Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Sepp Dürr BünDniS 90/Die Grünen vom 26.09.2014 Glaubwürdigkeit der informanten im ermittlungsverfahren gegen LKA-Beamte und Bendixen In den Antworten der Staatsregierung auf die beiden Anfragen des Abgeordneten Sepp Dürr zu „Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen“ wird bestätigt , dass der Anlass des staatsanwaltlichen Vorgehens ausschließlich die Beschuldigungen eines anonymen Informanten waren, der sein angebliches Wissen aus zweiter Hand, also von einem bis vor Kurzem ebenfalls anonymen Informanten hatte. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung: 1. Seit wann waren der Staatsanwaltschaft München I der Informant und sein Mitteiler bekannt? 1.1 Zu welchen Gelegenheiten und jeweils wann hatte sie Kontakt mit ihnen? 1.2 Haben sich ihre Informationen bei den Ermittlungen jeweils bestätigt? 2. Haben die Informanten jemals für ihre Hinweise Honorare erhalten? 2.1 Wenn ja, in welchen Fällen und welcher Höhe? 2.2 Sind im Fall der LKA-Beamten und des BR-Reporters Bendixen Gelder gezahlt worden? 3. Wurde von der Staatsanwaltschaft vor der Wiederaufnahme der Ermittlungen im Januar 2014 die Glaubwürdigkeit der Informationen des Informanten geprüft, nachdem sich seine Beschuldigungen bereits als haltlos erwiesen hatten? 3.1 Zu welchem Ergebnis kam die Prüfung? 4. Führten die von Herrn D. in seinen eidesstattlichen Versicherungen im April 2007 erhobenen Beschuldigungen zu Ermittlungen, etwa gegen Redakteure des Magazins Focus wegen Beamtenbestechung? 4.1 Bestätigten sich in diesen Fällen die Aussagen von Herrn D.? 4.2 Wenn nein, warum hat die Staatsanwaltschaft ausgerechnet auf Basis dieser Aussagen die Ermittlungen wieder aufgenommen? Antwort des Staatsministeriums der Justiz vom 08.12.2014 Vorbemerkung: Die Antwort zur Schriftlichen Anfrage beruht im Wesentlichen auf der Berichterstattung der Staatsanwaltschaft München I. Wie bereits bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Markus Rinderspacher vom 2. Dezember 2013 betreffend „Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I gegen Beamte des BLKA wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und einen Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe zur Bestechlichkeit“ sowie der Schriftlichen Anfragen des Fragestellers vom 11. Juli 2014 betreffend „Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen I und II“ (LT-Drs. 17/2957 und 17/2958) werden in der vorliegenden Anfrage erneut Fragen zu einer Person gestellt, der durch die Staatsanwaltschaft München I auf der Grundlage der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 27. März 1986 (JMBl 1986, S. 33) Vertraulichkeit zugesichert wurde. Die Voraussetzungen, unter denen die Bindung an diese Vertraulichkeitszusage entfällt, liegen nicht vor (Abschnitt I, Ziff. 4 der Anlage D zur RiStBV). Daher betont der Leitende Oberstaatsanwalt München I, dass durch die Staatsanwaltschaft nur in dem Umfang Stellung genommen wird, wie dies dienst- und strafrechtlich (§ 353 b StGB) zulässig ist und nicht zu einer Identifizierung des Informanten führt. Der rechtlichen Einschätzung des Leitenden Oberstaatsanwalts kann nicht entgegengetreten werden. Die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts und die damit verbundene Verpflichtung der Exekutive, Fragen von Abgeordneten vollständig und umfassend zu beantworten, wird dabei nicht verkannt. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch anerkannt, dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen es im Einzelfall rechtfertigen können, bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen Geheimnisse nicht offenzulegen . Im Rahmen der gebotenen Abwägung sind neben den Schutzinteressen und Rechten eines Informanten auch das behördliche Interesse an der Geheimhaltung, namentlich die durch einen Widerruf zu befürchtenden Folgewirkungen im Hinblick auf eine effektive Kriminalitätsbekämpfung und das Gewicht der von den betroffenen Straftatbeständen geschützten Rechtsgüter zu berücksichtigen. In Verfahren wegen Bestechung und wegen Bestechlichkeit steht der Schutz der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes inmitten. Das Gewicht dieses Rechtsgutes hat der Gesetzgeber mit erheblichen Strafdrohungen – bei Bestechlichkeit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und bei Bestechung Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren – zum Ausdruck gebracht. Im vorliegenden Fall wurde dem Informanten seitens der Staatsanwaltschaft Vertraulichkeit Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.02.2015 17/4796 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4796 