Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gote BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.08.2014 Fischschonbezirke in Oberfranken Fischschonbezirke sollen Gewässer oder Gewässerstrecken erhalten, die für die fischereiliche Bewirtschaftung sowie den Schutz und die Entwicklung des Fischbestands und seiner Lebensgrundlagen von besonderer Bedeutung sind. Durch Verordnung können – der Fang von Fischen, – Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen etc., – die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes und – die Vornahme von Uferbauten und – das Fällen von Uferholz beschränkt oder verboten werden. Ich frage die Staatsregierung: 1. An welchen Fließgewässern in Oberfranken wurden wann Fischschonbezirke erlassen, bis wann läuft die Befristung und wie viele Flusskilometer sind jeweils betroffen? 2. Für jeweils welche Fischarten gibt es für die einzelnen Fischschonbezirke Fangbeschränkungen? 3. In welchen Fischschonbezirken ist die Ausübung des Gemeingebrauchs in jeweils welcher Form eingeschränkt oder verboten? 4. Fällt die Bodenerosion eines angrenzenden Ackers an Fischschonbezirken bei Starkregenniederschlägen unter das Verbot des Einbringens von Erde und Schlamm, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie (Auflagen, Bußgeldhöhe etc.) wurden Verstöße gegen die Fischschonbezirksverordnung bisher geahndet? 5. Für jeweils welche Fischschonbezirke gab es ein Monitoring über die Entwicklung der Fischbestände und welche Ergebnisse wurden dabei jeweils erhalten? 6. Falls sich im Rahmen des Monitorings der Fischschonbezirke keine Verbesserung des Fischbestandes gezeigt hat, welche Ursachen werden dafür mit jeweils welcher Bedeutung angenommen? 7. Liegen der Staatsregierung wissenschaftliche Studien vor, die den Einfluss von Bootsfahrten im Rahmen des Gemeingebrauchs auf den Fischbestand belegen, und zu welchen Ergebnissen sind diese Studien gekommen? 8. Wird in den bisher vorliegenden Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Managementplänen zu FFH-Gebieten mit Fließgewässern in Oberfranken eine Einschränkung oder Regulierung des Bootsbetriebes empfohlen, wenn ja, in welchen Managementplänen und in welcher Form? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.12.2014 Zu der Schriftlichen Anfrage musste umfassend recherchiert werden. In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu den Fragen 4 und 8 wird die Anfrage wie folgt beantwortet: 1. An welchen Fließgewässern in Oberfranken wurden wann Fischschonbezirke erlassen, bis wann läuft die Befristung und wie viele Flusskilometer sind jeweils betroffen? Die Fließgewässer Oberfrankens, für die Fischschonbezirke nach Art. 70 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) bestehen , derzeit bearbeitet werden oder bereits ausliefen, sind in Anlage 1 aufgelistet (maßgebliche Quelle Fachberatung für Fischerei des Bezirkes Oberfranken). Es fällt dabei auf, dass die Erörterungsverfahren teilweise schon über sehr lange Zeit laufen. Dies ist den unterschiedlichen Interessen am Gemeingebrauch der Gewässer zuzuschreiben. Hier stehen sich die Wahrnehmung der gesetzlichen Hegepflicht nach Art. 1 Abs. 2 BayFiG in Gestalt von Fischschonbezirken einerseits und die Interessen des Freizeitsports andererseits gegenüber. Anlage 1 nennt auch die Laufzeit und die betroffenen Flusskilometer. 2. Für jeweils welche Fischarten gibt es für die einzelnen Fischschonbezirke Fangbeschränkungen? Die in den Fischschonbezirken besonders zu schützenden Fischarten und ihre Fangbeschränkungen sind ebenfalls in Anlage 1 aufgeführt. Fast ausschließlich wurde eine ganzjährige Schonung bestimmt. 3. In welchen Fischschonbezirken ist die Ausübung des Gemeingebrauchs in jeweils welcher Form eingeschränkt oder verboten? