Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 24.10.2014 Breitbandförderquoten Viele Bürgermeister sind unzufrieden mit der Breitbandförderquote . Ich frage die Staatsregierung: 1. Nach welchen Kriterien wurden die Förderquoten und die maximale Zuschusshöhe festgelegt? 2. Wurden bei der Festlegung die aktuellen Probleme und Aufgabenstellungen der Kommunen berücksichtigt? 3. Welche Kriterien muss eine Region erfüllen, um als „Raum mit besonderem Handlungsbedarf “ eingestuft zu werden? 4. Wie können Kommunen innerhalb einer Region, die nicht als „Raum mit besonderem Handlungsbedarf “ eingestuft wurde, trotzdem als besonders förderungswürdig anerkannt werden? 5. Welche Kommunen in den Landkreisen Landshut, Straubing -Bogen und Dingolfing-Landau haben nur knapp die nächsthöhere Förderquote verpasst? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 25.11.2014 1. Nach welchen Kriterien wurden die Förderquoten und die maximale Zuschusshöhe festgelegt? Die Fördersätze im aktuellen Breitbandförderprogramm basieren auf den Fördersätzen des bisherigen vom Wirtschaftsministerium bei der EU notifizierten Breitbandförderprogramms der Staatsregierung aus dem Jahr 2012. Für Gemeinden im Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) und für Gemeinden, die von Konversion – Standortschließungen oder Standortverkleinerungen der Bundeswehr (Bundeswehrreform vom 26.10.2011) oder Abzug der US-Streitkräfte – betroffen sind, wurde ein Fördersatz von 80 % festgelegt. Für die übrigen Gemeinden wurde im Jahr 2012 der Fördersatz anhand der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner (FK/EW) für die Jahre 2007 bis 2011 wie folgt festgelegt: Fördersatz 40 %: durchschnittliche FK/EW größer oder gleich 405 Euro Fördersatz 50 %: durchschnittliche FK/EW ab 350 bis 405 Euro Fördersatz 60 %: durchschnittliche FK/EW kleiner 350 Euro. Nach dem neuen Breitbandkonzept, welches das Kabinett am 13. Januar 2014 beschlossen hat, wurde jeder Kommune der Fördersatz um 20 Prozentpunkte erhöht, soweit sie nicht schon einen Fördersatz von 80 % hatte. Nach der Grundsatzentscheidung des Ministerrates vom 5. August 2014 wurde schließlich die Förderkulisse des RmbH um 6 Landkreise sowie 57 Gemeinden erweitert, sodass auch die von dieser Erweiterung betroffenen Kommunen in der Breitbandförderung einen Fördersatz von 80 % bekommen. In Härtefällen wird einzelnen Kommunen ein Fördersatz von 90 % gewährt. Für die Klassifizierung einer Gemeinde als Härtefall müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Kommune liegt im (erweiterten) RmbH oder Kommune gehört zu den Konversionsgemeinden und ihre Verschuldung (2012) liegt über dem Größenklassendurchschnitt und die Kommune weist einen Bevölkerungsrückgang von 3 % oder mehr zwischen 2002 und 2012 auf. Die Förderhöchstbeträge im Rahmen der Breitbandförderung sind abhängig von der Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde. Eine Gemeinde mit geringer Einwohnerdichte und vielen Ortsteilen erhält einen höheren Förderhöchstbetrag als eine Gemeinde, die dichter besiedelt ist und nur aus wenigen Ortsteilen besteht. Der Förderhöchstbetrag einer jeden Gemeinde liegt zwischen 500.000 Euro und 950.000 Euro. Dazwischen sind die Förderhöchstbeträge in Stufen von 10.000 Euro gestaffelt. Bei interkommunaler Zusammenarbeit erhöht sich der individuelle Förderhöchstbetrag um weitere 50.000 Euro für jede an der Zusammenarbeit beteiligte Kommune. 2. Wurden bei der Festlegung die aktuellen Probleme und Aufgabenstellungen der Kommunen berücksichtigt ? Da der Erschließungsaufwand einer Kommune abhängig ist von ihrer Siedlungsstruktur, gibt es im Rahmen der neuen Breitbandförderung – anders als noch unter dem Förderprogramm aus dem Jahr 2012 – nicht mehr nur einen einheitlichen Förderhöchstbetrag für alle Kommunen (damals 500.000 Euro), sondern gestaffelte Förderhöchstbeträge. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. 3. Welche Kriterien muss eine Region erfüllen, um als „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ eingestuft zu werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.01.2015 17/4571 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4571 Die Festlegung des RmbH erfolgte im LEP 2013 auf der Ebene sog. Kreisregionen (Landkreise zuzüglich kreisfreier Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern). Hierzu wurde ein Strukturindikator aus folgenden fünf Einzelkriterien zu Demografie und Ökonomie gebildet: 1. Bevölkerungsprognose des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung 2010–2030 (Anteil am Strukturindikator 30 v. H.), 2. Arbeitslosenquote 2007–2011 im fünfjährigen Jahresdurchschnitt (Anteil am Strukturindikator 30 v. H.), 3. Beschäftigtendichte am 30.06. im fünfjährigen Jahresdurchschnitt 2007–2011 (Anteil am Strukturindikator 10 v. H.), 4. Verfügbares Einkommen der privaten Haushalte je Einwohner 2005–2009 im fünfjährigen Jahresdurchschnitt (Anteil am Strukturindikator 20 v. H.) sowie 5. Wanderungssaldo der 18- bis unter 30-Jährigen je 1.000 Einwohner dieser Altersgruppe 2006–2010 im fünfjährigen Jahresdurchschnitt (Anteil am Strukturindikator 10 v. H.). Sobald der Strukturindikator bei 85 % oder weniger des Landesdurchschnitts lag, wurde der Landkreis dem RmbH zugeordnet. Nach der Grundsatzentscheidung des Ministerrats vom 5. August 2014 wurde die Förderkulisse des RmbH erweitert. Nunmehr werden alle Landkreise, die beim Strukturindikator weniger als 90 % des Landesdurchschnitts (statt bisher 85 %) erreichen, dieser erweiterten Förderkulisse zugeordnet . Zusätzlich werden einzelne Gemeinden außerhalb dieser Landkreise zugeordnet, wenn sie unterhalb von 90 % beim Strukturindikator liegen. 4. Wie können Kommunen innerhalb einer Region, die nicht als „Raum mit besonderem Handlungsbedarf “ eingestuft wurde, trotzdem als besonders förderungswürdig anerkannt werden? Unabhängig von der Lage im RmbH erhalten Kommunen, die von Konversion – Standortschließungen oder Standortverkleinerungen der Bundeswehr (Bundeswehrreform vom 26.10.2011) oder Abzug der US-Streitkräfte – betroffen sind, einen Fördersatz von 80 % und in Härtefällen einen Fördersatz von 90 %. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. 5. Welche Kommunen in den Landkreisen Landshut, Straubing-Bogen und Dingolfing-Landau haben nur knapp die nächsthöhere Förderquote verpasst ? Den Gemeinden wurde entsprechend dem in Antwort auf die Fragen 1 und 3 dargestellten Vorgehen ein Fördersatz von 60 %, 70 %, 80 % sowie in Härtefällen von 90 % zugewiesen . Dabei wurden die angegebenen Grenzwerte der jeweils relevanten Einflussgrößen eingehalten. Einen Ermessensspielraum gibt es bei der Zuerkennung des jeweiligen Fördersatzes nicht. Ausnahmen sind im Zuge der Gleichbehandlung nicht möglich.