Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 28.10.2014 Wildwuchs bei der Erwachsenenbildung – Fragen der Vergangenheit und Zukunft Ich frage die Staatsregierung: 1. Warum wurde in der Anhörung im Landtag am 18.04.2013 zum Thema „Erwachsenenbildung“ von der Staatsregierung oder z. B. vom Vertreter des Kultusministeriums mit keinem Wort auf die Problematik der Erwachsenenbildung („Wildwuchs bei der Erwachsenenbildung “) hingewiesen, obwohl diese dem Kultusministerium schon längst bekannt war? 2. Stimmt die Staatsregierung der Stellungnahme des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zu, dass es das Kultusministerium versäumt hat, das nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung notwendige Mindestmaß an Kontrolle zu gewährleisten ? a) Wenn nein, welche Position hat dann die Staatsregierung hierzu? 3. Wie steht die Staatsregierung zu der Problematik, dass laut Informationen von einzelnen Trägern der entsprechende Prüfungsvorgang schon viele Monate andauert bzw. bereits seit Mitte 2013 bekannt ist und die entsprechenden Träger „hinsichtlich des Fortbestands der Förderung sozusagen in der Luft hängen“ und für die Zukunft nicht planen können? a) Welche zeitnahen Lösungswege wird die Staatsregierung hier den einzelnen Trägern anbieten, der ihnen auch die Möglichkeit gibt, weiterhin (2014 und folgende Jahre) Erwachsenenbildung anzubieten, da offensichtlich der Kontrollvorgang seitens des Kultusministeriums nicht richtig funktionierte, was letztlich den Trägern der Erwachsenenbildung nicht anzulasten ist? 4. Ist also (siehe Frage 3) eine Rückforderung von staat- lichen Zuschüssen seitens des Kultusministeriums gegenüber den Trägern der Erwachsenenbildung überhaupt angemessen, zumal da nach Auffassung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes das Kultusministerium nicht ausreichend kontrolliert hat, was den Trägern der Erwachsenenbildung nicht anzulasten ist und auch von den Trägern der Erwachsenenbildung im Nachhinein finanziell kaum zu schultern ist? 5. Stimmen die Informationen eines Trägers der Erwach- senenbildung, dass das Kultusministerium zwar über die Möglichkeit einer Aberkennung der Zuschüsse informierte, aber gleichzeitig immer wieder betonte, dass es bemüht sei (immer unter dem Vorbehalt, das Finanzministerium stimme den Vorschlägen des Kultusministeriums zu), die gestellten Rückforderungen abzuwenden und gemeinsam mit den Trägern der Erwachsenenbildung eine Lösung für die Zukunft zu finden? a) Wenn ja, wie könnte die Lösung für die Zukunft, die ja im Interesse aller Träger der Erwachsenenbildung ist, aussehen? 6. Ist diese Lösung (siehe Frage 5) nicht auch im Sinne eines Bestandsschutzes für die Träger der Erwachsenenbildung anzustreben? a) Wenn nein, wie will das Kultusministerium das in Frage 5 geschilderte Problem lösen? 7. Welche Planungen hat das Kultusministerium, da laut Medieninformation des Bayerischen Obersten Rechnungshofes in Zukunft die Grundstruktur der Förderung überarbeitet werden soll? a) Wer ist im Einzelnen in der abteilungsübergreifenden Arbeitsgruppe vertreten? b) Wann sollen diese neuen Fördervoraussetzungen in Kraft treten? c) In welcher Weise wird der Landtag beteiligt? 8. Stimmt die Staatsregierung der Auffassung des Baye- rischen Obersten Rechnungshofes zu, dass die Ausführungsbestimmungen zum EbFöG hinsichtlich der förderfähigen Veranstaltungen und des Meldeverfahrens für die Landesstatistik konkreter gefasst werden sollen? a) Wie ist der aktuelle Sachstand? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 22.12.2014 1. Warum wurde in der Anhörung im Landtag am 18.04.2013 zum Thema „Erwachsenenbildung“ von der Staatsregierung oder z. B. vom Vertreter des Kultusministeriums mit keinem Wort auf die Problematik der Erwachsenenbildung („Wildwuchs bei der Erwachsenenbildung“) hingewiesen , obwohl diese dem Kultusministerium schon längst bekannt war? Die Mitteilungen über das Ergebnis der Prüfungen durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) gingen beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) am 23.04.2013, 26.06.2013, 27.06.2013 und 28.06.2013 und damit erst Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.02.2015 17/4867 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4867 nach der Anhörung im Landtag am 18.04.2013 ein. Erst zu diesen Zeitpunkten waren dem Staatsminis terium die Prüfungsfeststellungen in vollem Umfang bekannt. 