg errichtet . Weitere Werkstätten und Arbeitsbetriebsgebäude sind in den Justizvollzugsanstalten Aichach, Amberg, St. Georgen -Bayreuth, Bernau, Ebrach und Straubing geplant. Die in den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Arbeitsplätze können aber nur gesichert und ausgeweitet werden, wenn u. a. Unternehmer der freien Wirtschaft für eine Zusammenarbeit gewonnen werden können. Damit die Leistungsfähigkeit des Justizvollzugs in ansprechender Form präsentiert werden kann, wurde eine Imagebroschüre über die Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten erarbeitet und die Präsentation der Arbeit im Strafvollzug im Internet (www.jva.de) konzipiert. Die Unternehmen des örtlichen Wirtschaftsraums werden von der jeweiligen Justizvollzugsanstalt regelmäßig über die Leistungsfähigkeit der Anstaltsbetriebe und deren Produktpalette informiert. Dabei wird allerdings auch darauf geachtet, dass die Betriebe im Strafvollzug freien Wirtschaftsbetrieben keine unlautere Konkurrenz machen, nur um die Beschäftigungsquote zu steigern. Im bayerischen Justizvollzug wurde eine bayernweite „Service- und Koordinierungsstelle“ (SeKo) eingerichtet, die die örtlichen Arbeitsverwaltungen unterstützt und vorhandene Potenziale bündelt. Um den in diesem Bereich bereits erreichten hohen Standard zu erhalten, weiter zu verbessern und an die künftigen Herausforderungen anzupassen, wird die SeKo personell verstärkt und neu konzipiert. Insbesondere soll die Zusammenarbeit mit Unternehmen verstärkt und optimiert werden, um zusätzliche Gefangene beschäftigen zu können. c) Stehen genügend Arbeitsplätze für alle Strafgefangenen sowie für Untersuchungsgefangene, Sicherungsverwahrte und Maßregelvollzugspatienten, die freiwillig einer Arbeit nachgehen wollen, zur Verfügung? Für den Justizvollzug gilt: Nachdem sich insbesondere die Gewinnung von Unternehmen der freien Wirtschaft als Auftraggeber schwierig darstellt , besteht keine Vollbeschäftigung. Für den Maßregelvollzug gilt: Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4434 Nach Mitteilung der Träger der Maßregelvollzugseinrichtung stehen ausreichend Plätze in der Arbeitstherapie zur Verfügung . 3. a) Wie hoch sind derzeit die jeweiligen Stunden-/ Tagessätze für die unter 2 a genannten Personengruppen ? Für den Justizvollzug gilt: Den Strafgefangenen und Untersuchungsgefangenen werden im Jahre 2014 folgende Vergütungen gewährt: Vergütungsstufe Tagessatz Stundensatz I 8,96 € 1,12 € II 10,51 € 1,31 € III 11,94 € 1,49 € IV 13,38 € 1,67 € V 14,93 € 1,87 € Die Sicherungsverwahrten erhalten im Jahre 2014 folgende Vergütungen: Vergütungsstufe Tagessatz Stundensatz II 18,69 € 2,34 € III 21,24 € 2,66 € IV 23,78 € 2,97 € V 26,54 € 3,32 € Für den Maßregelvollzug gilt: Anders als im Strafvollzug besteht im Maßregelvollzug keine Arbeitspflicht. Die untergebrachten Personen im Maßregelvollzug nehmen im Rahmen ihrer Therapie freiwillig an der Arbeitstherapie teil und erhalten hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei diesem „Entgelt“ handelt es sich um eine therapeutische Maßnahme, die vorrangig der Motivation und Belohnung dient. Die Höhe des Motivationsentgelts wird von der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtung generell bzw. im Einzelfall festgelegt. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt: geleistete Tätigkeit, Einschränkungen durch die Erkrankung, Engagement, therapeutischer Fortschritt während der Arbeitstherapie. Nach Mitteilung der Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen ergibt sich für die jeweilige Maßregelvollzugseinrichtung Folgendes: Die Patientinnen und Patienten in Ansbach und Erlangen erhalten ein Motivationsentgelt in Höhe von 0,60 € bis 1,60 € pro Stunde. In Bayreuth bekommen die Patientinnen und Patienten ein Motivationsentgelt in Höhe von 0,80 € bis 1,50 € pro Stunde. In Günzburg und Kaufbeuren wird die Höhe des Motivationsentgelts in drei Kategorien eingeteilt mit 0 €, 10 € bis maximal 25 € pro Monat; Patientinnen und Patienten , die Auftragsarbeiten im Arbeits-Trainings-Zentrum in Günzburg erledigen, erhalten 0,20 € bis 0,40 € pro Stunde. In Haar beträgt die Höhe des Motivationsentgelts 1 € bis 2,20 € pro Stunde. In Lohr gibt es ein Motivationsentgelt in Höhe von 0,30 € bis 1,50 € pro Stunde. In Mainkofen beträgt die Höhe des Motivationsentgelts 1,06 € bis 3,73 € pro Stunde . In Regensburg und Parsberg bekommen die Patientinnen und Patienten ein Motivationsentgelt in Höhe von 1 € bis 3,50 € pro Stunde. In Taufkirchen liegt die Höhe des Motivationsentgelts bei 0,50 € bis 2,50 € pro Stunde. In Straubing reicht die Höhe des Motivationsentgelts von 0,10 € bis 354,61 € pro Monat. Die Höhe des Motivationsentgelts in Wasserburg liegt zwischen 0,60 € und 1,40 € pro Stunde. In der Maßregelvollzugseinrichtung Werneck gibt es drei Kategorien ; 10 € Motivationsentgelt im Monat bei einer Woche Teilnahme pro Monat, 15 € Motivationsentgelt im Monat bei zwei Wochen Teilnahme pro Monat und 25 € Motivationsentgelt im Monat ab 3 Wochen Teilnahme pro Monat. b) Wie hoch sind derzeit die Haftkostenbeiträge, die