Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katharina Schulze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16.10.2014 Einbürgerung von Kosovaren Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Einbürgerungsanträge wurden in den letzten fünf Jahren in Bayern gestellt von Personen, die aus dem Kosovo stammen (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? 1.2 Wie viele dieser Anträge wurden angenommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 1.3 Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 2.1 Wie viele Personen, die aus dem Kosovo stammen, leben in Bayern? 2.2 Wie viele dieser Personen haben die Staatsangehörig- keit der Republik Kosovo? 2.3 Wie viele dieser Personen haben die Staatsangehörig- keit der Republik Serbien? 3. Wie ist der Anteil der Kosovaren, die eingebürgert wer- den, in Bayern im Vergleich zu anderen Bundesländern ? 4. Warum wird in Bayern anders als in vierzehn anderen Bundesländern nicht grundsätzlich auf das Erfordernis des Nachweises aus der Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit verzichtet? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27.11.2014 Vorbemerkung: Jährliche Erhebungen über Einbürgerungen werden im Rahmen einer Bundesstatistik gemäß § 36 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durchgeführt. Nach § 36 Abs. 2 StAG werden dabei folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. Geburtsjahr 2. Geschlecht 3. Familienstand 4. Wohnort und Zeitpunkt der Einbürgerung 5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren 6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung 7. bisherige Staatsangehörigkeiten und 8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten Darüber hinausgehende statistische Daten liegen daher nur in besonderen Ausnahmefällen vor. Unter Berücksichtigung dieser Vorbemerkungen beantworte ich die Fragen wie folgt: 1.1 Wie viele Einbürgerungsanträge wurden in den letzten fünf Jahren in Bayern gestellt von Personen , die aus dem Kosovo stammen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 1.2 Wie viele dieser Anträge wurden angenommen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 1.3 Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Daten zur Beantwortung der Fragen stehen nicht zur Verfügung . Die Zahl der Einbürgerungsanträge sowie Angaben zu den jeweiligen Verfahrensständen und Verfahrensausgängen werden statistisch nicht erfasst. Eine Beantwortung wäre daher nur möglich auf der Grundlage einer Durchsicht und Auswertung aller Einbürgerungsakten bei 103 Einbürgerungsbehörden für 5 Jahrgänge. Wegen des damit verbundenen erheblichen Verwaltungs- und Zeitaufwands wurde von einer derartigen Datenerhebung abgesehen. 2.1 Wie viele Personen, die aus dem Kosovo stammen , leben in Bayern? 2.2 Wie viele dieser Personen haben die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo? 2.3 Wie viele dieser Personen haben die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien? Daten zur umfassenden Beantwortung dieser Fragen stehen nicht zur Verfügung. Die Auswertung der Melderegister im Rahmen des Zensus 2011 durch das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (LfStAD) ergibt, dass 22.800 Ausländer aus dem ehemaligen Jugoslawien mit einem Geburtsort im Kosovo und damit mit einer Herkunft aus dem Kosovo in den Melderegistern verzeichnet sind. Als deutsche Staatsangehörige, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.01.2015 17/4591 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4591 die im Kosovo geboren sind, sind im Melderegister 2.200 Personen erfasst. 10.400 der Ausländer aus dem ehemaligen Jugoslawien besitzen danach nur die kosovarische, 2.100 die kosovarische und serbische sowie 10.300 die Staatsangehörigkeit Serbiens/Jugoslawiens oder eines anderen Nachfolgestaats des zerfallenen Jugoslawien. Weitere 4.000 Ausländer mit kosovarischer und/oder serbischer Staatsangehörigkeit sind mit einem unbekannten Geburtsort verzeichnet. 