Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Meyer FREIE WÄHLER vom 07.11.2014 Schichtdienst in der Bayerischen Polizei Für die Zulage für den Schichtdienst ist es erforderlich, dass der Beamte 80 % pro Monat im Schichtdienst arbeitet. Das ist aber regelmäßig nicht möglich, da die Beamten regelmäßig zu anderen Diensten herangezogen werden. Damit erfüllen sie nicht die Voraussetzungen für den Schichtdienst und die Schichtzulage. Die Beamten können kaum noch 20 Jahre Schichtdienst nachweisen, was aber erforderlich ist, um mit 60 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen zu können. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugs- beamtinnen arbeiten derzeit im Schicht- oder Wechselschichtdienst ? a) Wie viele Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen erhalten die Schichtzulage nach § 12 BayZulV ? b) Warum wird in den übrigen Fällen keine Schichtzulage gezahlt? 2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugs- beamtinnen mussten in den letzten fünf Jahren ihren Schichtdienst unterbrechen für einen Einsatz bei einer Großveranstaltung oder andere Sondertätigkeiten (aufgeschlüsselt nach Gründen für die Unterbrechung des Schichtdienstes)? 3. Erfolgen die Besetzungen solcher Einsatzzüge für Großveranstaltungen oder Ähnliches aus den normalen Iststärken der Polizeipräsidien oder werden hierfür bei den Polizeipräsidien gesonderte Personalkapazitäten vorgehalten (aufgeschlüsselt nach Polizeipräsidien )? a) Wie ist bei Großveranstaltungen oder Ähnlichem das Verhältnis zwischen Personal der Landespolizei und Personal der Bereitschaftspolizei? b) Nach welchem Schlüssel oder nach welchen Kriterien wird dieses Verhältnis zwischen Personal der Landespolizei und Personal der Bereitschaftspolizei festgelegt ? c) Gibt es hier Unterscheide zwischen den zehn regionalen Polizeiverbänden? 4. Wie ist das Personal der Bereitschaftspolizei auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen verteilt? Nach welchem Schlüssel erfolgt diese Verteilung? 5. Wie viele Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen wurden in den letzten zehn Jahren mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. mit Erreichen der Altersgrenze nach der Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 2 BayBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt ? a) In wie vielen Fällen entfiel der Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz1 Nr. 3 BayBeamtVG? b) Mit wie vielen Ruhestandsversetzungen nach Erreichen der Altersgrenze nach der Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 2 BayBG rechnet die Staatsregierung in den kommenden zehn Jahren? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.01.2015 Die Schriftliche Anfrage wird unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Rechtsgrundlage für die Gewährung von Schichtzulagen ist § 12 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV). Dort sind in Nr. 1 die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage (Dienst rund um die Uhr) geregelt und in Nr. 2 die Zulage für Schichtdienste mit einer Zeitspanne von mindestens 13 bzw. 18 Stunden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Wechselschichtzulage nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BayZulV ist die Leistung von mindestens 80 Nachtschichtstunden in 14 Wochen (siehe auch Ziffern 55.2.2.1.2 und 55.2.2.4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten – BayVwVBes). Da eine Nachtschicht in der Regel mindestens zehn Stunden dauert, genügen somit acht Nachtschichten in 14 Wochen. Dies ist in den bei der Bayer. Polizei praktizierten starren oder flexiblen Schichtmodellen ohne Probleme zu erreichen, selbst wenn einzelne Nachtschichten wegen einer Unterstützungsleistung bei einer Großveranstaltung ausfallen würden. Bei der Schichtzulage nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BayZulV ist die wesentliche Voraussetzung, dass der Schichtplan eine Zeitspanne von mindestens 13 bzw. 18 Stunden umfasst. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Dienstverrichtung in bestimmten Verfügungsgruppen, bei denen im Wechsel Frühund Spätschichten (06.00 – 14.00 und 12.00 – 20.00 Uhr) geleistet werden. Bei dem genannten Zeitmodell beträgt die planmäßige Zeitspanne 14 Stunden, womit die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 b (mindestens 13 Stunden) im Allgemeinen erfüllt ist. Eine Unterbrechung durch einen Großeinsatz ist hierbei unschädlich. Daneben muss der Beamte die Zeitspanne auch individuell erreichen, d. h. zwi- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.03.2015 17/4912 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4912 schen seinem frühesten Dienstbeginn und dem spätesten Dienstende muss auch tatsächlich innerhalb eines Monats die jeweilige Zeitspanne erreicht worden sein. Temporäre Sondertätigkeiten oder Einsätze bei Großveranstaltungen führen in aller Regel nicht zum Verlust der Schichtzulage. Eine weitere der Voraussetzungen für die Schichtzulage nach § 12 BayZulV ist, wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, dass die Beamtinnen und Beamten ständig Schichtdienst leisten. Der Begriff „ständig“ ist gleichbedeutend mit „sehr häufig“, „regelmäßig“ oder „fast ausschließlich“ (BAG vom 12.11.1997, Az.: 10 AZR 27/97, ). Eine sporadische Dienstleistung nach Schichtplan genügt nicht. Ein dauerhafter Einsatz aufgrund von Schichtplänen muss gewährleistet sein (siehe auch Nr. 55.2.2 mit Unterpunkten BayVwVBes). 1. Wie viele Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen arbeiten derzeit im Schicht- oder Wechselschichtdienst? a) Wie viele Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen erhalten die Schichtzulage nach § 12 BayZulV? Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die Schichtdienst nach der Definition des § 12 BayZulV leisten, erhalten auch eine Zulage nach § 12 BayZulV. Für den durchschnittlichen Monat Juni 2014 waren das ca. 12.900 Beamtinnen und Beamte. Dies entspricht einem Anteil von deutlich über 40 % aller Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten. b) Warum wird in den übrigen Fällen keine Schichtzulage gezahlt? Die übrigen Beamtinnen und Beamten leisten keinen Schichtdienst im Sinne von § 12 BayZulV und erfüllen daher nicht die nötigen Voraussetzungen des § 12 BayZulV für die Zahlung einer Schichtzulage. 2. Wie viele Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen mussten in den letzten fünf Jahren ihren Schichtdienst unterbrechen für einen Einsatz bei einer Großveranstaltung oder andere Sondertätigkeiten (aufgeschlüsselt nach Gründen für die Unterbrechung des Schichtdienstes)? Zu dieser Frage können keine konkreten Daten mitgeteilt werden, da entsprechende Aufzeichnungen nicht geführt werden, und deshalb keine Erkenntnisse vorliegen. Eine Erhebung wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. 3. Erfolgen die Besetzungen solcher Einsatzzüge für Großveranstaltungen oder Ähnliches aus den normalen Iststärken der Polizeipräsidien oder werden hierfür bei den Polizeipräsidien gesonderte Personalkapazitäten vorgehalten (aufgeschlüsselt nach Polizeipräsidien)? Die geschlossenen Einheiten der Landespolizeipräsidien sind grundsätzlich als Einsatzzüge bei den Operativen Ergänzungsdiensten (OED) angegliedert. Ausnahmen bilden die geschlossenen Einheiten der Ballungsraumpräsidien Mittelfranken und München sowie die Einsatzzüge der Polizeiinspektion Flughafen des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord bzw. der