Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm, Verena Osgyan BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 26.11.2014 Ausmaß des Menschenhandels in Bayern Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, zur Ausbeu tung der Arbeitskraft und zum Organhandel sind Delikte, bei denen das Dunkelfeld besonders groß sein soll. Viele Opfer scheuen sich davor, sich an die Strafverfolgungsbe hörden zu wenden, weil sie sich nicht sicher sind, ob sie selbst für Delikte, die in Zusammenhang mit dem Men schenhandel stehen, bestraft werden können. Häufig ha ben sie auch Angst davor, abgeschoben zu werden, oder sie befürchten,von den Hinterleuten bestraft zu werden. Oft sind die Opfer traumatisiert und benötigen Betreuung und Schutz. Darum ist es notwendig, dass die unseres Erach tens immer noch nicht konsequent in nationales Recht um gesetzten europäischen Richtlinien zum Menschenhandel, zumindest soweit im bestehenden Rechtsrahmen möglich, das Handeln der bayerischen Behörden anleiten. So soll sichergestellt werden, dass die Opfer angemessen betreut und die Hinterleute bestraft werden. Gleichzeitig muss wei ter evaluiert werden, wo das deutsche und bayerische Recht die europäischen Richtlinien noch nicht umgesetzt haben. Daher fragen wir die Staatsregierung: 1. a) Wie häufig wurden in den letzten vier Jahren Aufent haltstitel entsprechend § 25 AufenthG an mutmaßliche Opfer von Menschenhandel vergeben, bitte aufschlüs seln nach den Nationalitäten der Betroffenen? b) Für welche Zeiträume waren die Aufenthaltstitel er teilt? c) Wie häufig wurde die Erteilung der Aufenthaltstitel zurückgenommen bzw. die Dauer der Aufenthaltstitel verkürzt mit der Begründung angeblich mangelnder Bereitschaft der mutmaßlichen Opfer, mit den Straf verfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten? 2. a) Wie oft kam es in den vergangenen vier Jahren zu Er mittlungen wegen den §§ 232, 233 und 233 a und b STGB, das Gesetz betreffend die Bestrafung des Skla venraubes und des Sklavenhandels und das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokol len gegen Menschenhandel und gegen die Schleu sung von Migranten? b) Gegen wie viele Tatverdächtige wurde in den vergan genen vier Jahren ermittelt, aufgeschlüsselt nach Nati onalität der Tatverdächtigen? c) Wie viele Tatverdächtige welcher Nationalität wurden in den vergangenen Jahren wegen dieser Delikte ver urteilt, aufgeschlüsselt nach Strafhöhe? 3. a) Erachtet die Staatsregierung die §§232,233 und 233a und b STGB, den § 25 AufenthG und das Gesetz be treffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels und das Gesetz zu dem Übereinkom men der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Krimina lität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen Menschen handel und gegen die Schleusung von Migranten als ausreichend, um die europäischen Richtlinien 2004/81 und 2011/36 und Art. 5 Abs. 3 EUGrundrechtecharta umzusetzen? b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, Zwangs arbeit oder für erzwungene Dienstleistungen, ein schließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder skla vereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder der Organ entnahme in Bayern? c) Wie oft und in welchen Fällen wurden in den vergan genen vier Jahren Tatwerkzeuge im Zusammenhang mit Menschenhandel beschlagnahmt und eingezogen, aufgeschlüsselt nach Art der Tatwerkzeuge? 4. a) Wie häufig wurden Beratungs und Betreuungsange bote in den vergangenen vier Jahren von mutmaßli chen Opfern des Menschenhandels genutzt? b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Art der Delikte, deren Opfer Beratungs und Betreu ungsangebote genutzt haben? 