Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrich Leiner, Dr. Christian Magerl, Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 27.10.2014 Verbindungsbahn Grasgehren/Balderschwang Nachdem im Amtsblatt für die Region Oberallgäu vom 21. Oktober 2014 die Bekanntmachung der Gemeinde Balderschwang veröffentlicht wurde, wonach der Gemeinderat der Gemeinde Balderschwang in seiner öffentlichen Sitzung am 16.10.2014 die Aufstellung des gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplanes der Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang – Verbindungsbahn Grasgehren/Balderschwang beschlossen hat, und vor dem Hintergrund, dass diese Verbindungsbahn gemäß dem abgebildeten Lageplan in Zone C des Alpenplans liegt, fragen wir die Staatsregierung: 1. Beabsichtigt die oberste Landesplanungsbehörde, die oben genannten Planungen der Gemeinden Balderschwang und Obermaiselstein gemäß Art. 28 Abs. 1 BayLplG zu untersagen, da Ziele der Raumordnung gemäß 2.3.5 LEP 2013 entgegenstehen? 2. Wurde bezüglich der oben genannten Planungen ein Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gestellt, und wenn ja, durch wen? 3. Wie ist die Haltung der Staatsregierung zu dem oben genannten Vorhaben? 4. Wie bewertet die Staatsregierung im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Zielabweichungsverfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLplG, insbesondere wegen der Tatsache, dass der Plangeber im LEP ganz bewusst eine Abstufung der Schutzzonen im Alpenraum vorgenommen hat, wonach die Gebiete der Zone C aufgrund ihrer hohen Schutzbedürftigkeit ungeschmälert erhalten werden sollen (vgl. Begründung im LEP zu 2.3.6)? 5. Sind die im Alpenplan Zone C genannten Flächen gleichzeitig die gemäß Art. 10 Tourismusprotokoll der Alpenkonvention auszuweisenden Ruhezonen, wenn nicht, wie sind die Ruhezonen in Bayern abgegrenzt? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28.11.2014 Zu 1.: Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Da sich die Planungen der Gemeinden Balderschwang und Obermaiselstein erst in einem frühen Stadium der Aufstellung befinden, stellt sich die Frage einer Untersagungsverfügung nicht. Zu 2.: Ein Zielabweichungsantrag liegt der obersten Landesplanungsbehörde bislang nicht vor. Zu 3. und 4.: Ein Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung wird ergebnisoffen und unvoreingenommen geprüft. Eine Zielabweichung kann nach Art. 4 Abs. 1 BayLplG im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Damit die Grundzüge der Planung nicht in beachtlicher Weise berührt werden, darf die Umsetzung der einschlägigen Zielanliegen weder ausgeschlossen noch in beachtlicher Weise gefährdet sein. Zu 5.: Durch das im Alpenplan für die Zone C geregelte Verbot der Erschließung wird sichergestellt, dass intensiver Tourismus in dieser Zone nicht stattfindet. Ergänzend ermöglichen es Regelungen, sowohl des BNatSchG als auch des BayNatSchG , Betretungsverbote für Gebiete festzulegen, soweit dies angezeigt ist. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.01.2015 17/4709 Bayerischer Landtag