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.02.2015 17/4851 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4851 Einschränkungen des Gemeingebrauchs in Fischschonbezirken werden ebenfalls in Anlage 1 in der Spalte der besonders geschützten Fischarten genannt. Der dort zitierte Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) entspricht jetzt Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG. Darüber hinaus besteht für die oberfränkische Wiesent und ihre Nebengewässer eine Gemeingebrauchsverordnung aus dem Jahr 2005. In dieser wird der Gemeingebrauch zum Befahren der Wiesent und ihrer Nebengewässer beschränkt bzw. Vorgaben zur Regelung von Bootsveranstaltungen gemacht. Zusätzlich wird an der Wiesent im Rahmen einer Schifffahrtsgenehmigung die Nutzung des Gewässers für drei lokale gewerbliche Anbieter geregelt. Zur Überwachung dieser Regelungen hat das Landratsamt Forchheim einen sogenannten Kanu-Ranger eingesetzt . Dennoch kam es gerade im abflussarmen Jahr 2014 zu verstärkten Beschwerden seitens der Fischereiausübenden und Fischereiberechtigten. Demnach wird im Rahmen des aktuell zu erstellenden Managementplans eine Ergänzung der Gemeingebrauchsverordnung bzw. Schifffahrtsgenehmigung um eine pegelabhängige Regelung angestrebt. Die Kanunutzung des Mains in Oberfranken in den Landkreisen Bamberg und Lichtenfels ist im Rahmen der Initiative Flussparadies Franken durch eine freiwillige Selbstverpflichtung geregelt. Sowohl der Gemeingebrauch als auch die lokalen Anbieter orientieren sich hier an einem sog. Rot-Grün-Pegel im Main bei Kemmern, um in abflussarmen Zeiten bzw. Niedrigwasserzeiten Gewässerstrukturen, Fische und die gesamte Fauna und Flora des Wassers nicht zu gefährden. Eine Anpassung dieses Rot-Grün-Pegels aufgrund veränderter Abflussverhältnisse bedingt durch Renaturierungsmaßnahmen wird aktuell zwischen Behördenvertretern (Wasserwirtschaft, Fischerei, Naturschutz) und den Interessenverbänden (Kanu) vorgenommen. 4. Fällt die Bodenerosion eines angrenzenden Ackers an Fischschonbezirken bei Starkregenniederschlägen unter das Verbot des Einbringens von Erde und Schlamm, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie (Auflagen , Bußgeldhöhe etc.) wurden Verstöße gegen die Fischschonbezirksverordnung bisher geahndet? Die Bodenerosion stellt keinen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand dar. Für das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) fehlt es an der ziel- und zweckgerichteten Handlung. Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen zur Verminderung und Vorbeugung der Bodenerosion andere Instrumente, wie z. B. die Unterhaltung von Gewässerrandstreifen bzw. freiwillige Maßnahmen i. S. v. Art. 21 BayWG oder das Grünlandumbruchverbot in Überschwemmungsgebieten (Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)). Bodenerosion stellt auch keine der nach Art. 70 Abs. 2 BayFiG verbotenen Handlungen innerhalb eines Fischschonbezirkes dar, da die darin genannten Verbote ausschließlich eine bewusste und gezielte Vorgehensweise betreffen. 5. Für jeweils welche Fischschonbezirke gab es ein Monitoring über die Entwicklung der Fischbestände und welche Ergebnisse wurden dabei jeweils erhalten? Grundsätzlich wurden zu allen Fischschonbezirken Erhebungen (Monitorings) über den Zustand und die Entwicklung der Fischbestände durchgeführt. Deren Ergebnisse sind in der letzten Spalte von Anlage 1 beschrieben. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen ein gezieltes Monitoring der Fischbestände während der Laufzeit der Schonbezirksverordnungen nur in Ausnahmefällen stattgefunden hat. Ergebnisdarstellungen und Bewertungen orientieren sich meist an neueren Ergebnissen, die im Rahmen von FFH- und Wasserrahmen-Richtlinienerhebungen vorgenommen worden sind. Das Monitoringsystem für Fische zur WasserrahmenRichtlinie und zur FFH-Richtlinie ist flächenhaft und auch qualitativ sehr umfassend. Es beinhaltet u. a. eine Bewertung des Zustandes der Fischbestände nach dem dafür geschaffenen System fibs, die ebenfalls in dieser Spalte wiedergegeben wird. 6. Falls sich im Rahmen des Monitorings der Fischschonbezirke keine Verbesserung des Fischbestandes gezeigt hat, welche Ursachen werden dafür mit jeweils welcher Bedeutung angenommen? Die Bewertungen des Monitoringsystems beinhalten bei Störungen des Fischbestandes eine Nennung der Ursachen und geben zugleich Hinweise zu Verbesserungsmaßnahmen , siehe Antwort zu Frage 5. 