5. a) Ist es analog zu Art. 8 der Richtlinie 2011/36 garan tiert, dass Opfer von Menschenhandel nicht wegen etwaiger Straftaten verfolgt werden, die sie gezwun genermaßen begangen haben können? Welche Maß nahmen hat die Staatsregierung ergriffen, um Kinder und Jugendliche, die Opfer von Menschenhandel ge worden sind, angemessen zu betreuen? b) Wie sind die mutmaßlichen Opfer von Menschenhan del in Bayern geschützt, erfolgt der Schutz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2011/36? 6. a) Welche Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Menschenhandel hat die Staatsregierung in den ver gangenen vier Jahren umgesetzt? b) Welche Erfolge und Misserfolge sind zu verzeichnen? c) Wie werden diese Maßnahmen evaluiert? 7. a) Wie häufig erhielten in den vergangenen vier Jahren Opfer von Menschenhandel Zugang zu Entschädigun gen für Opfer von vorsätzlich begangenen Straftaten? b) In welcher Höhe wurden die einzelnen Entschädigun gen ausbezahlt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.02.2015 17/4906 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4906 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.01.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit den Staats ministerien der Justiz und für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wie folgt beantwortet: 1. a) Wie häufig wurden In den letzten vier Jahren Aufenthaltstitel entsprechend § 25 AufenthG an mutmaßliche Opfer von Menschenhandel vergeben, bitte aufschlüsseln nach den Nationalitäten der Betroffenen? Die nachfolgende Aufstellung (Quelle: Bundesamt für Mig ration und Flüchtlinge) basiert auf der Auswertung des Aus länderzentralregisters (AZR) zum Stichtag 30.11.2014 und weist die Personen aus, denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 a AufenthG erteilt worden ist. Nach die ser Vorschrift kann Ausländern, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233 a StGB (Menschenhandel) gewor den sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufent haltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden. Zu beachten ist, dass Personen, die eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhielten, nur einmal – mit dem Jahr der erstmaligen Erteilung – berücksichtigt wurden. Jahr Anzahl 2010 4 2011 2 2012 6 2013 3 2014 4 Gesamtergebnis 19 Staatsangehörigkeit Anzahl Bulgarien 1 China 1 Haiti 1 Kenia 1 Kosovo 1 Kroatien 1 Nigeria 7 Sierra Leone 1 Thailand 1 Ukraine 2 Ungarn 2 Gesamtergebnis 19 Sofern andere Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG an mut maßliche Opfer von Menschenhandel erteilt worden sind, ist eine Auswertung des AZR für den in der Anfrage genannten Personenkreis nicht möglich. Das AZR weist lediglich die Rechtsgrundlage (z. B. § 25 Abs. 3, 4 oder 5 AufenthG) der Aufenthaltserteilung aus, ohne dass ein Rückschluss auf die mutmaßliche Opfereigenschaft möglich wäre. b) Für welche Zeiträume waren die Aufenthaltstitel erteilt? Es werden keine Statistiken über die Zeiträume der Ertei lung geführt. Gesetzlich vorgesehen ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 a AufenthG grundsätzlich für jeweils sechs Monate erteilt wird. In begründeten Fällen kann die Ausländerbe hörde die Aufenthaltserlaubnis für eine längere Gültigkeits dauer erteilen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Notwendigkeit der Anwesenheit des Ausländers als Zeuge aufgrund der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder/und der gerichtlichen Verhandlungen länger als sechs Monate be stehen wird. c) Wie häufig wurde die Erteilung der Aufenthaltstitel zurückgenommen bzw. die Dauer der Aufenthaltstitel verkürzt mit der Begründung angeblich mangelnder Bereitschaft der mutmaßlichen Opfer, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten ? Dazu werden keine gesonderten statistischen Daten geführt, sodass hierzu keine Angaben gemacht werden können. 