zugesichert. Vertraulichkeitszusagen können für die Strafrechtspflege besondere Bedeutung erlangen. In bestimmten Sachverhaltskonstellationen, insbesondere im Bereich der Korruptionsdelikte, hängt eine wirksame Strafverfolgung von vertraulich gegebenen Hinweisen ab, die wiederum nur gegeben werden, wenn der lautere Hinweisgeber auf den Bestand der Vertraulichkeit vertrauen kann. Solche nach Prüfung durch die Strafverfolgungsbehörden erteilten Vertraulichkeitszusagen sind daher grundsätzlich bindend. Der Widerruf einer Vertraulichkeitszusage kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Hierzu nennt die Anlage D der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in Abschnitt I Ziffer 4 die Fälle, dass die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird, die Person von einer Weisung vorwerfbar abweicht oder sich sonst als unzuverlässig erweist, sich eine strafbare Tatbeteiligung des Empfängers der Zusicherung herausstellt oder die Person sich bei der Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar macht. Der Leitende Oberstaatsanwalt München I sieht die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall hier nicht als gegeben an. Verfahrensakten und -daten unterliegen aufgrund der Aufbewahrungsbestimmungen (vgl. aktuell: Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden vom 29. Juli 2010 [Aufbewahrungsverordnung; GVBl 2010, S. 644]) der Löschung und Aussonderung. Auskünfte können somit nur erfolgen, soweit Unterlagen noch erreichbar sind. Dies vorausgeschickt, wird die Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet: 1. Seit wann waren der Staatsanwaltschaft München i der informant und sein Mitteiler bekannt? a) Informant: Im Hinblick auf die dem Informanten zugesicherte Vertraulichkeit können keine Angaben dazu gemacht werden, wie lange bereits ein Kontakt mit ihm besteht. b) Mitteiler des Informanten: Das Ermittlungsverfahren gegen einen Journalisten und zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts wurde zunächst mit Verfügung vom 19. Juli 2013 mangels ausreichenden Tatnachweises nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt . Der Leiter der Staatsanwaltschaft München I hat in der Folgezeit sowohl die beiden Beamten des Bayerischen Landeskriminalamts wie auch den Journalisten über das Ermittlungsverfahren und die erfolgte Einstellung jeweils in persönlichen Gesprächen unterrichtet. Nach einer anschließend erfolgten Akteneinsicht äußerte die Verteidigung des Journalisten die Vermutung, es könne sich beim Mitteiler des Informanten um Herrn D. handeln. Der Staatsanwaltschaft München I gegenüber hat sich D. als Mitteiler des Informanten mit einer von ihm gefertigten „eidesstattlichen Versicherung“ zu erkennen gegeben, die am 21. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft einging. 1.1 Zu welchen Gelegenheiten und jeweils wann hatte sie Kontakt mit ihnen? a) Informant: Hinsichtlich des Informanten wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. b) Mitteiler des Informanten: In dem vorliegenden Ermittlungsverfahren gegen einen Journalisten und zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts wurde der Mitteiler des Informanten am 31. Januar 2014 als Zeuge staatsanwaltschaftlich vernommen. Soweit dies anhand noch erreichbaren Akten- und Datenbestandes nachvollzogen werden kann, trat der Mitteiler des Informanten in früheren Verfahren sowohl als Zeuge als auch als Beschuldigter, nicht jedoch als Informant im Sinne der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 27. März 1986 (JMBl 1986, S. 33) in Erscheinung. Bezüglich persönlicher Kontakte lässt sich – soweit möglich – feststellen, dass der Mitteiler des Informanten am 28. Juni 2007 für zwei Verfahren (ein Vorermittlungsverfahren und ein Ermittlungsverfahren) staatsanwaltschaftlich als Zeuge und für ein weiteres Verfahren staatsanwaltschaftlich als Beschuldigter vernommen wurde. Als Beschuldigter machte er jedoch von seinem Schweigerecht Gebrauch. In dem erwähnten Vorermittlungsverfahren, in dem er bereits am 28. Juni 2007 als Zeuge vernommen worden war, wurde der Mitteiler des Informanten in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin ergänzend am 18. Juli 2007 staatsanwaltschaftlich als Zeuge vernommen. Schließlich konnten noch zwei weitere Verfahren festgestellt werden, in welchen am 2. Dezember 2008 jeweils eine polizeiliche Zeugenvernehmung des Mitteilers des Informanten stattfand. Ob über die soeben genannten Fälle hinaus weitere persönliche Kontakte zum Mitteiler des Informanten bestanden, kann aufgrund des Zeitablaufs weder zuverlässig festgestellt noch ausgeschlossen werden. 