Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.10.2014 Vergabe von Ehrentiteln im Kulturbereich Zur Ehrung besonders verdienstvoller Künstlerinnen und Künstler hat das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Möglichkeit, Ehrentitel zu verleihen. Dazu zählen unter anderem die Titel „Bayerische/r Kammersänger/in“ oder „Bayerische/r Staatsschauspieler /in“. Für die Verleihung des Titels kommen jedoch nur langjährige Mitglieder der Staatstheater in Betracht . Herausragende künstlerische Leistungen von Musikern /Musikerinnen, Schauspielern/Schauspielerinnen oder Tänzern/Tänzerinnen, die sich an nichtstaatlichen Häusern um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben, werden von der Ehrung ausgeschlossen . Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Wie genau gestalten sich die Vergaberichtlinien für die Titel „Bayerische/r Kammersänger/in“, „Bayerische/r Staatsschauspieler/in“, „Bayerische/r Kammerschauspieler /in“, „Bayerische/r Kammertänzer/in“ und „Bayerischer Kammervirtuose“? 2. Wann wurden die Vergaberichtlinien festgelegt bzw. zuletzt geändert? 3. Weshalb sehen die Vergaberichtlinien keine Möglichkeit vor, Künstlerinnen und Künstler zu ehren, die sich im nichtstaatlichen Bereich um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben? 4. Wie bewertet die Staatsregierung die Einschätzung, dass bei der Vergabe von Ehrentiteln weniger formale Vorgaben als vielmehr die Verdienste der entsprechenden Künstlerinnen und Künstler im Mittelpunkt stehen sollten? 5. Wie sind – im Vergleich zu Bayern – die Vergaberichtlinien der Titel „Kammersänger/in“, „Staatsschauspieler /in“ etc. in den anderen Bundesländern geregelt? 5.1 Wie erklärt die Staatsregierung bestehende Unterschiede zwischen den Vergaberichtlinien Bayerns und jenen anderer Bundesländer? 6. Gibt es Überlegungen, die Vergaberichtlinien zu ändern , um auch Künstlerinnen und Künstler ehren zu können, die sich im nichtstaatlichen Bereich um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben? 6.1 Falls ja, wie sehen diese Überlegungen konkret aus? 6.2 Falls nein, wieso nicht? 7. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen von Intendantinnen /Intendanten für die genannten Ehrentitel vorgeschlagene Künstlerinnen bzw. Künstler aufgrund der Tatsache abgelehnt wurden, dass sie nicht an den Staatstheatern gewirkt haben? 7.1 Falls ja, wie viele? 8. Existieren – analog zu den unter Frage 1 aufgelisteten Titeln – Möglichkeiten der Ehrung von Künstlerinnen und Künstlern durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, die sich im nichtstaatlichen Bereich um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24.11.2014 1. Wie genau gestalten sich die Vergaberichtlinien für die Titel „Bayerische/r Kammersänger /in“, „Bayerische/r Staatsschauspieler/- in“, „Bayerische/r Kammerschauspieler/in“, „Bayerische/r Kammertänzer/in“ und „Bayerischer Kammervirtuose“? Die Dienstbezeichnungen „Bayerische/r Kammersänger/in“, „Bayerische/r Staatsschauspieler/in“, „Bayerische/r Kammerschauspieler /in“, „Bayerische/r Kammertänzer/in“ und „Bayerischer Kammervirtuose“ werden ausschließlich im Rahmen eines Dienstvertrags an den Bayerischen Staatstheatern oder für Künstlerinnen und Künstler verliehen, die wie Ensemblemitglieder regelmäßig und über die erforderliche Zeitdauer von mindestens fünf Jahren hinweg an den Bayerischen Staatstheatern auftreten und die erforderlichen Anforderungen erfüllen. Die Voraussetzungen sind eine mindestens fünfjährige Zugehörigkeit zu den Bayerischen Staatstheatern und herausragende künstlerische Leistungen. Auf Vorschlag der Intendanz eines Staatstheaters kann das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst das Recht verleihen, die entsprechende Bezeichnung zu führen. 2. Wann wurden die Vergaberichtlinien festgelegt bzw. zuletzt geändert? Die Verleihung der oben genannten Dienstbezeichnungen wird seit über 50 Jahren unverändert gehandhabt. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.01.2015 17/4517 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4517 3. Weshalb sehen die Vergaberichtlinien keine Möglichkeit vor, Künstlerinnen und Künstler zu ehren, die sich im nichtstaatlichen Bereich um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben? Die in Frage 1 genannten Bezeichnungen sind eingeführt worden, um im Falle von herausragenden Künstlerinnen oder Künstlern, die an einem Bayerischen Staatstheater beschäftigt sind, ihr besonderes Dienstverhältnis bzw. ihre enge Verbundenheit zu einem Bayerischen Staatstheater auszudrücken. Damit ist in keiner Weise eine Abwertung von Künstlerinnen oder Künstlern verbunden, die an anderen Theatern in Bayern beschäftigt sind. 4. Wie bewertet die Staatsregierung die Einschätzung , dass bei der Vergabe von Ehrentiteln weniger formale Vorgaben als vielmehr die Verdienste der entsprechenden Künstlerinnen und Künstler im Mittelpunkt stehen sollten? Was die in Frage 1 genannten Bezeichnungen anbelangt, wird die formale Vorgabe einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer für sinnvoll erachtet. Denn es handelt sich um eine Ehrung von Personen, die an den Bayerischen Staatstheatern bestimmte Anforderungen erfüllen. Das erfordert neben herausragenden künstlerischen Leistungen eben auch eine bestimmte Zugehörigkeitsdauer. 