Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 12.11.2013 Notdienst von HNO-Ärzten bzw. Augenärzten in Oberfranken und speziell im Coburger Land Einem Zeitungsbericht aus dem Coburger Tageblatt vom 25. Oktober 2013 zufolge gibt es im Coburger Land bzw. oberfrankenweit keinen Notdienst von HNO-Ärzten bzw. Augenärzten (freitags, samstags, sonntags und feiertags). Ich frage die Staatsregierung: 1. In welchem Umfang ist die Notfallversorgung im Coburger Land und darüber hinaus in Oberfranken mit einem HNO- bzw. Augenarzt an den Wochenenden (ab Freitagmittag bis Montagfrüh und an Feiertagen) gewährleistet? 2. Gibt es seitens der Staatsregierung Überlegungen, diese Versorgung zu verbessern, und wenn ja, wie konkret und in welchem Umfang? 3. Gibt es grundsätzlich eine Unterversorgung mit HNO- bzw. Augenärzten in Oberfranken und im Coburger Land, und wenn ja, wie gedenkt die Staatsregierung hier Abhilfe zu leisten? 4. Gibt es die Möglichkeit, bezüglich des Notdienstes von HNO- bzw. Augenärzten eine Rufbereitschaft in Oberfranken /im Coburger Land einzurichten? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.01.2014 1. In welchem Umfang ist die Notfallversorgung im Coburger Land und darüber hinaus in Oberfranken mit einem HNO- bzw. Augenarzt an den Wochenenden (ab Freitagmittag bis Montagfrüh und an Feiertagen) gewährleistet? a) Fachärztliche Bereitschaftsdienste von HNO-Ärzten Nach Auskunft der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) vom 17.12.2013 gibt es in Oberfranken derzeit die folgenden zwei HNO-ärztlichen Bereitschaftsdienstgruppen . • HNO-Ärzte Bamberg, Ebermannstadt und Forchheim und • HNO-Ärzte Bayreuth, Helmbrechts, Kulmbach, Naila und Pegnitz. Aufgrund der sinkenden Zahl der teilnahmepflichtigen HNOÄrzte wurden in den vergangenen Jahren nach Auskunft der KVB die HNO-Dienstgruppen in den Bereichen Hof/Wunsiedel sowie Coburg/Lichtenfels/Kronach aufgelöst. Aktuell habe auch die HNO-Dienstgruppe Bamberg/ Forchheim einen Antrag auf Auflösung ihrer Dienstgruppe gestellt. Dies ist laut den Vorgaben der insoweit rechtlich maßgeblichen Bereitschaftsdienstordnung der KVB (BDO-KVB) zulässig, wenn eine fachärztliche Bereitschaftsdienstgruppe die in der BDO-KVB für den fachärztlichen Bereitschaftsdienst festgelegte Mindestdienstgruppengröße von 6 Mitgliedern unterschreitet . Derzeit würden mit den HNO-Ärzten Oberfrankens Gespräche seitens der KVB geführt mit dem Ziel, gegebenenfalls durch eine Neustrukturierung der Dienstgruppen wieder eine ambulante HNO-ärztliche Bereitschaftsdienstversorgung in der Fläche zu gewährleisten. Die Gespräche sind laut KVB derzeit noch nicht abgeschlossen. Neben der Inanspruchnahme eines HNO-fachärztlichen Bereitschaftsdienstes haben Patienten selbstverständlich zusätzlich die Möglichkeit, in sprechstundenfreien Zeiten den allgemeinen Bereitschaftsdienst der KVB unter der zentralen Rufnummer 116 117 in Anspruch zu nehmen oder eine der sieben Bereitschaftspraxen Oberfrankens in Bamberg , Bayreuth, Burgebrach, Coburg, Forchheim, Hof/Saale und Scheßlitz aufzusuchen. Soweit die dort tätigen Ärzte im Ausnahmefall nicht in der Lage sind, das konkrete Gesundheitsproblem selbst zu behandeln, unterstützen sie bei der Vermittlung eines geeigneten Behandlers – gegebenenfalls auch in einem Krankenhaus. b) Fachärztliche Bereitschaftsdienste von Augenärzten Nach Auskunft der KVB vom 17.12.2013 bestehen in Oberfranken derzeit die folgenden augenärztlichen Bereitschaftsdienstgruppen : • Augenärzte Bamberg, Bad Staffelstein, Coburg, Hirschaid, Lichtenfels, Neustadt bei Coburg, Rödental, Schlüsselfeld • Augenärzte Bayreuth, Kronach, Kulmbach und Pegnitz sowie • Augenärzte Helmbrechts, Hof, Münchberg, Marktredwitz , Naila, Selb, Weiden und Wunsiedel. Ab 2015 sollen auch die Augenärzte aus Forchheim in die Dienstgruppe Bamberg aufgenommen werden. Nach Auskunft der KVB nehmen dann alle vertragsärztlich