Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Mütze BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.11.2014 Verkauf der ehemaligen Haftanstalt „Am Neudeck“ Die ehemalige Haftanstalt „Am Neudeck“ wurde 2011 an eine Unternehmensgruppe verkauft, die darin Studentenappartements einrichten wollte. Bisher ist dies jedoch nicht geschehen. Dazu frage ich die Staatsregierung: 1. Besteht eine Regelung – analog zu Grundstücksverkäufen –, nach der das Bauvorhaben des Käufers umgesetzt werden muss, und in welchem Zeitraum müsste dies passieren? a) Was würde infolge einer Nichteinhaltung geschehen, würde der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden? b) Wenn es keine solche Regelung gibt, wieso ist keine Abmachung über die Einhaltung eines solchen Zeitraums getroffen worden? 2. Wurde mit dem Verkauf ein besonderer Zweck, nach Art. 64 VV Absatz 7.4, Teil III Bayer. Haushaltsordnung , verfolgt? Wurde dieser seitens des Erwerbers eingehalten? 3. Sind in dem Vertrag Regelungen darüber getroffen worden, in welcher Form die Immobilie genutzt werden soll? Wenn ja, welche? 4. Wurde der Kaufpreis bereits ganz gezahlt? a) Wenn nein, wie viel steht noch aus? 5. Ist der Staatsregierung ein Weiterverkauf der Liegenschaft durch den Erwerber bekannt? 6. Ist bekannt, ob die Bausubstanz (bereits) Schäden hat? Wenn ja, welche? 7. Wie ist der aktuelle Planungsstand zur Bereitstellung der Studentenappartements und ab wann ist mit ihrer Vermietung zu rechnen? 8. Wäre, gerade in Anbetracht der Flüchtlingsunterkunftssituation , auf die schon die CSU-Fraktion des Bezirksausschusses 5 Au/Haidhausen hingewiesen hat, eine stärkere Zwischennutzung, wie schon in 2012 mit Künstlern geschehen, möglich? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 03.12.2014 Die Schriftliche Anfrage betreffend den „Verkauf der ehemaligen Haftanstalt Am Neudeck“ des Abgeordneten Thomas Mütze, MdL, vom 18.11.2014 wird nachfolgend beantwortet . Ergänzend wird auf die Antworten des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 17.12.2013 zur Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Claudia Stamm, MdL, vom 29.11.2013, die zu weiten Teilen die gleichen Fragestellungen beinhalten, verwiesen (vgl. Drs. 17/341). 1. Besteht eine Regelung – analog zu Grundstücksverkäufen –, nach der das Bauvorhaben des Käufers umgesetzt werden muss, und in welchem Zeitraum müsste dies passieren? a) Was würde infolge einer Nichteinhaltung geschehen , würde der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden? b) Wenn es keine solche Regelung gibt, wieso ist keine Abmachung über die Einhaltung eines solchen Zeitraums getroffen worden? Die staatliche Liegenschaftsverwaltung erteilt – sofern die Interessenten-/Bieter-/Vertragspartei dies nicht ausdrücklich anders wünscht und keine staatlichen Interessen entgegenstehen – keine Auskünfte an Dritte über die Identität der Beteiligten oder über die Gebote bzw. die Abwicklung des Grundstücksgeschäfts. Durch die übliche Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtages wird diesem Schutzgedanken auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung Rechnung getragen. Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtages hat am 24. Mai 2011 der mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2011 vorgeschlagenen Veräußerung zu den beschriebenen Konditionen zugestimmt. Ein besonderer Zweck wird in der Regel verfolgt, wenn der Verkauf eines Grundstücks im Wege des Freihandverkaufs erfolgt (vgl. Nr. 2.1 der Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken – GrVR). Dabei soll die Erfüllung des der freihändigen Veräußerung zugrunde liegenden Privilegierungstatbestandes abgesichert werden. Im Rahmen der Verwertung nach öffentlicher Ausschreibung ist danach die Vereinbarung eines besonderen Zwecks nicht angezeigt . Eine etwaige diesbezügliche Einschränkung oder Festlegung war deshalb nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.01.2015 17/4711 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4711 2. Wurde mit dem Verkauf ein besonderer Zweck, nach Art. 64 VV Absatz 7.4, Teil III Bayer. Haushaltsordnung , verfolgt? Wurde dieser seitens des Erwerbers eingehalten? Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. 3. Sind in dem Vertrag Regelungen darüber getroffen worden, in welcher Form die Immobilie genutzt werden soll? Wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. 4. Wurde der Kaufpreis bereits ganz gezahlt? a) Wenn nein, wie viel steht noch aus? Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat bezüglich dieser Fragestellungen bereits mit Schreiben vom 16. März 2012 an den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtages berichtet . Hierauf wird Bezug genommen. 5. Ist der Staatsregierung ein Weiterverkauf der Liegenschaft durch den Erwerber bekannt? Hierzu liegen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat keine Informationen vor. 6. Ist bekannt, ob die Bausubstanz (bereits) Schäden hat? Wenn ja, welche? Dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat liegen keine Informationen über eine Verschlechterung des Bauzustandes seit Veräußerung des Gebäudes vor. 7. Wie ist der aktuelle Planungsstand zur Bereitstellung der Studentenappartements und ab wann ist mit ihrer Vermietung zu rechnen? Hierzu liegen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat keine Informationen seitens des Erwerbers vor. 8. Wäre, gerade in Anbetracht der Flüchtlingsunterkunftssituation , auf die schon die CSU-Fraktion des Bezirksausschusses 5 Au/Haidhausen hingewiesen hat, eine stärkere Zwischennutzung, wie schon in 2012 mit Künstlern geschehen, möglich? Über die Zurverfügungstellung des privaten Grundstücks hat zunächst der Eigentümer zu entscheiden. Die Immobilie wurde für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bislang nicht angeboten. Aufgrund des Gebäudezustandes zum Veräußerungszeitpunkt , der Raumstruktur und der historischen Nutzung der Baulichkeiten als Gefängnis erscheint eine Nutzung für eine angemessene und menschenwürdige Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern als Zwischennutzung nicht darstellbar. Ein entsprechender Nutzungsvorschlag wurde demgemäß nach Kenntnis der staatlichen Liegenschaftsverwaltung auch von der Landeshauptstadt München , welcher die Umstände bekannt sind, offenbar nicht in Betracht gezogen.