2. a) Wie oft kam es in den vergangenen vier Jahren zu Ermittlungen wegen den §§ 232, 233 und 233 a und b STGB, das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels und das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten? Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für die Delikte > „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ gemäß § 232 StGB, > „Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft“ ge mäß § 233 StGB und > „Förderung des Menschenhandels“ nach § 233 a StGB für die Jahre 2010 bis 2013 die in den folgenden Tabellen genannten Fallzahlen aus. Das Delikt „Schleusung von Migranten“ ist im § 96 Auf enthaltsgesetz „Einschleusen von Ausländern“ unter Strafe gestellt. § 233b StGB ist kein Straftatbestand sondern regelt die Führungsaufsicht und den Erweiterten Verfall. 1. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) 2010 2011 2012 2013 68 Fälle 59 Fälle 45 Fälle 37 Fälle 2. Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) 2010 2011 2012 2013 4 Fälle 8 Fälle 4 Fälle 2 Fälle 3. Förderung des Menschenhandels (§ 233 a StGB) 2010 2011 2012 2013 8 Fälle 1 Fall 0 Fälle 1 Fall 4. Einschleusen von Ausländern (§ 96 AufenthG) 2010 2011 2012 2013 693 Fälle 634 Fälle 471 Fälle 677 Fälle Darüber hinausgehende Daten liegen nicht vor. Drucksache 17/4906 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 b) Gegen wie viele Tatverdächtige wurde in den vergangenen vier Jahren ermittelt, aufgeschlüsselt nach Nationalität der Tatverdächtigen? Die Anzahl der Tatverdächtigen, gegen die in den vergan genen vier Jahren wegen den oben genannten Straftatbe ständen ermittelt wurde, ist aus den folgenden Tabellen er sichtlich. Bei den Staatsangehörigen wurden nur jeweils diejenigen aufgelistet, die mit mehr als einem Tatverdächtigen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst wurden. Bei den Tatverdächtigen zu den Schleusungsdelikten wurden nur die ersten zehn ausgewertet. 1. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB) 2010 2011 2012 2013 gesamt: 71 gesamt: 71 gesamt: 70 Gesamt: 50 Deutschland 24 Deutschland 29 Deutschland 20 Deutschland 14 Rumänien 12 Rumänien 15 Rumänien 20 Rumänien 14 Türkei 6 Türkei 9 Ungarn 10 Ungarn 9 Ungarn: 6 Bulgarien 4 Bulgarien 6 Bulgarien 6 Nigeria 4 Ungarn 4 Türkei 4 Türkei 5 Russland 4 Belgien 2 Serbien 2 Bosnien Herzegowina 2 Russland 2 Slowakei 2 Tschechien 2 Ukraine: 2 9 Länder mit je 1 Tatverdächtigen 4 Länder mit je 1 Tatverdächtigen 8 Länder mit je 1 Tatverdächtigen 2 Länder mit je 1 Tatverdächtigen 2. Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) 2010 2011 2012 2013 gesamt: 5 gesamt: 8 gesamt: 4 gesamt: 4 Deutschland 4 Deutschland 2 Deutschland 3 Rumänien 3 China 1 Türkei 2 Rumänien 1 Deutschland 1 ungeklärt:2 2 2 Länder mit je 1 Tatverdächtigen 2 Hierbei handelte es sich um unbekannte Tatverdächtige 3. Förderung des Menschenhandels (§ 233 a StGB) 2010 2011 2012 2013 gesamt: 8 gesamt: 1 gesamt: 0 gesamt: 1 Deutschland 3 Rumänien 1 Deutschland 1 Rumänien 3 2 Länder mit je 1 Tatverdächtigen 4. Einschleusen von Ausländern (§ 96 AufenthG) 2010 2011 2012 2013 gesamt: 570 gesamt: 573 gesamt: 534 gesamt: 767 Irak 83 Deutschland 86 Deutschland 78 Deutschland 118 Deutschland 77 Türkei 64 Türkei 52 Kosovo 56 Türkei 56 Afghanistan 27 Irak 34 Italien 55 Serbien 41 Italien 24 Serbien 32 Syrien 44 Kosovo 26 Russland 24 Afghanistan 27 Ungarn 37 Russland 22 Serbien 24 Österreich 19 Serbien 33 Rumänien 21 Österreich 22 Pakistan 19 Türkei 29 Österreich 14 Kosovo 20 Kosovo 18 Schweden 23 Belgien 13 Irak 20 Russland 17 Rumänien 22 Afghanistan 12 Rumänien 17 Syrien 17 Russland 22 c) Wie viele Tatverdächtige welcher Nationalität wurden in den vergangenen Jahren wegen dieser Delikte verurteilt, aufgeschlüsselt nach Strafhöhe? Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz liegen hin sichtlich der Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 232, 233 und 233 a StGB folgende Zahlen vor, wobei aufgrund der Frage 2. b) von einem Zeitraum der letzten vier Jahre ausgegangen wird: Verurteilungen 2010 2011 2012 2013 § 232 StGB 13 18 21 15 § 233 StGB 2 1 0 0 § 233 a StGB 0 0 1 0 Eine Aufschlüsselung nach der Höhe der verhängten Stra fen ist anhand der Strafverfolgungsstatistik in Bayern nicht möglich. Von einer Ermittlung dieser Daten durch Einzelaus wertung der Akten bei den Staatsanwaltschaften und Ge richten wurde aufgrund des damit verbundenen unverhält nismäßig hohen Verwaltungsaufwands abgesehen. Die erwähnte Vorschrift des § 233 b StGB enthält, wie oben bereits erwähnt, keinen Straftatbestand. Zu Verstößen gegen das erwähnte Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels enthält die Straf verfolgungsstatistik in Bayern keine gesonderten Daten. Hinsichtlich der erwähnten völkerrechtlichen Übereinkom men ist anzumerken, dass diese der innerstaatlichen Um setzung bedürfen und selbst keine unmittelbar anwendba ren Straftatbestände enthalten. 3. a) Erachtet die Staatsregierung die §§232, 233 und 233 a und b STGB, den § 25 AufenthG und das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels und das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten als ausreichend, um die europäischen Richtlinien 2004/81 und 2011/36 und Art. 5 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta umzusetzen ? Die aktuellen Straftatbestände der §§ 232, 233, 233 a StGB erfüllen bislang nicht die Vorgaben, die in der europäischen Richtlinie 2011/36 für die EUMitgliedstaaten genannt wer den. Derzeit wird auf Bundesebene ein Gesetz erarbeitet, das u. a. die Vorgaben der europäischen Richtlinien in nati onales Recht umsetzen soll. b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, Zwangsarbeit oder für erzwungene Dienstleistungen , einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder der Organentnahme in Bayern? Hinsichtlich der bei der Bayerischen Polizei vorliegenden Erkenntnisse über den Menschenhandel zum Zweck der se xuellen Ausbeutung und zur Arbeitsausbeutung wird auf die Beantwortung der Frage 2 a verwiesen. Darüber hinaus liegen keine polizeilichen Erkenntnisse zu Zwangsarbeit, erzwungene Dienstleistungen einschließlich Betteltätigkeit, Sklaverei oder sklavereiähnlichen Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlun gen bzw. der Organentnahme vor. c) Wie oft und in welchen Fällen wurden in den vergangenen vier Jahren Tatwerkzeuge im Zusammenhang mit Menschenhandel beschlagnahmt Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4906 und eingezogen, aufgeschlüsselt nach Art der Tatwerkzeuge ? Innerhalb der gesamtbayerischen polizeilichen Statistiken werden die bei einzelnen Ermittlungsverfahren beschlag nahmten Gegenstände nicht erfasst. Demzufolge können hierzu keine Angaben gemacht werden. 4. a) Wie häufig wurden Beratungs- und Betreuungsangebote in den vergangenen vier Jahren von mutmaßlichen Opfern des Menschenhandels genutzt? Beratung, Betreuung und Unterstützung bieten den weib lichen Opfern von Menschenhandel in Bayern die vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und In tegration geförderten Fachberatungsstellen von Stop dem Frauenhandel ökumenische gGmbH (JADWIGA) und Sol wodi Bayern e. V. (SOLWODI) – zum Teil mit angegliederten Schutzwohnungen. Für die Fachberatungsstellen von JADWIGA und SOLWO DI liegen dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Fa