7. Liegen der Staatsregierung wissenschaftliche Studien vor, die den Einfluss von Bootsfahrten im Rahmen des Gemeingebrauchs auf den Fischbestand belegen , und zu welchen Ergebnissen sind diese Studien gekommen? Die bereits vorliegende Literatur wurde durch eine Umfrage bei den Fischereiverwaltungen der Bundesländer ergänzt. Dabei muss unterschieden werden in Gutachten, die sich auf die Schäden beziehen, und solche, die Reglementierungen des Kanufahrens und deren Überprüfung beschreiben. Im Folgenden werden die potenziellen Schadbilder, die in den Gutachten genannt werden, zusammengefasst. Sie stimmen weitestgehend überein. Die Fundstellen der verwendeten Gutachten werden in Anlage 2 aufgeführt. Der schädigende Einfluss des Bootfahrens, hier ausschließlich auf das Kanu- bzw. Paddelbootfahren bezogen, lässt sich demnach wie folgt strukturiert darstellen: Kanus, insbesondere in größeren Gruppen, üben eine Scheuchwirkung aus. Sie treiben adulte Fische vor sich her und verscheuchen sie von deren Fress- oder Laichplätzen. Dieser Effekt nimmt bei abnehmender Gewässerbreite, geringem Wasserstand und hoher Bootsfrequenz zu. Er bewirkt höheren Energieverbrauch bzw. eine Unterbrechung des Laichgeschehens. Bei niedrigem Wasserstand schrammen die Boote über den kiesigen, steinigen Gewässerboden. Zum einen führt dies zur Zerstörung der Laichhabitate und so zum Abtöten der darin eingebetteten, befruchteten Fischeier bzw. der eben geschlüpften Embryonen. Zum anderen entstehen für diese auch Scheuchwirkungen. Sie werden hochgeschreckt und ebenso wie die erdrückten Exemplare fortgespült. Gleiches gilt für den Einsatz der Paddel im Flachwasser, der zu einem Staken und Abstoßen am Boden führt. Das Schrammen der Boote über dem Gewässergrund und der stakende Einsatz der Paddel schädigen darüber hinaus, in Abhängigkeit vom Wasserstand und der Pflan- Drucksache 17/4851 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zenart, den Bestand der Wasserpflanzen (Makrophyten). Nachgewiesen wurden auch Schädigungen an Muschelbeständen und an Wirbellosen (Makrozoobenthos), also Fischnährtieren . Dem Staken mit den Paddeln und dem Schrammen der Boote über den Grund ist in seiner Wirkung das Begehen der Gewässer durch die Kanufahrer gleichzusetzen. Bei Niedrigwasser wird das Boot verlassen und im Gewässer am Seil gezogen. Dabei kommt es zu den bereits beschriebenen Druckschäden auf Eier und Embryonen. Auch werden Trittschäden an den in Bodennähe lebenden Kleinfischen beschrieben. Es wurde nachgewiesen, dass der Kontakt von Boot, Paddel oder Kanufahrertritt mit dem Gewässerboden zur verstärkten Gewässertrübung führt. Es wird von einem Anstieg von 20 bis 45 % der Trübstoffe berichtet. Diese fortgetragenen Sedimentteilchen lagern sich an anderer Stelle in das Lückensystem des kiesigen Laichhabitats ein und können dabei befruchtete Eier oder geschlüpfte Embryonen absterben lassen. Verstärkt werden die angeführten Schadwirkungen auf Gewässer und Fauna, so die Gutachter, durch das unsachgemäße Verhalten der Paddelbootfahrer. Die Teilnehmer von gewerblichen Kanutouren sind in aller Regel den Umgang mit den Sportgeräten nicht gewohnt. Dadurch haben sie außerhalb der tieferen Hauptströmung häufiger Bootsoder Paddelkontakt mit dem Gewässerboden. Neben den immanenten Sachzusammenhängen spielt, den Gutachtern zufolge, auch das Verhalten der Kanufahrer eine große Rolle, das auf mangelnde Information oder auf Desinteresse beruht. So wurde das untersagte Überfahren von Wehren in 28 bzw. 39 % der Passagen beobachtet. Weiterhin werden regelmäßig Fischwanderhilfen verbotenerweise befahren und die dafür