1.2 Haben sich ihre informationen bei den ermittlungen jeweils bestätigt? a) Informant: Bezüglich des inmitten stehenden Ermittlungsverfahrens gegen einen Journalisten sowie zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts wird auf die Antwort der Staatsregierung vom 26. August 2014 zu den Fragen 1.1 und 1.2 der Schriftlichen Anfrage des Fragestellers vom 11. Juli 2014 betreffend „Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen I“ (LT-Drs. 17/2957) sowie im Übrigen auf die oben stehende Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. b) Mitteiler des Informanten: Auch hier wird zunächst auf die Antwort der Staatsregierung vom 26. August 2014 zu den Fragen 1.1 und 1.2 der Schriftlichen Anfrage des Fragestellers vom 11. Juli 2014 betreffend „Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen I“ (LT-Drs. 17/2957) Bezug genommen. In dem oben in der Antwort zu Frage 1.1 erwähnten Vorermittlungsverfahren , in welchem der Mitteiler des Informanten am 28. Juni 2007 und am 18. Juli 2007 als Zeuge einvernommen wurde, waren weitere Ermittlungen deshalb nicht veranlasst, da vom Mitteiler des Informanten nur Sachverhalte in bereits verjährter Zeit geschildert wurden. In dem dort weiter genannten Ermittlungsverfahren erfolgte eine Einvernahme des Mitteilers des Informanten am 28. Juni 2007 zu einem zwischen dem damaligen Anzeigeerstatter und dem damaligen Beschuldigten widersprüchlich Drucksache 17/4796 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 dargestellten Sachverhalt. Der Mitteiler des Informanten konnte als Zeuge jedoch mit nachvollziehbarer Begründung keine Angaben zu dem zwischen den weiteren Verfahrensbeteiligten streitigen Kerngeschehen machen. Zu den oben in der Antwort zu Frage 1.1 erwähnten zwei Ermittlungsverfahren, in denen am 2. Dezember 2008 jeweils eine Zeugenvernehmung durch die Polizei stattfand, ist anzumerken, dass die Aussage des Mitteilers des Informanten für den Ausgang eines der Verfahren nicht von Relevanz war, da dieser zum fraglichen und zwischen Anzeigeerstatter und Beschuldigten streitigen Kerngeschehen mangels eigener Kenntnis nichts beitragen konnte. In dem weiteren Ermittlungsverfahren war die Aussage des Mitteilers des Informanten mitursächlich für den Erlass eines Strafbefehls gegen den dortigen Beschuldigten. 2. Haben die informanten jemals für ihre Hinweise Honorare erhalten? 2.1 Wenn ja, in welchen Fällen und welcher Höhe? 2.2 Sind im Fall der LKA-Beamten und des Br-repor- ters Bendixen Gelder gezahlt worden? Die Fragen 2, 2.1 und 2.2 werden gemeinsam beantwortet. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I haben weder der Informant noch dessen Mitteiler in den im Aktenund Datenbestand der Staatsanwaltschaft München I nachvollziehbaren Verfahren ein Honorar erhalten. 3. Wurde von der Staatsanwaltschaft vor der Wiederaufnahme der ermittlungen im Januar 2014 die Glaubwürdigkeit der informationen des informanten geprüft, nachdem sich seine Beschuldigungen bereits als haltlos erwiesen hatten? 3.1 Zu welchem ergebnis kam die Prüfung? Die Fragen 3 und 3.1 werden gemeinsam beantwortet. Die Vornahme von Ermittlungshandlungen setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus. Durch die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens werden die Beschuldigten ferner in den Stand versetzt, die ihnen zustehenden Verfahrensrechte wahrzunehmen. Anlass für die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes sowie einen Journalisten mit Verfügung vom 22. Januar 2014 war ein als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnetes Schreiben des Mitteilers des Informanten vom 18. Januar 2014, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft München I am 21. Januar 2014. Der Staatsanwaltschaft München I wurde erst durch dieses Schreiben unzweifelhaft bekannt, dass es sich bei dem Mitteiler des Informanten um Herrn D. handelte. Aufgrund der im Schreiben enthaltenen Informationen sowie des Bekanntwerdens der Person des Mitteilers des Informanten war die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen. Am 31. Januar 2014 wurde daher der Mitteiler des Informanten staatsanwaltschaftlich als Zeuge vernommen. Bereits am 23. Januar 2014 war der Journalist vernommen worden. Der Mitteiler des Informanten relativierte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme am 31. Januar 2014 die in seiner „eidesstattlichen Versicherung“ erhobenen Vorwürfe. Damit bestand kein hinreichender Tatverdacht mehr gegen den Journalisten und die beiden Beamten des Bayerischen Landeskriminalamts, weshalb das Verfahren mit Ver fügung vom 28. April 2014 erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Vor dem 21. Januar 2014 konnte die Frage der Glaubwürdigkeit nicht geprüft werden, da die Person des Mitteilers des Informanten der Staatsanwaltschaft nicht positiv bekannt war. Von der Glaubhaftigkeit der damals vorliegenden Angaben war jedoch deshalb auszugehen, weil sich die äußeren Umstände, nämlich die Angaben zu bestimmten Treffen, im Verlauf der Ermittlungen als zutreffend erwiesen haben. Die äußeren Umstände wurden durch den Journalisten in seiner Vernehmung am 23. Januar 2014 ebenfalls bestätigt. Der Journalist erklärte in dieser Vernehmung zu den Angaben des Mitteilers des Informanten ausdrücklich: „Daten und Uhrzeiten von Treffen und Telefonaten stimmen hier voll überein.