2. Stimmt die Staatsregierung der Stellungnahme des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zu, dass es das Kultusministerium versäumt hat, das nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung notwendige Mindestmaß an Kontrolle zu gewährleisten? a) Wenn nein, welche Position hat dann die Staatsregierung hierzu? Das Staatsministerium hat die von den staatlich anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung auf Landesebene vorgelegten Verwendungsnachweise regelmäßig geprüft. Diese Unterlagen bestehen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Nr. 7.1 Allgemeine Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung (ANBest -I)). Die Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfberichte sind beizufügen (Nr. 7.2 AN-Best-I). Abrechnungsunterlagen über einzelne Veranstaltungen werden vom Staatsministerium grundsätzlich nicht angefordert. Die Verwendungsnachweisprüfung ist nach den gesetzlichen Vorschriften und den Ausführungsbestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat keine detaillierte Überprüfung aller förderrelevanten Einzelvoraussetzungen. Dies wäre im Interesse einer wirtschaftlich und sparsam arbeitenden Verwaltung auch nicht leistbar. Sie orientiert sich an den Prüfungskernfragen, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet und ob das Ziel der Zuwendung erreicht wurde (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 11.1.3 zu Art. 44 BayHO). Bestehen Anzeichen für Unregelmäßigkeiten, so ist die Prüftiefe in Einzelfragen entsprechend anzupassen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) und der erstmaligen Anerkennung als Träger der Erwachsenenbildung auf Landesebene im Jahr 1974 hat es bei drei Trägern in Bezug auf die Struktur ihrer Einrichtungen keine grundlegenden organisatorischen Änderungen gegeben. Es bestand daher seitens des Staatsministeriums und der Träger insoweit keine Veranlassung, deren organisatorische Grundstruktur in vertiefter Form zu überprüfen. Bezüglich der Meldung von Teilnehmer-Doppelstunden in die Statistik durfte das Staatsministerium davon ausgehen , dass die nach der letzten ORH-Prüfung im Jahr 1992 seitens der Träger übernommene Verpflichtung zur Nachkontrolle innerhalb ihrer eigenen Organisation greift und vollzogen wird. Dies galt insbesondere, da seitens der Landesorganisationen und Träger der Erwachsenenbildung auf Landesebene regelmäßig Rückfragen zur Förderfähigkeit von Veranstaltungen an das Staatsministerium gestellt und von diesem geklärt wurden. Auf den der Selbstverpflichtung der Träger zur Selbstkontrolle beruhenden Mechanismen kam es in der Vergangenheit auch zur Korrektur der sog. Kontingentbildung (Aufteilung der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel auf die sieben anerkannten Landesorganisationen und Träger der Erwachsenenbildung auf Landesebene nach den jeweiligen Meldungen der Teilnehmer -Doppelstunden in die Statistik des Vorvorjahres), weil aus den Organisationen bzw. von den Trägern Korrekturen zur Landesstatistik gemeldet wurden. Für das Staatsministerium bestand daher kein Anlass, eine vertiefte Prüfung der einzelnen in die Landesstatistik gemeldeten TeilnehmerDoppelstunden vorzunehmen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die seitens des ORH bemängelten Fehlmeldungen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage nur teilweise tatsächlich nicht in die Statistik hätten eingehen dürfen. Zudem hat die Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass sich das Staatsministerium nicht hinsichtlich von vier Trägern, sondern lediglich bezüglich dreier Träger der Einschätzung des ORH anschließt, dass die Vorgaben des EbFöG zur Struktur der staatlich anerkannten Träger der Erwachsenenbildung auf Landesebene nicht erfüllt sind. Das Staatsministerium wird auch künftig die Vorschriften zur Verwendungsnachweisprüfung beachten und bei entsprechenden Hinweisen bzw. Prüfanlässen vertiefte Verwendungsnachweisprüfungen in Einzelfragen vornehmen. 