eingerichteten Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten ignoriert. Bei einer Bewertung der Schädigungsgrade von einzelnen Fischarten durch das Kanufahren standen die typischen , kieslaichenden Fließwasserarten an vorderster Stelle : Äsche, Barbe, Bachforelle, Groppe, Nase u. a. Die überwiegende Zahl der Gutachter weist darauf hin, dass nur wenige Zusammenhänge quantitativ belegbar sind. Die komplexen Vorgänge in der freien Natur und die z. B. nicht bestimmbaren Zahlen flüchtender Fische oder zertretener Embryonen lassen quantifizierende, wissenschaftliche Be-weise nicht zu. Wirklich konkrete Nachweise der Schäden liegen jedoch vor bei Trittschäden, Schrammschäden , dem Zertreten von Kleinfischen und der Erhöhung der Trübung. Allerdings genügen die qualitativen Gegenüberstellungen der beschriebenen physikalischen Auswirkungen des Kanufahrens auf das Gewässer einerseits und der Autökologie bzw. des Verhaltens und der Bedürfnisse der Fische andererseits, um das Schadpotenzial des Kanufahrens auf Fische qualitativ darzulegen. Diese Logik liegt allen eingesehenen Arbeiten zugrunde. Die Gutachter leiten davon Regeln zur Schadensbegrenzung ab bzw. zitieren diese aus bereits erlassenen Verord- nungen oder z. B. den „10 Goldenen Regeln“ des Deutschen Kanuverbandes. Die am häufigsten genannten sind: – völlige Sperrung, z. B. von März bis Juli – Sperrung für konkrete Schonbezirke – Sperrung von 18.00 bis 10.00 Uhr – Befahren nur bei Mindestwasserstand von 30 bzw. 50 cm – Befahren nur von Gewässern über 5 Meter Breite – Vollsperrung für Kanadier – bessere Beschilderung zu Uferbetretung, Ein- und Aus- stieg oder Umgehungsgerinnen – Kontingentierung über Erlaubnismarken 8. Wird in den bisher vorliegenden Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Managementplänen zu FFH-Gebieten mit Fließgewässern in Oberfranken eine Einschränkung oder Regulierung des Bootsbetriebes empfohlen, wenn ja, in welchen Managementplänen und in welcher Form? In Oberfranken gibt es 32 Gebiete mit dem Schutzgut LRT 3260 – Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion . Für zwölf dieser Gebiete liegt ein behördenverbindlicher FFH-Managementplan vor. Lediglich in zwei Gebieten ist aufgrund der Fließgewässergröße ein Bootsbetrieb möglich. In einem dieser Gebiete (Gebiet 5838-302 Eger- und Röslautal ) werden Aussagen zum Bootsbetrieb getroffen. Diese Aussagen beziehen sich auf die Schutzgüter Bachmuschel, Bachneunauge und Fischotter. Sie sind im Maßnahmenteil im Kapitel „Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen “ sowohl als übergeordnete Maßnahmen, die mehrere Schutzgüter betreffen, als auch als artspezifische Maßnahmen aufgeführt. Ergänzend wird in diesem Kapitel erläutert: „Zunehmende Freizeitaktivitäten am und auf dem Wasser (z. B. Kanu- und Bootfahren, Floßfahrten, nächtliches Angeln ) können Schutzgüter (Fischotter, Bachmuschel, FFHLRT Fließgewässer) verstärkt gefährden. Planungen, die solche Aktivitäten befördern, sind daher mit den Erhaltungszielen für diese Arten und den LRT nicht vereinbar.“ Für die Bachmuschel wird als artspezifische Wiederherstellungsmaßnahme in diesem Zusammenhang genannt: „Spezielle Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erhaltung des Bestandes ZW_03: Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie und reich strukturierter Uferbereiche ohne Uferbefestigungen, sodass sandig-kiesige Bänke im Fließgewässer ausbilden können, insbesondere auf bayerischer Seite der Röslau. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und -pflege sollen nur unter Schonung der Muschelbestände durchgeführt werden. Beeinträchtigungen durch Freizeitaktivitäten und Erholungsnutzung sollten unterbunden werden (z. B. durch Boot- und Kanufahren).“ Für weitere Gebiete mit Fließgewässern werden derzeit FFH-Managementpläne erstellt (u. a. 6233-371 „WiesentTal mit Seitentälern“). Aussagen zum Bootsbetrieb werden voraussichtlich auch hier einfließen.