Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernhard Pohl FREIE WÄHLER vom 06.11.2014 Zuschussmöglichkeiten für Gemeinden beim Bau von Vereinsheimen In verschiedenen Gemeinden wird aktuell über den Bau eines Vereinshauses nachgedacht, um die Vereine vor Ort zu fördern und den Bürgern für ihre ehrenamtlichen Aktivitäten geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. In einem Beispielsfall handelt es sich um Kraftisried, eine Gemeinde im ländlichen Raum mit weniger als 1.000 Einwohnern. Das dort geplante Vereinshaus soll das Ortszentrum stärken und daher Folgendes beherbergen: – Eine Bürgerstube mit Dorfcafé – Die Gemeindekanzlei mit Büro – Schießstände für den Schützenverein – Proberäume für die örtlichen Chöre und Musikkapelle – Ein Begegnungsraum für Jugendliche und für Senioren Dazu frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Förderprogramme greifen in dem oben genann- ten Fall dem Grunde nach? 2. Wer ist der jeweilige Ansprechpartner für die Beantra- gung dieser Fördermittel? 3. Können die Mittel aus diesen Förderprogrammen neben- einander in Anspruch genommen werden oder schließen sie sich gegenseitig aus? 4. Hätten eventuelle Mittel aus der Sportförderung (in die- sem Beispiel für die Schießstände) einen Einfluss auf die Höhe der Förderung? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 16.12.2014 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. Welche Förderprogramme greifen in dem oben genannten Fall dem Grunde nach? 2. Wer ist der jeweilige Ansprechpartner für die Beantragung dieser Fördermittel? 3. Können die Mittel aus diesen Förderprogrammen nebeneinander in Anspruch genommen werden oder schließen sie sich gegenseitig aus? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Nach Auskunft durch das Landratsamt Ostallgäu würden bei Vorliegen der entsprechenden Fördervoraussetzungen dem Grunde nach folgende Fördermöglichkeiten durch den Landkreis in Betracht kommen: – Der Landkreis Ostallgäu fördere auf Grundlage eines Grundsatzbeschlusses des Kreisausschusses gemeindliche Begegnungs- und Veranstaltungsstätten im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Finanzmittel als freiwillige finanzielle Leistung. Antragsberechtigt seien ausschließlich kreisangehörige Gemeinden, Märkte und Städte. – Aufgrund eines Grundsatzbeschlusses des Ausschusses für Kultur, Sport und Ehrenamt fördere der Landkreis Ostallgäu Einrichtungen der Jugendarbeit im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Finanzmittel. Es werden nur Vorhaben zur Neuschaffung von Jugendräumen in Betracht gezogen, die ausschließlich der Jugendarbeit dienen und durch vertragliche Regelung für noch mindestens fünf Jahre dafür vorgesehen sind. Diese Förderung sei durch öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, einen Verband, Verein oder die Gemeinde zu beantragen. – Der Landkreis Ostallgäu unterstütze auf Basis eines Grundsatzbeschlusses des Kreisausschusses Investitionen von Sport- und Sportschützenvereinen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Finanzmittel als freiwillige finanzielle Leistung. Neben weiteren Fördervoraussetzungen sei der Nachweis eines Anteils der Jugendlichen unter 18 Jahren an der Gesamtzahl der Jugendlichen im Verein (bis 26 Jahren) von mindestens 50 % zu erbringen. Fördervoraussetzung ist auch eine Antragstellung beim Bayerischen Landessportverband e. V. (BLSV). Ansprechpartner für die Förderprogramme des Landkreises ist der Kreiskämmerer des Landratsamtes Ostallgäu, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf, Tel.: 08342 911- 308. Die Mittel der Kreisförderungen von gemeindlichen Begegnungs - und Veranstaltungsstätten und von Einrichtungen der Jugendarbeit können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden. Zuwendungsmittel des Kreises für gemeindliche Begegnungs - und Veranstaltungsstätten und für Investitionen von Sport- und Sportschützenvereinen können dagegen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Es sei grundsätzlich denkbar, die Mittel der Kreisförderung von Einrichtungen der Jugendarbeit und von Investitio- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.02.2015 17/4847 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4847 nen von Sport- und Sportschützenvereinen nebeneinander in Anspruch zu nehmen, soweit neben weiteren Fördervoraussetzungen Träger der Investitionen der Einrichtung der Jugendhilfe ein öffentlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, ein Verband, Verein oder die Gemeinde sei und für Sportstätten bzw. Anlagen der Träger ein Sportverein sei. Aufgrund der Informationen durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) sind Förderungen nach folgenden Förderprogrammen dem Grunde nach möglich: – Das Förderprogramm LEADER unterstütze den Bau bzw. die Einrichtungen von Gebäuden und Räumen, die den beschriebenen Zwecken der Kommunikation und Gemeinschaft dienen, wenn die programmspezifischen Fördervoraussetzungen dafür vorliegen (z. B. Lage in einem LEADER-Gebiet). Ansprechpartner für das Programm LEADER sei der LEADER -Manager am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Kempten (Allgäu), Adenauerring 97, 87439 Kempten (Allgäu), Tel.: 0831-521 4-0 oder die lokalen Aktionsgruppen für LEADER, welche für die lokalen Entwicklungsstrategien und deren Umsetzung durch Projekte verantwortlich seien. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. ausschließliche nationale öffentliche Förderprogramme, unterschiedliche Förderzwecke ) und innerhalb bestimmter Höchstgrenzen zulässig. – Für die Ländliche Entwicklung biete das bayerische Dorfentwicklungsprogramm die Möglichkeit, in ländlich strukturierten Gemeinden oder Gemeindeteilen einschließlich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gelegener Weiler und Einzelanwesen eine Dorferneuerung durchzuführen. Ein beteiligter Gemeindeteil solle i. d. Regel nicht mehr als 2.000 Einwohner haben. Auf der Grundlage der Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) könnten dorfgerechte öffentliche und bürgerschaftliche Einrichtungen zur Förderung der Nahversorgung, der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur unterstützt werden. Die Förderung der Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeindliche oder gemeinschaftliche Zwecke sei möglich. Ferner gebe es unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für dorfgerechte Um-, An- und Ausbaumaßnahmen sowie für die dorfgerechte Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden im nichtöffentlichen Bereich, also z. B. wenn ein Verein ein Gebäude ausschließlich für seine Zwecke nutzt. Ansprechpartner für die Beantragung der Fördermittel für die Gemeinde Kraftisried im Landkreis Ostallgäu sei das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben (ALE, Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach, Tel.: 08282-92-0. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen sei nach den DorfR zulässig , soweit dies dort nicht ausgeschlossen sei. Maßnahmen, die originär nach anderen Förderrichtlinien bzw. Programmen gefördert werden können, sollen nach diesen gefördert werden. Die Summe der Zuwendungen (Zuschüsse und Förderdarlehen ) dürfe nach den DorfR bei öffentlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen 90 % und bei privaten Maßnahmen 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Aufgrund der Informationen durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst und der Regierung von Schwaben ist eine Förderung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach folgendem Förderprogramm dem Grunde nach möglich: Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs - und Proberäumen für Laienmusikvereine können aus dem Kulturfonds gefördert werden, sofern es sich um ein Vorhaben von überregionaler, zumindest aber überörtlicher Bedeutung handle. Förderfähig sei der Bau-, Aus- und Umbau von Probe- und Auftrittsräumen für Laienmusikvereine , sofern eine Verbesserung der Proben- und Auftrittsqualität damit verbunden sei. Die Zuwendungen aus dem Kulturfonds seien bis spätestens 1. November für das Folgejahr bei der zuständigen Regierung einzureichen. Sofern der Musikverein/Chor nicht selbst Eigentümer des Gebäudes/Raumes ist, ist eine Nutzungsvereinbarung erforderlich , welche bestimmte Regelungen zu enthalten habe (z. B. Einräumung des alleinigen Nutzungsrechts). Ansprechpartner für die Förderung nach dem Kulturfonds ist die Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg , Tel.: 0821-327-01. Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (Mehrfachförderung) sei grundsätzlich ausgeschlossen . Ggf. wäre auf eine klare räumlich-funktionale Abgrenzung unterschiedlich geförderter Maßnahmen zu achten. Nach Auskunft durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration sind für einen generationsübergreifenden Begegnungsraum von Jugendlichen und Senioren keine Finanzmittel verfügbar. Die Koordinationsstelle Wohnen im Alter habe die Broschüre „Fördermöglichkeiten von Maßnahmen im Rahmen Seniorenpolitischer Handlungsfelder in Bayern“ erstellt, in der alle Fördermöglichkeiten für Kommunen im Seniorenbereich zusammengestellt seien. Sie könne unter http://www. wohnen-alter-bayern.de/index.php?menuid=59 heruntergeladen oder dort bestellt werden. Es bestehe die Möglichkeit, Jugendräume in gemeindeeigenen Vereinsheimen aus dem Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung zu fördern. Nach den einschlägigen Förderrichtlinien „Förderung von Einrichtungen der Jugendarbeit“ des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R. (BJR) sind Jugendräume „… in der Regel 1 bis 2 eigenständige Einzelräume mit einer Nettogrundfläche von höchstens 70 qm. Im Rahmen der Selbstorganisation und Eigeninitiative sollen die beteiligten Gruppen über die Gestaltung und Verwendung der Räume weitest möglich selbst entscheiden.“ Die Jugendräume müssen direkt zugänglich sein (keine Durchgangsräume) und über eine eigene Kochgelegenheit verfügen. Allerdings werden nach den o. g. Förderrichtlinien nur solche Räume gefördert, die vorrangig und weit überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Gemäß Ziff. 4.5 der Richtlinien zur Förderung von Einrichtungen der Jugendarbeit sind vom Zuwendungsempfänger Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Auf Verlangen des Bayerischen Jugendrings sind die im Finanzierungsplan neben den staatlichen Zuwendungen ausgewiesenen Eigen- und Drittmittel nachzuweisen. Dies impliziert, dass die Inanspruchnahme von weiteren Fördermitteln von dritter Seite möglich ist, sofern dies von der jeweiligen dritten Seite nicht ausgeschlossen wird. Drucksache 17/4847 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Ansprechpartner für eine entsprechende Förderung ist der Bayerische Jugendring K.d.ö.R. (BJR), Herzog-Heinrich -Str. 7, 80336 München, Tel.: 089-5 14 58-0. 4. Hätten eventuelle Mittel aus der Sportförderung (in diesem Beispiel für die Schießstände) einen Einfluss auf die Höhe der Förderung? Kommunale Sportstätten bzw. Anlagen sind nach Abschnitt C Nr. 2.3.12 der Sportförderrichtlinien (KWMBl 2012, S. 267 ff.) nicht aus Mitteln der Sportförderung förderfähig, insoweit ergibt sich kein Einfluss auf die Höhe der Förderung. Im Übrigen empfehle ich, sich mit den jeweils zuständigen Ansprechpartnern, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Fristen zur Antragstellung, in Verbindung zu setzen.