Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Ritter SPD vom 14.11.2014 Bayerische Teilnehmer bei Demonstration „Hooligans gegen Salafismus“ Der aktuellen Presseberichterstattung ist zu entnehmen, dass am 26.10.2014 in Köln eine bundesweite Demonstration unter dem Motto „Hooligans gegen Salafismus“ (HoGeSa ) stattfand. Dies war eine der größten rechtsradikalen Demonstrationen der letzten Jahre. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Personen aus Bayern haben nach Kenntnis der bayerischen Sicherheitsbehörden an der Demonstration teilgenommen und welchen Gruppen oder Organisationen sind diese Teilnehmer zuzuordnen (bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Ort, Zugehörigkeit zu bestimmter Szene wie Rocker, Fanszene, Rechtsextreme, Zugehörigkeit zu konkreten Gruppen, ggf. Eintrag in Datei „Gewalttäter Sport).. 2. Gegen wie viele der Teilnehmer aus Bayern wurde im Zusammenhang mit der Demonstration am 26.10. in Köln wegen welcher Delikte ermittelt? 3. In wie vielen Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet oder Strafbefehle erlassen? 4. Welche in Bayern aktiven Gruppierungen haben nach Kenntnis der bayerischen Sicherheitsbehörden die Demonstration im Vorfeld beworben? 5. In wie vielen Fällen gab es im Vorfeld der Demonstration Gefährderansprachen durch die Polizei? 6. Wie viele und welche Auflagen wurden im Vorfeld der Demonstration gegen Gefährder aus Bayern ausgesprochen ? 7. Welche Konsequenzen zieht die Staatsregierung aus den Vorkommnissen während der Demonstration in Köln und welche Maßnahmen wird sie zukünftig ergreifen, um bei vergleichbaren Demonstrationen das von aus Bayern kommenden Gefährdern ausgehende Risiko zu minimieren ? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 14.01.2015 1. Wie viele Personen aus Bayern haben nach Kenntnis der bayerischen Sicherheitsbehörden an der Demonstration teilgenommen und welchen Gruppen oder Organisationen sind diese Teilnehmer zuzuordnen (bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Ort, Zugehörigkeit zu bestimmter Szene wie Rocker, Fanszene, Rechtsextreme, Zugehörigkeit zu konkreten Gruppen , ggf. Eintrag in Datei „Gewalttäter Sport“)? Nach bisherigem Erkenntnisstand der bayerischen Polizei nahmen zwölf namentlich bekannte Personen an der Demonstration teil: Anzahl Wohnort Szene Phänomen- bereich “rechts“ Gewalttäter Sport 3 München TSV 1860 München – Brigade Giesing (Fanszene) X X 3 München TSV 1860 München – Brigade Giesing X keine Erkenntnisse 2 München TSV 1860 München – Brigade Giesing keine Erkenntnisse X 2 München TSV 1860 München – Brigade Giesing keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse 1 Kammerstein keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse 1 Bindlach keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse keine Erkenntnisse 2. Gegen wie viele der Teilnehmer aus Bayern wurde im Zusammenhang mit der Demonstration am 26.10. in Köln wegen welcher Delikte ermittelt? 3. In wie vielen Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet oder Strafbefehle erlassen? Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bayer. Polizei liegen bislang keine Erkenntnisse darüber vor, dass die unter Nr. 1 aufgeführten Personen während der Versammlung Straftaten begangen haben. 4. Welche in Bayern aktiven Gruppierungen haben nach Kenntnis der bayerischen Sicherheitsbehörden die Demonstration im Vorfeld beworben? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. 5. In wie vielen Fällen gab es im Vorfeld der Demonstration Gefährderansprachen durch die Polizei? Im Vorfeld der Versammlung wurde eine Gefährderansprache durch die Polizei durchgeführt. 