Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürgen Mistol BündniS 90/die Grünen vom 14.10.2014 entschädigungen bei den bayerischen Sparkassen Laut Art.12 Abs. 2 SpkO obliegt es grundsätzlich der jeweiligen Sparkasse, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts über die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. Die Angemessenheit der Entschädigung wird nach Art. 22 Abs. 2 SpkG durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands überprüft, die insoweit Aufgaben der Sparkassenaufsichtsbehörden wahrnimmt (vgl. 3.2.3 der Bekanntmachung des Bay. Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2009, Az.: IB2-1467.4-5 zur Prüfung der Sparkassen durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Bayern). Der Bayerische Sparkassenverband erlässt dazu Rahmen- bzw. Orientierungssätze. Ich frage die Staatsregierung: 1. Was legen die Richtlinien hinsichtlich der Entschädigungen fest? a) Auf welchen Kriterien basieren diese Richtlinien? b) In welchem Umfang belaufen sich die Rahmensätze? 2. Welche Sparkassen orientieren sich bei der Höhe der Entschädigungen an diesen Richtlinien? a) Bei welchen Sparkassen wird von diesen Richtlinien abgewichen? b) In welcher Höhe belaufen sich dort jeweils die Ent- schädigungen? 3. Hat die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes in der Vergangenheit die Höhe von Entschädigungen moniert? a) Wenn ja, in welchen Fällen? b) Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezo- gen? 4. Haben die Sparkassen darüber hinaus die Möglich- keit, Verwaltungsrät/innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Vergünstigungen zu ermöglichen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, gibt es dazu Richtlinien? 5. Ist es üblich, dass Sparkassen Beraterverträge verge- ben? a) Wenn ja, zu welchem Zweck? b) Wie viele wurden in den letzten 10 Jahren abgeschlos- sen (aufgeschlüsselt nach Sparkassen)? c) In welcher Höhe beliefen sich die Honorarleistungen zuzüglich möglicher weiterer Konditionen? Antwort des Staatsministeriums des innern, für Bau und Verkehr vom 27.11.2014 1. Was legen die richtlinien hinsichtlich der entschädigungen fest? a) Auf welchen Kriterien basieren diese richtlinien? Die Richtlinien des Sparkassenverbands Bayern vom 29.12.2006, die die Angemessenheit der Entschädigungen von Verwaltungsratsmitgliedern gemäß § 12 Abs. 2 SpkO in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr konkretisieren, legen fest, bis zu welcher maximalen Höhe Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder gezahlt werden können. Die Sparkassen werden hierzu nach bestimmten Kriterien größenabhängig in ein Stu-fensystem eingeteilt, wobei für jede Stufe Höchstgrenzen für die Entschädigungen gelten. Zu den Einstufungskriterien gehören dabei insbesondere die Bilanzsumme der Sparkasse sowie ihr Gesamtkreditvolumen. Die Entschädigungsrichtlinien sind als Anlage beigefügt. b) in welchem Umfang belaufen sich die rahmensätze ? Wenn man vereinfacht die Sparkassen in drei Größenklassen einteilt, kann man in etwa von folgenden jährlichen Höchstgrenzen ausgehen: – Bei einer kleinen Sparkasse beträgt die Höchstgrenze beim Vorsitzenden ca. 20 Tsd. Euro, beim stellvertretenden Vorsitzenden ca. 14 Tsd. Euro und beim regulären Mitglied ca. 10 Tsd. Euro. – Bei einer mittleren Sparkasse beträgt die Höchstgrenze beim Vorsitzenden ca. 30 Tsd. Euro, beim stellvertretenden Vorsitzenden ca. 22 Tsd. Euro und beim regulären Mitglied ca. 15 Tsd. Euro. – Bei einer großen Sparkasse beträgt die Höchstgrenze beim Vorsitzenden ca. 40 Tsd. Euro, beim stellvertretenden Vorsitzenden ca. 30 Tsd. Euro und beim regulären Mitglied ca. 20 Tsd. Euro. Neben der Tatsache, dass es sich um Höchstgrenzen handelt, ist zu beachten, dass die kommunalen Mandatsträger den Ablieferungs- und Abführungsfreigrenzen der Kommunalen Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung (KWBNV ) bzw. von Art. 20 a Abs. 4 GO und Art. 14 a Abs. 3 LKrO unterliegen. Soweit Entschädigungen diese Grenzen überschreiten , sind sie an den Dienstherrn im Hauptamt bzw. an die entsendende Körperschaft abzuliefern. 