Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 06.11.2014 Einkleidung in den Erstaufnahmeeinrichtungen Hinsichtlich der Einkleidung von Asylbewerbern in bereits bestehenden und zukünftig geplanten zentralen und dezentralen Aufnahmeeinrichtungen, frage ich die Staatsregierung: 1. An welchen Standorten zur Unterbringung von Asylbewerbern wird Kleidung für Asylbewerber in Form von Sachleistungen in einer Kleiderkammer auf dem Gelände erbracht? 1.1 An welchen Standorten erfolgt dies mittels Gutscheinen ? 2. Wer ist dafür zuständig zu entscheiden, in welcher Form Kleidung an Asylbewerber ausgereicht wird? 2.1 Wer ist für die Auswahl eines Anbieters für Kleidung zuständig, wenn Kleidung in Form von Sachleistungen in einer Kleiderkammer bereitgehalten wird? 3. Welche Überlegungen sind der Staatsregierung dahingehend bekannt, wie Ausschreibungs- und Vergabeverfahren zur Auswahl eines Ausstatters für die Ersteinkleidung in den Kleiderkammern in neu geplanten Erstaufnahmeeinrichtungen gestaltet werden sollen? 3.1 Innerhalb welchen Zeitrahmens rechnet die Staatsregierung mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens in einer der geplanten neuen Erstaufnahmeeinrichtungen (bitte differenziert nach Standort)? 3.2 Welche Kriterien werden an die Ausstatter der Ersteinkleidung in den verschiedenen Erstaufnahmeeinrichtungen gestellt und entscheiden darüber, welcher Anbieter den Auftrag zur Einkleidung von Asylbewerbern erhält? 4. Welche Überlegung gibt es vonseiten der Staatsregierung , Kleidung zukünftig nicht mehr durch einen Erstausstatter in den Kleiderkammern auf dem Einrichtungsgelände zur Verfügung zu stellen, sondern Asylbewerbern zu ermöglichen, Kleidung in Form von Gutscheinen oder Geldleistungen zu erwerben? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 16.12.2014 1. An welchen Standorten zur Unterbringung von Asylbewerbern wird Kleidung für Asylbewerber in Form von Sachleistungen in einer Kleiderkammer auf dem Gelände erbracht? In allen Erstaufnahmeeinrichtungen herrscht das Sachleistungsprinzip nach § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Derzeit bestehen Erstaufnahmeeinrichtungen in München und Zirndorf und deren Dependancen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen von Oberbayern (Bayernkaserne und Dependancen) erfolgt die Kleidungsausgabe durch Kleiderkammern. In Zirndorf gibt es eine Kleiderkammer, die durch die Caritas betrieben wird. Daneben werden vom Sozialamt Fürth bei Bedarf Bekleidungsgutscheine ausgegeben. 1.1 An welchen Standorten erfolgt dies mittels Gutscheinen ? S.o. 2. Wer ist dafür zuständig zu entscheiden, in welcher Form Kleidung an Asylbewerber ausgereicht wird? 2.1 Wer ist für die Auswahl eines Anbieters für Kleidung zuständig, wenn Kleidung in Form von Sachleistungen in einer Kleiderkammer bereitgehalten wird? Zuständig ist die jeweilige Regierung bzw. bei dezentraler Unterbringung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Asyldurchführungsverordnung der jeweilige örtliche Träger. 3. Welche Überlegungen sind der Staatsregierung dahingehend bekannt, wie Ausschreibungs- und Vergabeverfahren zur Auswahl eines Ausstatters für die Ersteinkleidung in den Kleiderkammern in neu geplanten Erstaufnahmeeinrichtungen gestaltet werden sollen? Die Zuständigkeit für die Ausschreibungen für den Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen liegt bei den Regierungen. Die Frage der Ausgabe von Bekleidung wird jeweils zeitnah vor Eröffnung der Aufnahmeeinrichtung je nach den Gegebenheiten vor Ort entschieden. Der Staatsregierung ist bekannt, wie die demnächst zu belegenden Erstaufnahmeeinrichtungen in Regensburg und Deggendorf die Ausgabe der Bekleidung regeln, vgl. Antwort zu Frage 3.1. Für die anderen geplanten Erstaufnahmeeinrichtungen liegen noch keine diesbezüglichen Ausschreibungs- und Vergabeverfahren vor. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 09.02.2015 17/4828 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4828 3.1 Innerhalb welchen Zeitrahmens rechnet die Staatsregierung mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens in einer der geplanten neuen Erstaufnahmeeinrichtungen (bitte differenziert nach Standort)? • Übergangs-Aufnahmeeinrichtung Pionierkaserne Regensburg , ab Mitte Dezember 2014: Dort wird eine Kleiderkammer von der Regierung selbst oder einem freiem Träger betrieben werden. • Aufnahmeeinrichtung Deggendorf, 2. Januar 2015: Es wird eine Kleiderkammer der Caritas eingerichtet und bei Bedarf werden Gutscheine vergeben. • Aufnahmeeinrichtung Ledward Kaserne Schweinfurt, Frühjahr 2015: Die Frage der Kleiderausgabe wird kurzfristig vor Eröffnung entschieden. • Aufnahmeeinrichtung Augsburg, Ende 2015: Die Frage der Kleiderausgabe wird kurzfristig vor Eröffnung entschieden . • Aufnahmeeinrichtung Herzogmühle Bayreuth, Anfang 2016: Die Frage der Kleiderausgabe wird kurzfristig vor Eröffnung entschieden. • Aufnahmeeinrichtung Bajuwarenkaserne Regensburg, Ende 2015: Die Frage der Kleiderausgabe wird kurzfristig vor Eröffnung entschieden. 3.2 Welche Kriterien werden an die Ausstatter der Erst einkleidung in den verschiedenen Erstaufnah- meeinrichtungen gestellt und entscheiden darüber , welcher Anbieter den Auftrag zur Einkleidung von Asylbewerbern erhält? Dies entscheiden die Regierungen bzw. die örtlichen Träger. Sie sind dabei an die Bayerische Haushaltsordnung gebunden , d.h. an die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit . 4. Welche Überlegung gibt es vonseiten der Staatsregierung , Kleidung zukünftig nicht mehr durch einen Erstausstatter in den Kleiderkammern auf dem Einrichtungsgelände zur Verfügung zu stellen, sondern Asylbewerbern zu ermöglichen, Kleidung in Form von Gutscheinen oder Geldleistungen zu erwerben? Solange § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz gilt, besteht für die Zurverfügungstellung von Kleidung das Sachleistungsprinzip , d. h. Geldleistungen für den Erwerb von Kleidung sind nach Bundesgesetz nicht zulässig. Die Gutscheinvariante erfolgt bereits in Zirndorf und ist in Deggendorf neben der Kleiderkammer möglich. Im Übrigen ist es sinnvoll, dies die Regierungen nach den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort entscheiden zu lassen.