tätigen Augenärzte aus Oberfranken am augenärztlichen Bereitschaftsdienst teil. Neben der Inanspruchnahme eines augenärztlichen Bereitschaftsdienstes haben Patienten selbstverständlich zusätzlich die Möglichkeit, in sprechstundenfreien Zeiten den Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.02.2014 17/485 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/485 allgemeinen Bereitschaftsdienst der KVB unter der zentralen Rufnummer 116 117 in Anspruch zu nehmen oder eine der sieben Bereitschaftspraxen Oberfrankens in Bamberg, Bayreuth, Burgebrach, Coburg, Forchheim, Hof/Saale und Scheßlitz aufzusuchen. Soweit die dort tätigen Ärzte im Ausnahmefall nicht in der Lage sind, das konkrete Gesundheitsproblem selbst zu behandeln, unterstützen sie bei der Vermittlung eines geeigneten Behandlers – gegebenenfalls auch in einem Krankenhaus. 2. Gibt es seitens der Staatsregierung Überlegungen, diese Versorgung zu verbessern, und wenn ja, wie konkret und in welchem Umfang? Die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, flächendeckenden vertragsärztlichen Versorgung der bayerischen Bevölkerung ist ein zentrales Anliegen der bayerischen Gesundheitspolitik . Dies gilt auch für die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst). Besonderer Dank gilt dabei der großen Zahl an niedergelassenen Haus- und Fachärzten, die dieses anerkannt hohe Versorgungsniveau im Freistaat durch ihren täglichen Einsatz, egal ob in der Stadt oder auf dem Land, überhaupt erst ermöglichen. Die Sicherstellung und Organisation der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern obliegt nicht dem Staat, sondern von Gesetzes wegen der KVB als Selbstverwaltungskörperschaft in eigener Zuständigkeit und Verantwortung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Hierzu zählt auch der Bereitschaftsdienst (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V), den die KVB auf der Grundlage der neuen BDO organisiert. Wie bereits in der bis Anfang 2013 geltenden BDO sieht auch die neue BDO der KVB die verpflichtende Einrichtung eines flächendeckenden allgemeinen Bereitschaftsdienstes vor. Daneben kann die KVB gemäß den Vorgaben der BDO zusätzlich auch fachärztliche Bereitschaftsdienste einrichten, solange und soweit ein entsprechender Sicherstellungsbedarf besteht. Das Bayerische Gesundheitsministerium kann aufgrund der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung die neue BDO der KVB ausschließlich daraufhin überprüfen und gegebenenfalls Änderungen fordern, soweit diese offensichtlich gegen geltendes Recht oder die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung verstößt. Wenn sich die Entscheidung der KVB jedoch noch im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt, wären förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dieses beanstanden würden, selbst rechtswidrig (vgl. BSG, Urteil v. 23.03.2005, Az.: B 1 A 1/03 R, m. w. N.). Eine Beanstandung , die ausschließlich darauf abzielen würde, abweichende Fach- oder Zweckmäßigkeitsentscheidungen herbeizuführen , ist mangels Fachaufsicht ebenfalls weder zulässig noch möglich. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die rechtsaufsichtliche Prüfung der neuen BDO der KVB Ende März 2013 abgeschlossen. Ein Anhalt für durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Neukonzeption des Bereitschaftsdienstes in Bayern ergab sich dabei nicht. Die Prüfung von Fach- oder Zweckmäßigkeitsentscheidungen der KVB schied aus den o. g. Gründen aus. 3. Gibt es grundsätzlich eine Unterversorgung mit HNO- bzw. Augenärzten in Oberfranken und im Coburger Land, und wenn ja, wie gedenkt die Staatsregierung hier Abhilfe zu leisten? Nach Auskunft der für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern zuständigen KVB vom 17.12.2013 gilt der Planungsbereich Coburg (Stadt und Landkreis) im augenärztlichen Bereich mit einem derzeitigen Versorgungsgrad von 108,7 % aktuell