2. Welche Sparkassen orientieren sich bei der Höhe der entschädigungen an diesen richtlinien? a) Bei welchen Sparkassen wird von diesen richtlinien abgewichen? b) in welcher Höhe belaufen sich dort jeweils die entschädigungen ? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.01.2015 17/4668 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode drucksache 17/4668 Die Höhe der Entschädigungen bewegt sich bei allen Sparkassen im Rahmen der Richtlinien. 3. Hat die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes in der Vergangenheit die Höhe von entschädigungen moniert? a) Wenn ja, in welchen Fällen? b) Wenn ja, welche Konsequenzen wurden daraus gezogen? Wie eine Durchsicht der Prüfungsberichte der letzten drei Jahre ergab, hat die Prüfungsstelle zur Höhe der Entschädigungen keine Beanstandungen getroffen. 4. Haben die Sparkassen darüber hinaus die Möglichkeit , Verwaltungsrät/innen im rahmen ihrer Tätigkeit Vergünstigungen zu ermöglichen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, gibt es dazu richtlinien? Verwaltungsratsmitglieder dürfen als Kunden der Sparkasse keine besseren, aber auch keine schlechteren Konditionen erhalten als nach Bonität und Geschäftsumfang vergleichbare Kunden. So dürfen z. B. Kredite an Verwaltungsratsmitglieder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG nur zu marktmäßigen Bedingungen vergeben werden. 5. ist es üblich, dass Sparkassen Beraterverträge vergeben? a) Wenn ja, zu welchem Zweck? b) Wie viele wurden in den letzten 10 Jahren abge- schlossen (aufgeschlüsselt nach Sparkassen)? c) in welcher Höhe beliefen sich die Honorarleistun- gen zuzüglich möglicher weiterer Konditionen? Es ist nicht üblich, dass Sparkassen Beraterverträge mit Verwaltungsratsmitgliedern schließen. Nach einer Umfrage der Prüfungsstelle bei den bayerischen Sparkassen wurden in den letzten zehn Jahren keine Beraterverträge mit Verwaltungsratsmitgliedern geschlossen. drucksache 17/4668 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Richtlinien des Sparkassenverbands Bayern für die Entschädigung der Mitglieder von Verwaltungsräten der bayerischen Sparkassen in der Fassung vom 29. Dezember 2006 I. Grundsatz (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse haben Anspruch auf angemessene Entschädigung ; dies gilt nicht für Mitglieder des Vorstands der Sparkasse. Gewinnbeteiligungen dürfen nicht gewährt werden. (2) Die Entschädigung ist angemessen, wenn sie die aufgrund dieser Richtlinien zulässigen Leistungen nach Art und Umfang nicht überschreitet. (3) Die Entschädigung kann eine monatliche Pauschale und Sitzungsgeld umfassen sowie Ersatz für Verdienstausfall und Reisekosten vorsehen. II. Monatliche Pauschale (1) Die monatliche Pauschale richtet sich nach einer der Bemessungsgrundlage der Sparkasse zugeordneten Rechengröße und der Funktion des Verwaltungsratsmitglieds. (2) Die Bemessungsgrundlage ist gestaffelt nach der sich am 31. Dezember 2004 ergebenden Summe aus der Bilanzsumme der Sparkasse, ihrem Kreditvolumen (Summe der Bilanzposten 2b und 4 der Aktivseite und 1a bis 1b der Passivseite) und dem Steuerkurswert ihrer Kundenwertpapiere (Depot B). Ihr sind die folgenden Rechengrößen zugeordnet: Bemessungsgrundlage Rechengröße der Sparkasse (Mio. €) (€) bis 750 996,50 751 bis 1.500 1.183,30 1.501 bis 2.500 1.369,52 2.501 bis 3.500 1.556,32 3.501 bis 4.500 1.743,11 4.501 bis 6.000 1.929,92 6.001 bis 9.000 2.179,19 9.001 bis 12.000 2.427,87 12.001 bis 17.500 2.677,14 über 17.500 2.988,29 Bei der Vereinigung oder dem Zusammenschluss von Sparkassen wird die Rechengröße aus der Summe der Bemessungsgrundlagen der beteiligten Sparkassen abgeleitet. (3) Der in Absatz 2 für die Bemessungsgrundlage maßgebende Stichtag wird nach jeweils vier Kalenderjahren nach dem neuesten Stand, erstmalig im Jahr 2010 auf der Basis 31. Dezember 2008, fortgeschrieben. (4) Die monatliche Pauschale darf - für den Verwaltungsratsvorsitzenden 100 % - für den stellvertretenden Vorsitzenden 75 % - für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SpkG 50 % der Rechengröße nicht übersteigen. Bei außergewöhnlicher zeitlicher oder inhaltlicher Beanspruchung kann die monatliche Pauschale für den Vorsitzenden auf bis zu 125 % und den Stellvertreter auf bis zu 100 % der Rechengröße festgelegt werden; im Fall der Fusion können diese Grenzen angemessen erhöht werden. (5) Sind nach der Satzung der Sparkasse mehrere Stellvertreter des Verwaltungsratsvorsitzenden zu Mitgliedern des Verwaltungsrats berufen, kann der Höchstsatz der Entschädigungspauschale bei allen Stellvertretern nebeneinander ausgeschöpft werden. Teilen sich der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz in einem satzungsmäßig festgelegten Turnus, so kann unbeschadet der jeweils wahrgenommenen Funktion allen jeweils wechselnden Personen der für den Vorsitzenden bestimmte Höchstsatz gewährt werden. Anlage Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode drucksache 17/4668 SVB-Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder von Verwaltungsräten -2 - Wer bei mehreren Sparkassen nebeneinander Verwaltungsratsfunktionen wahrnimmt, kann von jeder dieser Sparkassen eine Entschädigung nach der für sie geltenden Bemessungsgrundlage erhalten. Die angemessene Erhöhung der monatlichen Pauschale im Fall einer Fusion kann auch darin bestehen, dass die von den beteiligten Sparkassen geleisteten Entschädigungen in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden (persönliche Besitzstandswahrung). (6) Die Rechengröße ändert sich im selben Verhältnis wie das Entgelt eines Beschäftigten in der höchsten Entgeltgruppe des TVöD-S. III. Sitzungsgeld Sitzungsgeld kann bis zu 100 € je Sitzung gewährt werden. IV. Verdienstausfall (1) Entschädigung für Verdienstausfall kann gewährt werden - an Arbeitnehmer: in der nachgewiesenen Höhe an selbstständig oder freiberuflich Tätige: für jede volle oder angefangene Stunde Zeitversäumnis eine Entschädigung bis zu einem Pauschalsatz von 125 % des für Sachverständige nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Honorargruppe 10 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Betrages; Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. (2) Verwaltungsratsmitglieder, die keinen Verdienstausfall haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können für jede volle oder angefangene Stunde Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung erhalten, die nicht höher sein darf als der Pauschalsatz für selbstständig oder freiberuflich Tätige. V. Reisekosten Als Auslagen für Reisekosten werden grundsätzlich nur Fahrtkosten nach den für die Beschäftigten der Sparkasse maßgeblichen Bestimmungen erstattet. VI. Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten mit Wirkung ab 1. Januar 2007. -