Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Jürgen Mistol BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21.10.2014 Geruchsbelästigung durch die Bayerische Trockenzwiebel GmbH in Alteglofsheim Bei der Anlage der Bayerischen Trockenzwiebel GmbH handelt es sich um ein Pilotprojekt, das 2009 vom Regensburger Landratsamt unter Auflagenvorbehalt genehmigt wurde. Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Alteglofsheim/ Köfering und Umgebung erfahren seit mehreren Jahren eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Lebenssituation durch die größtenteils unerträgliche Geruchsbelästigung der Trockenzwiebelanlage . Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist der Staatsregierung das Projekt der Bayerischen Trockenzwiebel GmbH in Alteglofsheim bekannt? a) Wie kam es zu dieser Standortauswahl und Baugenehmigung in der Nähe der Wohnbebauung? 2. Wieso ist dieses Pilotprojekt nicht genehmigungspflichtig ? 3. Wurde für diese Industrieanlage eine Privilegierung angenommen? a) Wenn ja, warum? 4. Wurden für dieses Projekt Fördermittel vergeben? a) Wenn ja, in welcher Höhe? 5. Teilt die Staatsregierung die Einschätzung, dass in diesem Fall eine schädliche Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegt? a) Inwieweit wurden im Bestreben um Geruchsminimierung die Einwände der Bürgerinnen und Bürger einbezogen ? b) Warum wurden bisher keine Maßnahmen eingeleitet, die schädlichen Umwelteinwirkungen wirkungsvoll zu stoppen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28.11.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. Ist der Staatsregierung das Projekt der Bayerischen Trockenzwiebel GmbH in Alteglofsheim bekannt? Der für die Förderung zuständigen Stelle, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (AFR) an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), war das Vorhaben durch die entsprechende Antragstellung bekannt. a) Wie kam es zu dieser Standortauswahl und Baugenehmigung in der Nähe der Wohnbebauung? Das baurechtliche Genehmigungsverfahren sieht keine Standortalternativenprüfung vor. Die BTZ Bayerische Trockenzwiebel GmbH stellte für den konkreten Standort einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau einer Verarbeitungshalle für die Trocknung und Aufbereitung von Frischzwiebeln. Die beantragte Baugenehmigung wurde vom Landratsamt Regensburg mit Bescheid vom 21. April 2009 erteilt, da das Landratsamt im Rahmen seiner Prüfung u. a. zu dem Ergebnis gelangt war, dass das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist und damit bauplanungsrechtlich gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig ist. 2. Wieso ist dieses Pilotprojekt nicht genehmigungspflichtig ? Die baulichen Anlagen unterliegen der baurechtlichen Genehmigungspflicht . Die Anlage zur Verarbeitung und Trocknung von Zwiebeln ist keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). 3. Wurde für diese Industrieanlage eine Privilegierung angenommen? Es wurde keine, insbesondere keine landwirtschaftliche Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB angenommen. a) Wenn ja, warum? Entfällt. 4. Wurden für dieses Projekt Fördermittel vergeben? Die BTZ Bayerische Trockenzwiebel GmbH, 93087 Alteglofsheim wurde im Rahmen der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Marktstrukturverbesserungsrichtlinie vom 1. Juni 2007 Nr. M-7601-825 gefördert. Grundlage dieser Förde- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.01.2015 17/4670 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4670 rung ist die ELER-Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zur Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds. a) Wenn ja, in welcher Höhe? An die BTZ wurden 878.600 Euro (50 % GA-Mittel und 50 % EU-Mittel) im August 2012 ausbezahlt. Die Zahlung aus dem EU-Agrarfonds wurde entsprechend der Transparenzpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unter der Internetadresse www.agrarfischerei zahlungen.de veröffentlicht. 5. Teilt die Staatsregierung die Einschätzung, dass in diesem Fall eine schädliche Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegt? Die Anlage zur Verarbeitung und Trocknung von Zwiebeln in Alteglofsheim hält die gesetzlichen Anforderungen für immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen gemäß §§ 22 ff. BImSchG ein. Danach sind immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) an den nächstgelegenen Immissionsorten in der Nachbarschaft ist nachgewiesen worden; schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm liegen nicht vor. Entsprechend dem Stand der Technik wurden in alle lärmrelevanten Emissionsquellen Schalldämpfer eingebaut, um die Lärmimmissionen weiter zu vermindern. Nach dem Stand der Technik sind zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun- gen bei nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen Mindestanforderungen an die Höhe des Abluftkamines und die Abluftgeschwindigkeit vorgesehen. Diese werden eingehalten bzw. sogar überschritten: Die Abluft wird nicht nur über einen Kamin mit einer Höhe von 10 m über Grund bzw. 3 m über Dach, sondern über einen Kamin mit einer Gesamthöhe von 50 m über das Niveau des Betriebsgeländes abgeleitet. Die Abluftgeschwindigkeit beträgt nicht nur 9 m/s, sondern rund 14 m/s. Zudem beträgt der Abstand der Anlage im Gewerbegebiet zum allgemeinen Wohngebiet in Alteglofsheim rund 300 m. Die Wohnbebauung liegt nicht in der Hauptwindrichtung . Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG liegen nicht vor. Weitergehende Anforderungen können deshalb nach § 24 BImSchG nicht gestellt werden. a) Inwieweit wurden im Bestreben um Geruchsminimierung die Einwände der Bürgerinnen und Bürger einbezogen? Das Landratsamt Regensburg hat in den vergangenen drei Jahren mit der Bürgerinitiative Lebenswertes Wohnen und Arbeiten in Alteglofsheim/Köfering und Umgebung e.V. und dem Betreiber der Anlage versucht, die Lärm- und Geruchsimmissionen so weit wie möglich zu reduzieren. b) Warum wurden bisher keine Maßnahmen eingeleitet , die schädlichen Umwelteinwirkungen wirkungsvoll zu stoppen? Es wurden zahlreiche (Umbau-)Maßnahmen angestoßen und umgesetzt, mit dem Ziel, die Lärm- und Geruchsimmissionen so weit wie möglich zu reduzieren.