“ Ergänzend wird auf die Antworten der Staatsregierung vom 26. August 2014 zu den Fragen 3 und 7 bis 7.2 der Schriftlichen Anfrage des Fragestellers vom 11. Juli 2014 betreffend „Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen I“ (LT-Drs. 17/2957) sowie zu den Fragen 5 bis 5.2 der Schriftlichen Anfrage des Fragestellers vom 11. Juli 2014 betreffend „Ermittlungen gegen LKA-Beamte und BR-Reporter Oliver Bendixen II“ (LT-Drs. 17/2958) Bezug genommen. 4. Führten die von Herrn D. in seinen eidesstattlichen Versicherungen im April 2007 erhobenen Beschuldigungen zu ermittlungen, etwa gegen redakteure des Magazins Focus wegen Beamtenbestechung? 4.1 Bestätigten sich in diesen Fällen die Aussagen von Herrn D.? 4.2 Wenn nein, warum hat die Staatsanwaltschaft ausgerechnet auf Basis dieser Aussagen die ermittlungen wieder aufgenommen? Die Fragen 4 bis 4.2 werden gemeinsam beantwortet. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wurde bei der Staats- anwaltschaft München I ein Vorermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeleitet (Az: 115 AR 2847/07). Ausgangspunkt hierfür waren Angaben des Zeugen D. zum angeblichen Ankauf von amtlichen Dokumenten durch ein Nachrichtenmagazin ab dem Jahr 1993. In seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 28. Juni 2007 gab der Zeuge D. an, dass er zu derartigen Ankäufen ab dem Jahr 2001 keine Angaben mehr machen könne. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde deshalb mit Verfügung vom 3. August 2007 abgelehnt, da – unterstellt es hätte derartige Zahlungen an Beamte bis Ende 2000 gegeben – für diese Taten Verfolgungsverjährung und damit ein absolutes Verfahrenshindernis eingetreten war. Einen Tatverdacht für entsprechende Handlungen ab dem Jahr 2001 konnte nicht begründet werden (§ 152 Abs. 2 StPO). Mit Schreiben vom 14. September 2014 hatte sich der Journalist B. an die für den Wohnsitz des Zeugen D. zuständige Staatsanwaltschaft Regensburg gewandt und unter anderem erneut die Frage aufgeworfen, inwieweit D. in seiner „eidesstattlichen Versicherung“ vom 18. Januar 2014 und den darin in Bezug genommenen Schriftstücken tatsächliche Straftaten durch Korruption von Amtsträgern und möglicherweise damit einhergehenden Steuerdelikten schildert. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4796 Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat dieses Schreiben als Strafanzeige behandelt und das Verfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs an die Staatsanwaltschaft München I abgegeben , da dort bereits das Verfahren gegen Herrn B. und zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts geführt wurde, sowie – nach Strafanzeige durch Herrn B. – auch ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn D. wegen falscher Verdächtigung , Vortäuschens einer Straftat und Verleumdung anhängig ist. Das abgegebene Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 4. November 2014 übernommen und unter dem 11. November 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Soweit D. in seinen Schreiben mögliche Korruptionsdelikte im Zeitraum von 1993 bis 2001 schildert, wurden diese bereits im oben genannten Verfahren 115 AR 2847/07 untersucht. Das genannte Verfahren wurde – wie bereits ausgeführt – im Jahr 2007 nach § 152 Abs. 2 StPO behandelt. Die jetzigen Schreiben von D. im Verfahren gegen Herrn B. und zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts ändern an der Einschätzung aus dem Jahr 2007 nichts, da insoweit nur die früheren Angaben wiederholt und keine neuen Aspekte geschildert werden. Vorwürfe gegen den Herrn D. wegen falscher Verdächtigung u. a. werden in dem noch anhängigen gesondert gegen Herrn D. geführten Ermittlungsverfahren geprüft. Zur Wiederaufnahme der Ermittlungen im Verfahren gegen zwei Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts sowie gegen einen Journalisten am 22. Januar 2014 wird auf die Antwort zu den obigen Fragen 3 und 3.1 Bezug genommen .