5. Wie sind – im Vergleich zu Bayern – die Vergaberichtlinien der Titel „Kammersänger/in“, „Staatsschauspieler /in“ etc. in den anderen Bundesländern geregelt? Die Verleihung der in Frage 1 genannten Bezeichnungen folgt zum Beispiel in Baden-Württemberg und Sachsen ähnlichen Grundsätzen wie in Bayern. In Baden-Württemberg regelt eine Verwaltungsvorschrift die Verleihung von Titeln an das künstlerische Personal des Badischen Staatstheaters Karlsruhe und der Württembergischen Staatstheater Stuttgart. Auch hier gilt die Voraussetzung , dass das betreffende Ensemblemitglied mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Dienst eines dieser Staatstheater gestanden hat. Die entsprechende sächsische Verwaltungsvorschrift sieht die Bezeichnungen Kammersängerin/ Kammersänger, Kammermusikerin/Kammermusiker und Kammervirtuosin/Kammervirtuose vor. Auch hier bildet die Zugehörigkeit zu den Ensembles der Sächsischen Staatsoper Dresden und der Landesbühnen Sachsen eine Grundvoraussetzung . Vorschlagsberechtigt sind die Intendanten der Sächsischen Staatsoper Dresden oder der Landesbühnen Sachsen. Wie die Verleihung in der in Frage 1 genannten Bezeichnungen in anderen Ländern Deutschlands gehandhabt wird, ist hier nicht bekannt. 5.1 Wie erklärt die Staatsregierung bestehende Unter- schiede zwischen den Vergaberichtlinien Bayerns und jenen anderer Bundesländer? Eventuelle Unterschiede ergeben sich aufgrund der Kulturhoheit der Länder. 6. Gibt es Überlegungen, die Vergaberichtlinien zu ändern, um auch Künstlerinnen und Künstler ehren zu können, die sich im nichtstaatlichen Bereich um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben? Nein. 6.1 Falls ja, wie sehen diese Überlegungen konkret aus? ./. 6.2 Falls nein, wieso nicht? Es ist kein Änderungsbedarf gegeben. Dass die genannten Dienstbezeichnungen eine hohe Wertschätzung und Beachtung in Öffentlichkeit finden und als „Ehrentitel“ wahrgenommen werden, hat seinen Grund auch in der geschichtlichen Tradition, die ununterbrochen fortgeführt wird. Im Übrigen gibt es auch andere Auszeichnungen, durch die Künstlerinnen und Künstler geehrt werden können, die sich im nichtstaatlichen Bereich um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben (siehe unten Antwort zu Frage 8). 7. Gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen von Intendantinnen/Intendanten für die genannten Ehrentitel vorgeschlagene Künstlerinnen bzw. Künstler aufgrund der Tatsache abgelehnt wurden, dass sie nicht an den Staatstheatern gewirkt haben? Nein. Die vorschlagsberechtigten Staatsintendanten haben stets Künstlerinnen bzw. Künstler des jeweiligen Staatstheaters vorgeschlagen. 7.1. Falls ja, wie viele? Entfällt. 8. Existieren – analog zu den unter Frage 1 aufgelisteten Titeln – Möglichkeiten der Ehrung von Künstlerinnen und Künstlern durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, die sich im nichtstaatlichen Bereich um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben? Neben dem Kunstförderpreis, der an Künstlerinnen und Künstler auch nichtstaatlicher Einrichtungen verliehen wird, gibt es zur Ehrung von Künstlerinnen und Künstlern aus den Bereichen der Darstellenden Kunst, der Musik und des Tanzes, die sich im nichtstaatlichen Bereich um den Kulturstandort Bayern und dessen regionale Vielfalt verdient gemacht haben, eine Reihe von Auszeichnungen. Der Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verleiht für besondere Verdienste um Wissenschaft , Forschung und Kunst die Auszeichnung „PRO MERITIS SCIENTIAE ET LITTERARUM“, um herausragende Persönlichkeiten auf diesem Gebiet zu ehren. 2013 wurde erstmals der Bayerische Staatspreis für Musik verliehen. Zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verleiht die Bayernwerk AG jährlich den Kulturpreis Bayern für herausragende Leistungen in Kunst und Wissenschaft. Er soll einen Impuls zum Erhalt der kulturellen Vielfalt leisten und zugleich eine Bühne für Kunst und Wissenschaft in den Regionen schaffen.