als regelversorgt, im HNO-ärztlichen Bereich mit einem Versorgungsgrad von 122,9 % als überversorgt. Somit bestehe im Planungsbereich Coburg derzeit die Möglichkeit für eine zusätzliche Niederlassung eines Augenarztes im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages. Für HNO-Ärzte bestünden dort aktuell hingegen keine weiteren Niederlassungsmöglichkeiten. Auch die übrigen Planungsbereiche in Oberfranken gelten entsprechend der letzten Versorgungsgradfeststellungen zum 01.07.2013 für den HNO-ärztlichen Bereich als über- oder regelversorgt. Gleiches gilt aktuell grundsätzlich auch für die augenärztliche Versorgung in Oberfranken. Allerdings hat hier der zuständige Landesausschuss – abweichend von der Situation in der bisherigen vertragsärztlichen Bedarfsplanung – am 14.11.2013 auf der Basis der neuen Bedarfsplanung erstmals eine drohende Unterversorgung für den Planungsbereich Lichtenfels festgestellt. Diese Feststellung bezieht sich dabei auf die innerhalb der nächsten drei Jahre zu erwartende Versorgungssituation. Nach Abschluss der rechtsaufsichtlichen Prüfung durch das Gesundheitsministerium und Mitteilung der Nichtbeanstandung mit Schreiben vom 19.12.2013 ist diese Feststellung zwischenzeitlich wirksam. Entsprechend der gesetzlichen Systematik hat der Landesausschuss der KVB eine Frist von 36 Monaten zur Abwendung der drohenden augenärztlichen Unterversorgung im Planungsbereich Lichtenfels gesetzt. Es ist davon auszugehen , dass die KVB diesem Auftrag mit Nachdruck nachkommen wird. Die Vertreterversammlung der KVB hatte insoweit bereits am 05.06.2013 eine Sicherstellungsrichtlinie beschlossen, die nach Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger am 22.06.2013 in Kraft getreten ist. Nach dieser ist es grundsätzlich möglich, beispielsweise durch Einrichtung eines Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V eine regionale Versorgungssteuerung über Fördermaßnahmen vorzunehmen. Mit der formalen Feststellung von drohender Unterversorgung durch den Landesausschuss ist nunmehr die Einrichtung eines solchen Strukturfonds in Bayern auch erstmals rechtlich möglich. Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die KVB mit Schreiben vom 20.12.2013 zudem nochmals auf deren gesetzlichen Sicherstellungsauftrag hingewiesen und aufgefordert , alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig und geeignet sind, die drohende Unterversorgung so zeitnah wie möglich abzuwenden. Unbeschadet der gesetzlichen Pflicht der KVB zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern beabsichtigt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, die Niederlassungsförderung im Rahmen des bestehenden Förderprogramms zum Erhalt und zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung auf Niederlassungen in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung auszuweiten, vorbehaltlich der Zurverfügungstellung der notwendigen Haushaltsmittel durch den Bayerischen Landtag. Hiervon könnte dann ggf. auch ein niederlassungswilliger Augenarzt im Planungsbereich Lichtenfels profitieren. 4. Gibt es die Möglichkeit, bezüglich des Notdienstes von HNO- bzw. Augenärzten eine Rufbereitschaft in Oberfranken/im Coburger Land einzurichten? Die Sicherstellung und Organisation der vertragsärztlichen Versorgung in Bayern obliegt nicht dem Staat, sondern der Drucksache 17/485 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 KVB als Selbstverwaltungskörperschaft in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Hierzu zählt auch der Bereitschaftsdienst , den die KVB auf der Grundlage der neuen BDO organisiert. Das Bayerische Gesundheitsministerium ist insoweit auf die Ausübung der Rechtsaufsicht über die KVB beschränkt. Fachfragen, wie etwa die Einrichtung einer Rufbereitschaft, sind daher der Beurteilung durch das Gesundheitsministerium nicht zugänglich und werden eigenverantwortlich durch die KVB entschieden.