Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer SPD vom 13.12.2013 Mobile Reserve der Bayerischen Polizei Für Ausfallzeiten von Polizeibeamtinnen (Schwangerschaft bzw. Mutterschutz und Elternzeit) werden zusätzliche Stellen bereitgestellt. Diese Mobile Reserve umfasst derzeit 240 Stellen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Reichen diese Stellen in Anbetracht der steigenden Anzahl von Polizeibeamtinnen aus? 2. Weswegen werden nur die schwangerschaftsbedingten Ausfälle sowie die Anfangsphase der Elternzeit ausgeglichen , nicht aber die weitere Elternzeit und die familienpolitische Beurlaubung (und zwar auch, wenn sie von Polizeibeamten in Anspruch genommen wird)? 3. Ist es gerechtfertigt, eine Mobile Reserve nur für Ausfälle von Polizeibeamtinnen vorzuhalten, die bei den Landespolizeipräsidien im Wechselschichtdienst eingesetzt sind, nicht aber für andere Polizeibeamtinnen (z. B. bei der Kriminalpolizei )? 4. Weswegen werden für die polizeiliche Mobile Reserve nicht dieselben Grundsätze angewandt wie bei den Lehrern (z. B. Poolbildung, längerer Einsatz)? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 28.01.2014 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zurückgehend auf einen Beschluss des Bayer. Landtags (Drs. 12/9761) werden seit 1995/1996 für Ausfallzeiten von Polizeibeamtinnen aufgrund Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeiten zwischenzeitlich 240 zusätzliche Stellen bereitgestellt. Die Stellen werden zentral beim Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei in einem Stellenpool verwaltet. Im Rahmen der halbjährlichen Personalzuteilungen werden unter Berücksichtigung der für den Zeitpunkt der Zuteilung gemeldeten Schwangerschafts-, Mutterschutz- und Elternzeiten für jedes Präsidium die Zuteilungsansprüche ermittelt und verteilt. Dieses Instrument der Mobilen Reserve hat insbesondere auch zur Stärkung der Akzeptanz von Polizeibeamtinnen insgesamt beigetragen. Das Verteilungsverfahren wurde damals mit den Berufsvertretungen , dem Hauptpersonalrat und der Gleichstellungsbeauftragten entwickelt und abgestimmt. 1. Reichen diese Stellen in Anbetracht der steigenden Anzahl von Polizeibeamtinnen aus? Aktuell lässt sich die Situation zu familienpolitischen Ausfallzeiten wie folgt darstellen: Der Frauenanteil insgesamt im Vollzugsdienst bei den Polizeipräsidien der Landespolizei beträgt mit ca. 4.250 Beamtinnen (ohne Ausbildung) aktuell 16 % (Stand: 01/2014). Dieser verteilt sich jedoch ungleich auf die Verbände und korreliert mit dem Alter der Beschäftigten im Verband. Der Frauenanteil insgesamt wächst aufgrund des bei den Einstellungen langsam ansteigenden Frauenanteils von ca. 25 %; zwischenzeitlich haben jedoch auch die ersten „Generationen “ (von Frauen) die schwangerschaftsbedingten Ausfallzeiten mit Kindererziehung absolviert, und nachfolgende „Generationen“ beanspruchen erneute Ausfallzeiten. Der Anteil aller Elternzeiten im Polizeivollzugsdienst (mit und ohne Teilzeiten in Elternzeit) beträgt aktuell (Stichtag: 13.01.2014) 473. Davon entfallen 80 % der Elternzeiten auf Frauen, 20 % auf Männer. Der Anteil der kurzfristigen Elternzeiten (bis zu 2 Partnermonate) beträgt bei den Männern ca. 70 %. Mit den zuzeit landesweit als Mobile Reserve zur Verfügung stehenden Beamt(inn)en ist regelmäßig ein Ausgleich aller bis zur Zuteilungsentscheidung gemeldeten schwangerschaftsbedingten Ausfälle nach den festgelegten Kriterien (siehe Vorbemerkung) halbjährlich möglich. Ein Ausgleich der Elternzeiten nach den Kriterien der Mobilen Reserve (ca. 250 zum letzten Zuteilungstermin gemeldet) ist nicht in vollem Umfang möglich. 2. Weswegen werden nur die schwangerschaftsbedingten Ausfälle sowie die Anfangsphase der Elternzeit ausgeglichen, nicht aber die weitere Elternzeit und die familienpolitische Beurlaubung (und zwar auch, wenn sie von Polizeibeamten in Anspruch genommen wird)? Während einer längeren Abwesenheit (Elternzeit bzw. fa- milienpolitische Beurlaubung) kann die Planstelle wieder besetzt werden, weil die Beamten während der Zeit der Beurlaubung auf einer Leerstelle geführt werden können. Die so frei werdenden Stellen fließen in die Einstellungsplanung mit ein und können zum nächsten Einstellungstermin regelmä- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 28.02.2014 17/492 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/492 ßig wiederbesetzt werden. Eine klassische Abwesenheitsvertretung auf der Dienststelle während der Beurlaubung eines Beamten ist jedoch damit nicht möglich, da sonst ausgebildete Beamte jeweils nur für diesen Zweck befristet eingestellt werden müssten und bei Rückkehr der Beamten aus der Beurlaubung ihre Beschäftigung verlieren würden. Mit der Berufsqualifikation in der Fachlaufbahn Polizei hätten sie keine Einstellungsmöglichkeit bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber in Bayern, sodass dies nicht vertretbar ist. In der Gesamtschau können damit jedoch die fehlenden Kapazitäten durch Abwesenheiten ausgeglichen werden. Auf männliche Beamte ist dies nicht ohne Weiteres übertragbar , da die Zweckbindung der Mobilen Reserve wegen der umfangreichen gesetzlichen Beschäftigungsverbote und den eingeschränkten Verwendungsmöglichkeiten in der Schwangerschaft auf Polizeivollzugsbeamtinnen abzielt. Die in der Regel kurzfristigen Ausfallzeiten von Beamten für Elternzeiten (sog. „Vätermonate“) lassen sich im derzeitigen halbjährlichen Verteilverfahren nicht umsetzen. 3. Ist es gerechtfertigt, eine Mobile Reserve nur für Ausfälle von Polizeibeamtinnen vorzuhalten, die bei den Landespolizeipräsidien im Wechselschichtdienst eingesetzt sind, nicht aber für andere Polizeibeamtinnen (z. B. bei der Kriminalpolizei)? Im Gegensatz zu anderen Verwaltungsbereichen greifen für Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst während der Schwangerschaft umfangreiche gesetzliche Beschäftigungsverbote und eingeschränkte Verwendungsmöglichkeiten (kein Schichtdienst, kein gefahrgeneigter Außendienst etc.). Aufgrund dieser Besonderheit stehen die Beamtinnen bereits während ihrer Schwangerschaft nicht mehr für die Schichtdienstleistung zur Verfügung. Die Kriterien für eine Verteilung sind deshalb eng gefasst. Berücksichtigt werden Ausfälle von – Polizeibeamtinnen – der 2. und 3. QE – bei den Präsidien der Landespolizei – im Wechselschichtdienst. Beamtinnen der Kriminalpolizei im Wechselschichtdienst unterfallen diesen Kriterien und werden im Rahmen der Mobilen Reserve ersetzt. Auf diese Zweckbindung abstellend wurden die Planstellen der Mobilen Reserve für die Polizei bewilligt. Der Ersatz in Sonderverbänden (Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei und BLKA), die nicht regelmäßig Schichtdienst verrichten, sowie im Tagesdienst, ist damit nicht erfasst. Eine Ausweitung der Mobilen Reserve, z. B. auf alle Verbände , alle Dienstleistungen auch im Tagesdienst und alle Elternzeiten im tatsächlichen Umfang, würde einen erheblichen Planstellenmehrbedarf bedeuten, der mit dem jetzigen Verteilverfahren der Mobilen Reserve jedoch nicht mehr zu bewältigen wäre. Es müssten dauerhafte „Reserveeinheiten“ gebildet werden mit der Folge, dass Beamte längerfristig als Springer innerhalb eines gesamten Polizeipräsidiums oder bayernweit mit ständig wechselnden Dienstorten (u. a. ohne Ortskenntnis im Streifendienst) eingesetzt werden müssten. Aufgrund dieser Folgen wurde eine Änderung des Verfahrens nach Diskussion mit allen Polizeipräsidien mehrheitlich abgelehnt. 4. Weswegen werden für die polizeiliche Mobile Reserve nicht dieselben Grundsätze angewandt wie bei den Lehrern (z. B. Poolbildung, längerer Einsatz)? Die Berufsgruppen sind von den Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen zu verschieden, sodass vergleichbare Grundsätze nicht gelten können. Im Unterschied zu den polizeilichen Kriterien für eine Zuweisung einer Mobilen Reserve umfasst die Zweckbindung der Mobilen Reserve für Lehrer auch kurzfristige Unterrichtsausfälle aufgrund Fortbildung und Krankheit, nicht wie bei der Polizei ausschließlich für schwangerschaftsbedingte bzw. familienpolitische Ausfallzeiten. Ein Teil der Lehrkräfte der Mobilen Reserve ist unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis integrierter Bestandteil des Personals an Grund- und Mittelschulen. Entsprechend sind diese Kapazitäten im Haushalt hinterlegt. Diese Lehrkräfte der Mobilen Reserve sind einzelnen Schulamtsbezirken zugeordnet. Darüber hinaus wird die Mobile Reserve im Rahmen eines Mehrstufenmodells in den Monaten November, Januar und Februar auf der Basis befristeter Arbeitsverträge aufgestockt . Die Aufstockungen erfolgten jeweils bedarfsorientiert auf der Grundlage regelmäßiger Stichtagserhebungen, d. h. aktuelle Entwicklungen der Vertretungssituation wurden bei der jeweiligen Zuweisung der zusätzlichen Stellenkontingente an die Regierungen berücksichtigt. Dies ist bei der Polizei als interner Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes nicht möglich. Ausgebildete Polizeibeamte als Vertretungskräfte stehen am Arbeitsmarkt in der Regel nicht zur Verfügung und können nicht durch anders ausgebildete Hilfskräfte am Arbeitsmarkt kompensiert werden. Deshalb können kurzfristige Ausfallzeiten bei der Polizei mittels der Mobilen Reserve nicht sinnvoll abgedeckt werden. Kurzfristige Ausfallzeiten im Polizeibereich werden deshalb in gewissem Umfang bei der Sollstärkenfestlegung für die Dienststellen berücksichtigt. Die Tätigkeit in der Mobilen Reserve für Lehrer dauert in der Regel bis zu zwei Schuljahre. Die eingesetzten Lehrer müssen dafür wechselnde Dienstorte und längere Anfahrtszeiten in Kauf nehmen und haben oft keine festen Klassenzuweisungen (sog. „Springer“). Der Vorteil dieses Systems sind kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten bei Personalausfall , verbunden sind damit wechselnde Tätigkeiten. Aus diesem Grund wurde im Polizeibereich nur eine halbjährige Zweckbindung für die Mobile Reserve gewählt. Dadurch hat der Beamte/die Beamtin nach dieser Verwendung die Möglichkeit, in diesem Präsidium zu verbleiben. Die Dienststelle, die eine schwangere Beamtin meldet, erhält bei der nächsten Personalzuteilung einen zweckgebundenen Zuteilungsanteil zunächst für ein halbes Jahr. Die Beamten können anschließend ohne Zweckbindung im Verband verbleiben und müssen keine Versetzung in ein anderes Präsidium befürchten.