Polizeiinspektion Augsburg Ergänzungsdienste (ED) des Polizeipräsidiums Schwaben Nord. Polizeipräsidium Dienststelle Iststärke (Stand 01.05.2014) Oberbayern Nord OED Erding 21 OED Fürstenfeldbruck 18 OED Ingolstadt 29 Polizeiinspektion (PI) Flughafen 23 Oberbayern Süd OED Rosenheim 18 OED Traunstein 14 OED Weilheim 12 Niederbayern OED Landshut 26 OED Passau 22 OED Straubing 28 Oberpfalz OED Amberg 31 OED Regensburg 27 OED Weiden 20 Schwaben Süd/West OED Kempten 23 OED Neu-Ulm 22 Schwaben Nord PI Augsburg ED 38 PI Dillingen 3 Unterfranken OED Aschaffenburg 25 OED Schweinfurt 26 OED Würzburg 25 Oberfranken OED Bamberg 17 OED Bayreuth 15 OED Coburg 13 OED Hof 13 Mittelfranken PI Ergänzungsdienste 133 PI Ansbach 32 PI Erlangen Stadt 26 PI Schwabach 25 München PI Ergänzungsdienste 1 191 PI Ergänzungsdienste 2 141 PI Ergänzungsdienste 3 110 Die fortlaufende Bewertung der Personalausstattung der geschlossenen Einheiten ist Führungsaufgabe der Landespolizeipräsidien . Bei besonderen Einsatzlagen sehen die Landespolizeipräsidien eine lageabhängige weitere Verstärkung der eigenen geschlossenen Einheiten durch die Zuordnung von Beamten der Polizeiinspektionen vor. Diese Kräfteaufrufe sind sehr selten. Detaillierte Aufzeichnungen wurden hierzu bei den Polizeipräsidien nicht geführt. a) Wie ist bei Großveranstaltungen oder ähnlichem das Verhältnis zwischen Personal der Landespolizei und Personal der Bereitschaftspolizei? b) Nach welchem Schlüssel oder nach welchen Kriterien wird dieses Verhältnis zwischen Personal der Landespolizei und Personal der Bereitschaftspolizei festgelegt? c) Gibt es hier Unterscheide zwischen den zehn regionalen Polizeiverbänden? Die Fragen 3 a, 3 b und 3 c werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Bayer. Landespolizei ist als Teil der staatlichen Polizei für alle der Polizei obliegenden Aufgaben, insbesondere der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung eingesetzt. Die Bayer. Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten eingesetzt wird. Die sachliche Zuständigkeit der Bayer. Bereitschaftspolizei umfasst unter anderem auch die Unterstützung der Landespolizei bei Versammlungen, Sportveranstaltungen und sonstigen Drucksache 17/4912 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Veranstaltungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit von solchen zeitlich begrenzten Einsätzen orientiert sich der polizeiliche Kräfteansatz an einer Beurteilung der Lage und Gefahrenprognose. Die Einsatzeinheiten der Bayerischen Bereitschaftspolizei unterstützen hierbei den polizeilichen Einzeldienst, wenn eigene Kräfte der Bayer. Landespolizei nicht oder nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen oder wenn die Einsatzdurchführung spezielle Fähigkeiten und Einsatzmittel erfordern. Der hierfür erforderliche Kräfteansatz ergibt sich aus der konkret zu bewältigenden polizeilichen Lage, die immer einer aktuellen einzelfallbezogenen Analyse und Bewertung unterliegt. Generelle Aussagen zu den vorliegenden Fragen sind deshalb nicht möglich. 4. Wie ist das Personal der Bereitschaftspolizei auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen verteilt? Nach welchem Schlüssel erfolgt diese Verteilung? Der nachstehenden Tabelle sind die Iststärken der jeweiligen Bereitschaftspolizeiabteilungen (BPA) zu entnehmen: Dienststelle Iststärken Stand 01.09.2014 Stamm- personal BiA, BiE, BiUSK, ETA davon BiE, BiUSK gesamt I. BPA München 156 219 219 375 II. BPA Eichstätt 143 596 0 739 III. BPA Würzburg 158 464 95 622 IV. BPA Nürnberg 226 429 289 655 V. BPA Königsbrunn 152 557 64 709 VI. BPA Dachau 232 578 283 810 VII. BPA SulzbachRosenberg 216 840 0 1.056 gesamt 1.283 3.683 950 4.966 Legende: BiA = Beamte in der Ausbildung BiE = Beamte in der Einsatzstufe BiUSK = Beamte im Unterstützungskommando ETA = Einsatztaktische Ausbildung Bei der I. BPA München handelt es sich um einen reinen Einsatzstandort und bei der II. BPA Eichstätt sowie der VII. BPA Sulzbach-Rosenberg um reine Ausbildungsstandorte der Bayerischen Bereitschaftspolizei. Bei den übrigen BPA sind sowohl Ausbildungsseminare als auch Einsatzhundertschaften vorhanden. Die Zuweisung von Personal der 2. und 3. Qualifikationsebene an die Bayerische Bereitschaftspolizei erfolgt, zeitgleich mit der Personalzuteilung an die anderen Polizeipräsidien und Verbände, halbjährlich abhängig vom ermittelten Personalbedarf, vor allem in den Bereichen Ausbildung und Einsatz. Dabei trifft das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei in eigener Verantwortung die Entscheidung, wie das zugewiesene Personal auf die einzelnen Abteilungen verteilt wird. Insbesondere der hohe Bedarf an Ausbildungspersonal zur Ausbildung der Beamtinnen und Beamten als Nachersatz für die steigenden Ruhestandsabgänge bei der Bayerischen Polizei, sowie die Anforderungen an die personelle Ausstattung der Einsatzhundertschaften, sind dabei zu berücksichtigen. 5. Wie viele Polizeivollzugsbeamte und Polizeivoll- zugsbeamtinnen wurden in den letzten zehn Jahren mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. mit Erreichen der Altersgrenze nach der Übergangsregelung des Art. 143 Abs.2 BayBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt? Wegen Einführung eines neuen Personalverwaltungssystems zum 01.07.2010 sind die Zahlen rückwirkend erst ab dem Jahr 2011 ermittelbar. Die bisherige gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand betrug für Polizeivollzugsbeamte bis zum 31.12.2011 60 Jahre. Ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2023 wird die Lebensarbeitszeit im Polizeivollzugsdienst vom 60. auf das 62. Lebensjahr verlängert (Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 2 BayBG). Der Antragsruhestand nach Art. 129 Satz 2 BayBG für Vollzugsbeamtinnen und -beamte wurde mit dem neuen Dienstrecht in Bayern zum 01.01.2011 eingeführt. Die Anhebung der besonderen gesetzlichen Altersgrenze begann im Jahr 2012 mit dem Geburtsjahrgang 1952. Die Zeitspanne zwischen frühestmöglichem Antragsruhestand und jeweiliger besonderer Altersgrenze wächst im Lauf des im Art. 143 Abs. 2 BayBG geregelten Übergangszeitraums erst auf. Seit dem Inkrafttreten des neuen Dienstrechts bis einschließlich 30.11.2014 traten insgesamt 2.695 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in den Ruhestand. a) In wie vielen Fällen entfiel der Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG ? Von den oben genannten Beamtinnen und Beamten traten seit dem Inkrafttreten des neuen Dienstrechts bis einschließlich 30.11.2014 58 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Antrag nach Art. 129 Satz 2 BayBG in den Ruhestand . Bei 52 dieser Antragsruhestände fiel nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG kein Versorgungsabschlag an, bei den restlichen sechs Fällen kommt ein Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG zur Anwendung, der sich nach der o. g. Zeitspanne bemisst. b) Mit vielen Ruhestandsversetzungen nach Errei- chen der Altersgrenze nach der Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 2 BayBG rechnet die Staatsregierung in den kommenden zehn Jahren? In den nächsten zehn Jahren werden voraussichtlich ca. 9.000 Beamtinnen und Beamte in den gesetzlichen Ruhestand eintreten. Darüber hinausgehende Personalabgänge durch vorzeitige Ruhestandsversetzungen, Entlassungen und Todesfälle erhöhen diese gesetzlichen Ruhestandsabgangszahlen , sodass die tatsächliche Zahl an ausscheidenden Beamten vermutlich höher liegen wird.