6. Wie viele und welche Auflagen wurden im Vorfeld der Demonstration gegen Gefährder aus Bayern ausgesprochen ? Auflagen im Vorfeld der Versammlung gegen Gefährder aus Bayern wurden nicht ausgesprochen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.03.2015 17/4924 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4924 7. Welche Konsequenzen zieht die Bayerische Staatsregierung aus den Vorkommnissen während der Demonstration in Köln und welche Maßnahmen wird sie zukünftig ergreifen, um bei vergleichbaren Demonstrationen das von aus Bayern kommenden Gefährdern ausgehende Risiko zu minimieren? Die Sicherheitsbehörden in Bayern nehmen sich der aktuellen Sicherheitslage in Zusammenhang mit der HoGeSa an und bereiten sich intensiv vor. Insbesondere werden entsprechende Erkenntnisse aus dem Bereich Staatsschutz und Fußballveranstaltungen ausgewertet und zusammengeführt . Präventivpolizeiliche Maßnahmen, wie z. B. Gefährderansprachen , werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben getroffen. Versammlungsverbote sind im Vorfeld einer Versammlung als Ultima Ratio nur in engem Rahmen möglich. Die nach Art. 8 des Grundgesetzes geschützte Versammlungsfreiheit ist für einen demokratischen Staat von elementarer Bedeutung und ermöglicht es jedem Einzelnen, sich am demokratischen Prozess öffentlicher Meinungsbildung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere auch für politische Minderheiten, die dank der Versammlungsfreiheit die Möglichkeit haben, sich in der Öffentlichkeit Gehör zu verschaffen und auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen. Die Gesellschaft hat daher Versammlungen hinzunehmen, selbst wenn im Rahmen der Versammlung Meinungen vertreten und geäußert werden, die in der breiten Öffentlichkeit nicht konsensfähig sind. Das Recht, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist von den Versammlungsbehörden stets zu beachten. Jedoch sind in engen Grenzen Fälle denkbar, in denen ein vorbeugendes Versammlungsverbot ausgesprochen werden kann. Nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) kann eine Versammlung dann beschränkt oder verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verbotsverfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durch- führung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine identische Befugnis findet sich in § 15 des Versammlungsgesetzes des Bundes, das noch in den Ländern gilt, die nach der Föderalismusreform I (noch) kein eigenes Landesversammlungsgesetz erlassen haben. Verbote dürfen aber nur im Einzelfall und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Ein vorbeugendes Verbot erfordert eine durch erkennbare Umstände gesicherte Gefahrenprognose in Bezug auf eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Die Beweislast hierfür liegt bei der Behörde. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierfür nicht aus. Ob die Versammlungsbehörde für ihre Prognose auf frühere Erfahrungen, hier insbesondere den gewalttätigen Verlauf der Demonstration in Köln, Bezug nehmen kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Sie muss belastbar darlegen können, dass bei der angezeigten Versammlung erneut ein unfriedlicher Verlauf zu erwarten ist. Indizien dafür können sein, dass die gleichen Veranstalter oder Personen, die deren Umfeld zurechenbar sind, hinter der neuerlichen Veranstaltung stehen, oder ausreichende Erkenntnisse vorliegen, dass an den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligte Personen auch an der neuerlichen Versammlung teilnehmen wollen. Ob dies im Einzelfall nachgewiesen werden kann, hängt entscheidend von entsprechenden Erkenntnissen von Polizei und Verfassungsschutz ab. Für ein Verbot ist zudem erforderlich, dass eine Versammlung überwiegend einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder der Veranstalter einen solchen Verlauf anstrebt oder zumindest billigt. Gehen Gewalttätigkeiten dagegen nur von einzelnen Teilnehmern oder einer Minderheit aus, müssen sich die Maßnahmen in erster Linie gegen diese richten, ohne die Grundrechtsausübung der friedlichen Teilnehmer einzuschränken. Es sei denn, die Ausschreitungen begründen eine Lage, die von der Polizei nicht mehr beherrschbar ist, so dass nur noch ein Verbot der Versammlung als Ganzes geeignet ist, die Gefahren abzuwehren. In jedem Fall stellt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Versammlung also ausgesprochen hohe Anforderungen an die Gefahrenprognose .