3. Wie steht die Staatsregierung zu der Problematik, dass laut Informationen von einzelnen Trägern der entsprechende Prüfungsvorgang schon viele Monate andauert bzw. bereits seit Mitte 2013 bekannt ist und die entsprechenden Träger „hinsichtlich des Fortbestands der Förderung sozusagen in der Luft hängen“ und für die Zukunft nicht planen können ? a) Welche zeitnahen Lösungswege wird die Staatsregierung hier den einzelnen Trägern anbieten, der ihnen auch die Möglichkeit gibt, weiterhin (2014 und folgende Jahre) Erwachsenenbildung anzubieten , da offensichtlich der Kontrollvorgang seitens des Kultusministeriums nicht richtig funktionierte, was letztlich den Trägern der Erwachsenenbildung nicht anzulasten ist? Wie in der Antwort zu Frage 1 erwähnt, ist dem Staatsministerium die gesamte Kritik des ORH seit Ende April 2013 bzw. Juni 2013 bekannt. Unverzüglich nach Eingang der Prüfungsmitteilungen übermittelte das Staatsministerium diese Unterlagen den jeweiligen Trägern auf Landesebene und räumte ihnen einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme ein. Gleichzeitig führte es mit ihnen mehrere Gespräche über die Auswirkungen der Kritik des ORH auf die zukünftige Förderung. Inzwischen hat das Staatsministerium einem Träger mitgeteilt, dass es bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung weiterhin für gegeben ansieht. a) Den anderen drei Trägern auf Landesebene wurde Ge- legenheit gegeben, bis 15. September 2014 ein verbindliches Konzept hinsichtlich einer EbFöG-konformen Trägerstruktur vorzulegen. Bis einschließlich des Jahres 2014 wurde den Trägern in Bezug auf eine nach dem EbFöG bestehende förderschädliche Organisationstruktur Vertrauensschutz gewährt und eine Förderung bewilligt. Trägern, die zukünftig nicht mehr nach dem EbFöG finanziell unterstützt werden können, wurde das Angebot einer Förderung als sog. „Besondere Einrichtung der Erwachsenenbildung“ (Kap. 05 05 TG 82) unterbreitet. Zwei Träger haben inzwischen dem Staatsministerium einen Zuwendungsantrag für das Jahr 2015 als sog. „Besondere Einrichtung der Erwachsenenbildung“ und damit auf eine Förderung außerhalb des EbFöG vorgelegt. Das Konzept des dritten Trägers ist aktuell auf eine weitere Förderung nach dem EbFöG gerichtet. Drucksache 17/4867 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 4. Ist also (siehe Frage 3) eine Rückforderung von staatlichen Zuschüssen seitens des Kultusministeriums gegenüber den Trägern der Erwachsenenbildung überhaupt angemessen, zumal da nach Auffassung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes das Kultusministerium nicht ausreichend kontrolliert hat, was den Trägern der Erwachsenenbildung nicht anzulasten ist und auch von den Trägern der Erwachsenenbildung im Nachhinein finanziell kaum zu schultern ist? Das Staatsministerium hat den vier Trägern auf Landesebene Anfang Oktober 2014 Rückforderungsbescheide zugestellt . Zugleich hat es die für die Jahre 2013 und 2014 (in einem Fall auch für das Jahr 2011) zu gewährenden Zuschüsse bewilligt und mit den jeweiligen Rückforderungsansprüchen verrechnet. Auf eine Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Träger der Erwachsenenbildung wird aus Gründen des Vertrauensschutzes bis einschließlich dem Jahr 2014 verzichtet. Die Zuschussrückforderungen begründen sich damit nicht mit der Kritik an der nicht förderfähigen Struktur der Träger, sondern beruhen im Wesentlichen darauf , dass Einzelveranstaltungen nach den bestehenden gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsvorschriften nicht für die Landesstatistik hätten gemeldet werden dürfen oder das sog. Besserstellungsverbot nicht beachtet wurde. In Bezug auf die ausreichende Kontrolle durch das Staatsministerium wird auf die Antwort zu 2. verwiesen. 5. Stimmen die Informationen eines Trägers der Erwachsenenbildung , dass das Kultusministerium zwar über die Möglichkeit einer Aberkennung der Zuschüsse informierte, aber gleichzeitig immer wieder betonte, dass es bemüht sei (immer unter dem Vorbehalt, das Finanzministerium stimme den Vorschlägen des Kultusministeriums zu), die gestellten Rückforderungen abzuwenden und gemeinsam mit den Trägern der Erwachsenenbildung eine Lösung für die Zukunft zu finden? a) Wenn ja, wie könnte die Lösung für die Zukunft, die ja im Interesse aller Träger der Erwachsenenbildung ist, aussehen? Die beschriebenen Informationen eines Trägers der Erwachsenenbildung sind zutreffend. a) Eine Lösung für die Zukunft könnte zum einen darin be- stehen, dass die Träger die Kritik des ORH, soweit sie vom Staatsministerium geteilt wird, annehmen und ihre Trägerstruktur gesetzeskonform ausrichten. Sollten die Träger hierzu nicht bereit oder in der Lage sein, so hat das Staatsministerium das Angebot unterbreitet, eine institutionelle Förderung außerhalb des EbFöG als sog. „Besondere Einrichtung der Erwachsenenbildung“ (Kap. 05 05 TG 82) zu gewähren. Zwei Träger haben entsprechende Anträge auf eine Förderung als „Besondere Einrichtung der Erwachsenenbildung“ eingereicht. Das Staatsministerium hat mit diesen beiden Trägern im Vorfeld zu den jetzt gestellten Förderanträgen eine Vielzahl von Gesprächen dazu geführt, ob und ggf. wie sie die für eine Förderung nach dem EbFöG erforderlichen Strukturen schaffen können und steht für weitere diesbezügliche Gespräche zur Verfügung. Ein Träger hat ein Konzept für eine Umstrukturierung für eine weitere Förderung nach dem EbFöG vorgelegt. 6. Ist diese Lösung (siehe Frage 5) nicht auch im Sinne eines Bestandsschutzes für die Träger der Erwachsenenbildung anzustreben? Das Staatsministerium ist nicht auf eine bestimmte Lösung festgelegt. Es liegt vielmehr bei den Trägern auf Landesebene , inwieweit sie die Voraussetzungen für eine zukünftige Förderung nach dem EbFöG oder als „Besondere Einrichtung der Erwachsenenbildung“ (Kap. 05 05 TG 82) erfüllen können und wollen. Den Trägern wurde ausreichend Zeit eingeräumt, während der sie intensiv durch das Staatsministerium beratend begleitet wurden, um sich auf die Kritik des ORH an ihrer Organisationsstruktur einzustellen. Außerdem wurde den Trägern hinsichtlich der Grundstruktur bei der Ermittlung der Rückforderungsansprüche bis zum Jahr 2014 Vertrauensschutz eingeräumt. Raum für einen darüber hinausgehenden Bestandsschutz besteht nicht. a) Wenn nein, wie will das Kultusministerium das in Frage 5 geschilderte Problem lösen? Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Welche Planungen hat das Kultusministerium, da laut Medieninformation des Bayerischen Obersten Rechnungshofes in Zukunft die Grundstruktur der Förderung überarbeitet werden soll? a) Wer ist im Einzelnen in der abteilungsübergreifenden Arbeitsgruppe vertreten? b) Wann sollen diese neuen Fördervoraussetzungen in Kraft treten? c) In welcher Weise wird der Landtag beteiligt? 8. Stimmt die Staatsregierung der Auffassung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes zu, dass die Ausführungsbestimmungen zum EbFöG hinsichtlich der förderfähigen Veranstaltungen und des Meldeverfahrens für die Landesstatistik konkreter gefasst werden sollen? a) Wie ist der aktuelle Sachstand? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet: Das Staatsministerium prüft derzeit, ob und ggf. welche Möglichkeiten für eine Überarbeitung der Grundstruktur der Förderung bestehen. Der hierzu gebildeten Arbeitsgruppe gehörten bei Einsetzung Mitglieder aus den damaligen Abteilungen I., II und VII an. Seit dem Zusammenschluss zum Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gehören der Arbeitsgruppe Mitglieder des Haushaltsreferates und des für die Förderung der Erwachsenenbildung zuständigen Fachreferates des Staatsministeriums an. Diese Arbeitsgruppe erarbeitet auch Vorschläge, inwieweit die bestehenden Ausführungsbestimmungen zum EbFöG konkreter gefasst werden müssen bzw. zusätzliche Regelungen erforderlich sind. Der ORH prüft derzeit noch die zweckentsprechende Verwendung von an zwei Landesorganisationen der Erwachsenenbildung gewährten Zuschüssen. Das Staatsministerium beabsichtigt, die Ergebnisse dieser Prüfungen ebenfalls in die Arbeit der Arbeitsgruppe einzubeziehen. Das Staatsministerium wird den Bayerischen Landtag im Rahmen der verschiedenen vom Bayerischen Landtag beschlossenen Berichtspflichten zur Situation der Erwachsenenbildung (vgl. Drs. 15/9954, 17/2721, 17/2433) über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe informieren.