3. Wie ist der Anteil der Kosovaren, die eingebürgert werden, in Bayern im Vergleich zu anderen Bundesländern ? In der bundesweiten Einbürgerungsstatistik werden einerseits Einbürgerungen von kosovarischen Staatsangehörigen ausgewiesen, andererseits aber auch Personen, die Serbien (mit und ohne Kosovo) zugeordnet sind. Zu letzteren gehören auch Personen, die aus dem Kosovo stammen und (auch) kosovarische Staatsangehörige sind. Eine Aufschlüsselung in serbische und kosovarische Herkunft liegt dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr nur für Bayern, nicht aber für das Bundesgebiet und für die anderen Länder vor. Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich für die Einbürgerung von Personen mit serbischer Staatsangehörigkeit und kosovarischer Staatsangehörigkeit für das Jahr 2013 nachfolgendes Bild: Serbien mit und ohne Kosovo Kosovo Gesamt Deutschland 2.586 3.294 5.880 Baden-Württemberg 411 1.204 1.615 Bayern 539 145 684 Berlin 140 116 256 Brandenburg 14 8 22 Bremen 23 28 51 Hamburg 83 81 164 Hessen 452 127 579 MecklenburgVorpommern 0 17 17 Niedersachsen 215 222 437 Nordrhein-Westfalen 555 958 1.513 Rheinland-Pfalz 101 214 315 Saarland 16 34 50 Sachsen-Anhalt 7 19 26 Schleswig-Holstein 23 111 134 Thüringen 2 6 8 Für Bayern ist aufgrund des hier vorliegenden Datenmaterials des LfStAD bekannt, dass von den 539 Serbien (mit und ohne Kosovo) zugeordneten Personen 188 Personen aus dem Kosovo stammen und 351 Personen aus dem Bereich Serbiens. Somit wurden in Bayern im Jahr 2013 insgesamt 333 Personen aus dem Kosovo eingebürgert. 4. Warum wird in Bayern anders als in vierzehn anderen Bundesländern nicht grundsätzlich auf das Erfordernis des Nachweises aus der Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit verzichtet? Einer der tragenden Grundsätze des Deutschen Staatsangehörigkeitsrechts ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Einbürgerungsbewerber haben daher frühere Staatsangehörigkeiten, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist, bei einer Einbürgerung aufzugeben. Dies gilt auch für Kosovaren. Kosovaren werden von der Republik Serbien auch nach der Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo unverändert als Staatsangehörige Serbiens behandelt. Völkerrechtlich ist unstreitig, dass eine Person auch von mehreren Staaten staatsangehörigkeitsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Alle Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen daher davon aus, dass Kosovaren seit der neu entstandenen kosovarischen Staatsangehörigkeit damit in der Regel zwei Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Pflicht zur Aufgabe der bisherigen serbischen Staatsangehörigkeit wird bei kosovarischen Staatsangehörigen mit Augenmaß vollzogen. Die bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörden sind angewiesen, auf ein Verfahren zur Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu verzichten , wenn dies den Betroffenen aus schwerwiegenden persönlichen Gründen, z. B. bei der Ermordung eines nahen Familienangehörigen während des damaligen Bürgerkrieges , unzumutbar ist. Reisen in die Republik Serbien zur Beschaffung von für das Entlassungsverfahren erforderlichen Urkunden sind ebenfalls nicht zuzumuten ebenso wenig die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Serbien bzw. von serbischen Anwälten im Inland zur Erledigung der notwendigen Formalitäten. Des Weiteren sind die Behörden angewiesen, wie bisher, bei ernsthaften und nachgewiesenen Entlassungsbemühungen Mehrstaatigkeit grundsätzlich dann hinzunehmen , wenn ein Entlassungsverfahren (einschließlich der Zeit zur Beschaffung der für die Entlassung erforderlichen Urkunden) bereits zwei Jahre andauert, da in diesen Fällen ebenfalls von unzumutbaren Entlassungsbedingungen ausgegangen wird. Diese Entlassungspraxis entspricht der zwingenden Rechtslage und wird im Übrigen auch von Bayerischen Verwaltungsgerichten und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mitgetragen (zuletzt Beschluss des BayVGH vom 14.08.2014 Az. 5 ZB 14.932). Eine Änderung der bayerischen Praxis dahingehend, generell bei Kosovaren auf die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit zu verzichten, ist daher weder aus tatsächlichen Gründen erforderlich noch rechtlich zulässig.