grundsätzlich von nicht arbeitenden Strafgefangenen für Unterbringung und Verpflegung erhoben werden, und was gilt diesbezüglich für die anderen unter 2 a genannten Personengruppen? Für den Justizvollzug gilt: Haftkosten werden bei Strafgefangenen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erhoben, insbesondere dann, wenn ein Gefangener trotz Arbeitspflicht schuldhaft nicht arbeitet. Der Haftkostenbeitrag beträgt für das Jahr 2014: Sachbezug für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende für alle übrigen Gefangenen 1. für Unterkunft bei Einzelunterbringung 151,20 € 183,60 € bei Belegung mit zwei Gefangenen 64,80 € 97,20 € bei Belegung mit drei Gefangenen 43,20 € 75,60 € bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen 21,60 € 54,00 € 2. für Verpflegung insgesamt 224,00 € 224,00 € Frühstück 48,00 € 48,00 € Mittagessen 88,00 € 88,00 € Abendessen 88,00 € 88,00 € Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der genannten Beträge zugrunde zu legen. Im Fall der rechtskräftigen Verurteilung sind von den Untersuchungsgefangenen nach Maßgabe von Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz für die Zeit der Untersuchungshaft Haftkosten in gleicher Höhe zu erheben. Von Sicherungsverwahrten wird kein Haftkostenbeitrag erhoben (Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung). Für den Maßregelvollzug gilt: Für untergebrachte Personen im Maßregelvollzug ist die Frage zum Haftkostenbeitrag nicht einschlägig. c) Wie hoch sind jeweils die Ausgaben für Arbeitsentgelt , für Ausbildungshilfe, für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und für das Taschengeld für Strafgefangene bzw., soweit sie anfallen, für vergleichbare Zahlungen an die übrigen unter 2 a genannten Personengruppen? Für den Justizvollzug gilt: Die Aufwendungen für Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld und Verletztengeld der Gefangenen betrugen im Haushaltsjahr 2013 insgesamt 15.121.863,06 €. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Gefangenen wurden im Jahre 2013 in Höhe von 5.132.583,66 € geleistet, wobei die von den Gefangenen einbehaltenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berücksichtigt sind. Aufzeichnungen über die Höhe der einzelnen Entgelte bzw. eine Aufgliederung der einzelnen Entgelte nach Haftarten liegen hier nicht vor Drucksache 17/4434 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 und müssten mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand gesondert ermittelt werden. Für den Maßregelvollzug gilt: Nach Mitteilung der Träger der Maßregelvollzugseinrichtungen betrugen die Aufwendungen für Motivationsentgelt und Taschengeld im Maßregelvollzug im Haushaltsjahr 2013 insgesamt 2.100.246,76 €. 4. a) Wie hoch sind die jährlichen Einnahmen aus der Gefangenenarbeit bzw. aus der Beschäftigung der übrigen unter 2 a genannten Personengruppen und wie stehen diese im Verhältnis zu den durchschnittlichen Kosten für einen Gefangenen bzw. für die übrigen Personengruppen? Für den Justizvollzug gilt: Die Einnahmen aus der Arbeit aller Gefangenen betrugen im Haushaltsjahr 2013 insgesamt 46.101.683,64 € (2012: 43.262.311,32 €). Eine Aufgliederung der Einnahmen nach Haftarten liegt hier nicht vor und müsste mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand gesondert ermittelt werden. Der Gesamt-Tageshaftkostensatz für einen Gefangenen in Bayern betrug im Jahre 2013 täglich 98,90 €. Für den Maßregelvollzug gilt: Für den Bereich des Maßregelvollzugs wird auf die Antwort zu Frage 4 der Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Ludwig Hartmann vom 07.08.2014 (Drs. 17/3532) betreffend „Erträge aus der Beschäftigung von Patient(innen) und Insass(innen) bayerischer Maßregelvollzugseinrichtungen “ verwiesen. Der durchschnittliche rechnerische Tagessatz der bayerischen Maßregelvollzugseinrichtungen betrug im Jahr 2013 244 €. b) Haben die Eigenbetriebe bzw. Unternehmerbetriebe für die Justizvollzugsanstalten oder die übrigen unter 2 a genannten Personengruppen für die anderen Einrichtungen schon einmal Überschüsse erwirtschaftet? Für den Justizvollzug gilt: Bei der Höhe der durchschnittlichen Haftkosten sind die Einnahmen aus der Arbeit der Gefangenen bereits mindernd berücksichtigt. Daraus ist zu ersehen, dass die Einnahmen aus der Arbeit der Gefangenen zur Kostendeckung beitragen . Überschüsse wurden bisher nicht erzielt. Für den Maßregelvollzug gilt: Die Arbeitstherapiebereiche im Maßregelvollzug erwirtschaften keine Überschüsse, vgl. Antwort zu Frage 4 a. 5. Werden die Produkte der Arbeitsbetriebe der Justizvollzugsanstalten zwischenzeitlich in einem Online -Shop angeboten, falls nein, weshalb nicht? Die Einrichtung eines Online-Shops besitzt hohe Priorität, konnte im Zuge der Neustrukturierung der SeKo aber noch nicht umgesetzt werden. Zudem ist zu beachten, dass ein tragfähiges, zukunftsorientiertes Konzept für den OnlineShop eine komplexe Softwarelösung mit Logistikkomponente und Zahlsystem sowie die Sicherstellung der Aufsichtspflichten voraussetzt. Dies ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden.