Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, Stefan Schuster SPD vom 05.12.2014 Vorsorgeanwartschaften von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Soldaten auf Zeit stellen in Zukunft den größten Anteil der Bundeswehr. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine gute und lückenlose Altersvorsorge von besonderer Bedeutung. Gerade bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist dies ein wichtiges Thema. Soldaten auf Zeit (SaZ), die aufgrund ihres Status während ihrer Dienstzeit in der Sozialversicherung versicherungsfrei sind, werden bei ihrem Ausscheiden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Für den Nachversicherungszeitraum werden Beiträge, das heißt sowohl Arbeitgeber- wie Arbeitnehmeranteile, auf der Grundlage des summarischen Einkommens aus der Dienstzeit ohne Sozialversicherungsbeiträge , vom Dienstherrn gezahlt, es sei denn, es liegt ein Aufschubgrund vor, z. B. wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung erneut eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird, vor allem als Bundesbeamter. Wir fragen die Staatsregierung: a) Werden Rentenansprüche von Zeitsoldaten angerechnet, die nach ihrem Ausscheiden als Beamte in den Dienst des Freistaats Bayern wechseln? b) Verneinendenfalls: Aus welchen Gründen? c) Wie kann eine Gleichbehandlung analog der Bundesre- gelung erreicht werden? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 29.12.2014 Während ihrer Dienstzeit sind Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Sofern sie nach der Verpflichtungszeit ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Soldatenverhältnis ausscheiden, sind sie vom Bund als ehemaligem Dienstherrn der Soldaten für die Dauer der abgeleisteten Dienstzeit nachzuversichern (§ 8 SGB VI). Der Bund kann die Nachversicherung u. a. aufschieben, wenn voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen und die Soldatenzeit bei der Versorgungsanwartschaft der neuen Beschäftigung berücksichtigt wird (§ 184 SGB VI). Dies ist beispielsweise bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis der Fall. Unabhängig davon, ob die Nachversicherung vom Bund aufgeschoben worden ist, wird die Zeit eines berufsmäßigen Wehrdienstes, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurde, als ruhegehaltfähige Dienstzeit und damit versorgungssteigernd bei der Beamtenversorgung berücksichtigt (Art. 16 BayBeamtVG). Zu a): Gesetzliche Renten werden nach Maßgabe des Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet, soweit die gesetzliche Höchstgrenze überschritten wird. Die Rentenanrechnung dient vorliegend u. a. der Vermeidung von Doppelversorgungen, wenn die Soldatenzeiten sowohl in der Rente als auch in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden. Zu b): entfällt. Zu c): Es ist kein Handlungsbedarf ersichtlich. Beim Bund und den Ländern besteht hinsichtlich der Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Rentenanrechnung die gleiche Rechtslage. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.02.2015 17/4879 Bayerischer Landtag