milie und Integration folgende Beratungszahlen für die Jahre 2009 bis 2013 vor: Jahr Betreute Opfer/Fälle bzw. Erstkontakte mit Anfragegrund Menschenhandel 2009 124 2010 139 2011 148 2012 160 2013 207 Für das Jahr 2014 liegt dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration noch keine Jahressta tistik der Fachberatungsstellen von JADWIGA und SOLWO DI vor. b) Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Art der Delikte, deren Opfer Beratungs- und Betreuungsangebote genutzt haben? Informationen über die Art der Delikte bzw. den Anfrage grund ergeben sich aus den Sachberichten der staatlich geförderten Beratungsstellen JADWIGA und SOLWODI. Die oben genannten Beratungsfälle teilen sich folgendermaßen auf: Jahr Anfragegrund Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus beutung/Zwangsprostitution Anfragegrund Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 2009 110 14 2010 123 16 2011 124 24 2012 144 16 2013 185 22 (davon 5 Zwangsbettelei) 5. a) Ist es analog zu Art. 8 der Richtlinie 2011/36 ga- rantiert, dass Opfer von Menschenhandel nicht wegen etwaiger Straftaten verfolgt werden, die sie gezwungenermaßen begangen haben können? Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung ergriffen , um Kinder und Jugendliche, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, angemessen zu betreuen? Opfer von Menschenhandel werden bei der Bayerischen Po lizei von speziell geschulten Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei vernommen und in Zusammenarbeit mit den Opferhilfsorganisationen betreut. Falls ein Opfer von Men schenhandel selbst eine Straftat, gezwungenermaßen oder aus eigenem Antrieb, begangen hat, unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip und muss in Bezug auf diese Straftat entsprechende Ermittlungen einleiten. Eine Entscheidung über die Einstellung oder Verfolgung einer Straftat obliegt allein der dafür örtlich und sachlich zu ständigen Staatsanwaltschaft. Soweit Kinder und Jugendliche Opfer von Menschenhan del geworden sind und ein Hilfebedarf im Sinne der Jugend hilfe besteht, stehen ihnen die Maßnahmen der Kinder und Jugendhilfe zur Verfügung. Falls die Kinder und Jugendlichen ohne Personensorge oder Erziehungsberechtigten nach Bayern eingereist sind („unbegleitete Minderjährige“), werden sie vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen. Auch die staatlich geförderten Fachberatungsstellen JA DWIGA und SOLWODI werden zum Teil bei der Betreuung minderjähriger Opfer von Menschenhandel unterstützend tätig. Sie arbeiten mit den Betreuern und Betreuerinnen der Einrichtung, mit dem Jugendamt und den Vormündern zusammen und bringen ihre landessprachliche und inter kulturelle Kompetenz ein. Sie unterstützen auch mit ihren Kontakten zu den polizeilichen Fachkommissariaten, den diplomatischen Vertretungen der Heimatländer, dem inter nationalen Sozialdienst und bei der Rückkehrhilfe mit Regie rungs und NichtregierungsOrganisationen im Herkunfts land. b) Wie sind die mutmaßlichen Opfer von Menschen- handel in Bayern geschützt, erfolgt der Schutz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2011/36? Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wurde vom Ministerrat im Jahr 2003 beauftragt, in Zusam menarbeit mit den Staatsministerien der Justiz, für Unter richt und Kultus, für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie der Finanzen Maßnamen zur Intensivierung und Bündelung der Opferhilfe in Bayern unter Einbeziehung der Erfahrungen der anderen Bundesländer zu prüfen und umzusetzen. Die Arbeitsergebnisse, zu denen auch als ein wesentli cher Punkt die Intensivierung des polizeilichen Opferschut zes bzw. Opferhilfe gehört, wurden am 8. März 2005 im Mi nisterrat zustimmend zur Kenntnis genommen; gleichzeitig wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen zur Verbesse rung des Opferschutzes und der Opferhilfe beitragen. Diese beinhalten insbesondere folgende Punkte: > Vernetzungen zwischen Polizei und Opferberatungsstel len durch o Runde Tische/Arbeitskreise o Modellberatungsstellen im Bereich Häusliche Gewalt > Flächendeckendes Netz von Opferberatungsstellen o gleichmäßige regionale Verteilung o Kooperation auf örtlicher Ebene > Übernahme einer Steuerungs und Koordinierungsfunk tion durch die Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder > Intensivierung des Polizeilichen Opferschutzes bzw. Op ferhilfe o verstärkte Ausschöpfung bereits bestehender Res sourcen o Intranetauftritt zum Thema Opferschutz mit Verhal tenshinweisen und Empfehlungen für alle Polizeibe amtinnen und Polizeibeamten > Weiterleitung von Op ferdaten durch die Polizei an die Ämter für Versorgung und Familienförderung > Vernetzung der Hilfsangebote der Ressorts Drucksache 17/4906 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Um Opferbelange noch stärker in das Blickfeld der täglichen Arbeit der Polizei zu rücken, wurde das Thema „Umgang mit Opfern“ in der polizeilichen Aus und Fortbildung verankert, um alle Polizeibeamte für dieses Thema zu sensibilisieren, alle Möglichkeiten zum Thema Opferschutz/Opferhilfe aus zuschöpfen und insgesamt ein professionelles Informations verhalten gegenüber Opfern zu erreichen. Neben der The matisierung im Dienstunterricht wurde dieser Bereich auch fester Bestandteil in der Aus und Fortbildung. 6. a) Welche Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Menschenhandel hat die Staatsregierung in den vergangenen vier Jahren umgesetzt? b) Welche Erfolge und Misserfolge sind zu verzeichnen ? c) Wie werden diese Maßnahmen evaluiert? Die den beiden staatlich geförderten Fachberatungsstellen Jadwiga Ökumenische gGmbH (JADWIGA) und Solwodi Bayern e. V. (SOLWODI) gewährte staatliche Förderung umfasst Mittel für Öffentlichkeitsarbeit. Die Fachberatungs stellen hielten z. B. Vorträge und auch Unterricht in Schulen, um auf das Problem und die Gefahren hinzuweisen. 7. a) Wie häufig erhielten in den vergangenen vier Jahren Opfer von Menschenhandel Zugang zu Entschädigungen für Opfer von vorsätzlich begangenen Straftaten? b) In welcher Höhe wurden die einzelnen Entschädigungen ausbezahlt? Da Opfer von Menschenhandel häufig Opfer von Gewaltta ten sind, können sie Leistungen nach dem Opferentschädi gungsgesetz (OEG) in Anspruch nehmen, sofern sie die An spruchsvoraussetzungen nach dem OEG erfüllen. Das OEG räumt Opfern von Gewalttaten, die in Deutschland durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, einen Rechts anspruch auf staatliche Entschädigung ein. Im Rahmen des OEG werden laufende finanzielle Hilfen (z. B. Grundrente, Berufsschadensausgleich etc.) und Heilbehandlungsmaß nahmen ebenso gewährt wie Fürsorgeleistungen, falls mit der Gewalttat über die gesundheitlichen Folgen hinaus auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ver bunden ist. Die Leistungen nach dem OEG werden auf An trag gewährt. Für die Leistungsbewilligung sind in Bayern die beim Zentrum Bayern Familie und Soziales angesiedel ten Versorgungsämter und Hauptfürsorgestellen zuständig. Die bayerische OEGStatistik differenziert nicht nach Art der Gewaltdelikte, sondern weist nur die Anzahl der nach dem OEG anspruchsberechtigten Personen (Opfer von Ge walttaten, die durch eine Gewalttat einen Gesundheitsscha den erlitten haben) aus. Deshalb können keine Angaben zu Fallzahlen bzw. Höhe der Entschädigungen gemacht wer den. Drucksache 17/4906 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 6