Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.11.2014 Unterbringungschaos in der Erstaufnahme Mit dem „Winternotfallplan Asyl“ beschloss das Kabinett am 21.10.2014, dass in allen 96 Landkreisen und kreisfreien Städten Bayerns kurzfristige Unterbringungskapazitäten (Hallen, o. ä.) für je 200–300 Personen benannt werden sollen , einschließlich der Sicherstellung der hierzu notwendigen materiellen und medizinischen Versorgungskapazitäten. Weiter sollen die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils Grundstücke benennen, die innerhalb kurzer Frist im Notfall mit Containern bebaut werden können (Unterbringung dort für 2–3 Monate). Dann sollen noch Temporärbauten geplant werden, die in einigen Wochen aufbaubar sind (Unterbringung dort für einige Jahre). Nach der Übertragung der Zuständigkeit für Gemeinschaftsunterkünfte auf die kommunale Ebene erfolgt also nun auch die Übertragung der Aufgabe der Unterbringung, medizinischer Versorgung und Betreuung noch während der Erstaufnahmeprozesse. Es leben immer mehr Flüchtlinge in Bayern, die meines Erachtens seit Monaten und Jahren in prekären Lebenssituationen untergebracht sind. Wir sollten ihnen nach meiner Auffassung eine sichere Bleibe ermöglichen, von dort aus sie auch endlich Sprach- und Integrationskurse besuchen lassen und sie auch schnellstmöglich arbeiten lassen. Ihre Kinder sollen meines Erachtens schnell Kindergärten und Schulen besuchen können und wir sollten diese nicht zwingen , länger als unbedingt erforderlich in überfüllten Massenunterkünften zu wohnen. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie lange werden noch „Notfalldependancen“ der Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Regierungen von Mittelfranken und Oberbayern betrieben werden? b) Wie lange ist der jeweilige Verbleib der Flüchtlinge in diesen problematischen Unterkünften wie Lkw-Hallen und Möbelhäusern geplant? c) Wie wird die Schulpflicht in der Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen) sichergestellt? 2. a) Welche sogenannte Notüberlaufeinrichtungen oder Bettenrasten – für Flüchtlinge zwischen der Erstaufnahme und der Weiterleitung in die Landkreise – gibt es mittlerweile? b) Wie viele Flüchtlinge sollen in diesen meines Erachtens problematischen Unterkünften bleiben? c) Wie lange sollen die Flüchtlinge in diesen Einrichtungen bleiben, aufgeschlüsselt nach geplanter Schließung der Einrichtung? 3. a) Wie wird sichergestellt, dass die Flüchtlinge an allen Orten, an denen sie während des Erstaufnahmeprozesses untergebracht sind, ihr Taschengeld ausbezahlt bekommen? b) Wohin sollen die Flüchtlinge kommen, wenn sie nach dem „Winternotfallplan Asyl“ der Staatsregierung in den 96 Landkreisen und kreisfreien Städten Bayerns in kurzfristige Unterbringungskapazitäten (Hallen, o. Ä.) für je 200–300 Personen untergebracht worden sind? c) Wie lange sollen die Flüchtlinge in diesen Hallen verbleiben ? 4. a) Wie soll die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in den verschiedenartigen Notunterkünften sichergestellt werden? b) Welche Standards werden an geplante Containersiedlungen gestellt, wie lange sollen die Flüchtlinge dort maximal bleiben? c) Ist gewährleistet, dass die Kinder während der Zeit in Notunterkünften – außerhalb der Erstaufnahme – Kindertagesstätten und Schulen besuchen können? 5. a) Wie viele Flüchtlinge gibt es mittlerweile im Erstaufnahmesystem in Bayern? b) Welche Betreuungsschlüssel in der Asylsozialarbeit, in der psychologischen und medizinischen Betreuung existieren derzeit? c) Wie soll die Betreuung in den Notüberlaufeinrichtungen , kurzfristigen Unterbringungskapazitäten, Containerlagern etc. jeweils sichergestellt werden? 6. a) Wie viele Flüchtlinge sind insgesamt derzeit in Landkreisen und kreisfreien Städten untergebracht, aufgeschlüsselt nach den betroffenen Kommunen? b) Wie viele Stellen gibt es in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Asylsozialarbeit in Bayern, aufgeschlüsselt nach den betroffenen Kommunen? c) Wie fördert die Staatsregierung bürgerschaftliches Engagement in der Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen , Provisorien und Außenstellen)? 7. a) Welche leer stehenden Gebäude des Bundes und des Landes wie Kasernen, Gutshöfe u. ä., in denen Flüchtlinge untergebracht werden können, gibt es derzeit in Bayern – bitte eine vollständige Liste beifügen? b) Welche Standorte, in denen Flüchtlinge derzeit untergebracht sind, stehen nur befristet zur Verfügung, aufgeschlüsselt nach Termin der Befristung? c) Wie soll sichergestellt werden, dass die Kinder und Jugendlichen schnell Schulen und Kindertagesstätten besuchen können? 8. a) Wie werden Kommunen vom Freistaat unterstützt, die zur Aufnahme von Flüchtlingen kurzfristig Kindertagesstätten oder Schulen erweitern müssen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.03.2015 17/4929 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4929 b) Wie werden Schulsozialarbeit und Schulpsychologie durch den Freistaat zur Betreuung von Flüchtlingen aufgestockt und der Rechtsanspruch auf Leistungen des KJHG für die Kinder, Jugendlichen und Familien in Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen, Provisorien und Außenstellen) sichergestellt? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 14.01.2015 Vorbemerkung: Der sog. „Winternotfallplan“ ist eine planerische Konzeption , die nur in Kraft gesetzt wird, wenn die Kapazitäten der vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen, Dependancen und Not-Erstaufnahmeeinrichtungen nicht ausreichen. Davon ist aber derzeit nicht auszugehen. Die Anfrage wird daher im Hinblick auf die Not-Erstaufnahmeeinrichtungen beantwortet . Flüchtlinge sind Personen, deren Status als Flüchtling von einer nationalen Regierung anerkannt wurde. Sie sind nach den allgemeinen Sozialgesetzen sozialleistungsberechtigt und erhalten daher keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz . Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vor allem Personen leistungsberechtigt, bei denen noch nicht feststeht, ob sie sich berechtigterweise auf einen Schutzgrund berufen können. Bei der Beantwortung der Anfrage wird davon ausgegangen, dass die Anfrage auf Letztere abzielt. 1. a) Wie lange werden noch „Notfalldependancen“ der Erstaufnahmeeinrichtungen durch die Regierungen von Mittelfranken und Oberbayern betrieben werden? Da in jedem Regierungsbezirk eine Aufnahmeeinrichtung geplant ist und zusätzlich zu den bestehenden Erstaufnahmeeinrichtungen reguläre Dependancen geschaffen werden , werden die Not-Aufnahmeeinrichtungen sukzessive abgebaut werden können, sofern nicht Mietverträge entgegenstehen . So ist bereits in Regensburg eine ÜbergangsAufnahmeeinrichtung mit einer Kapazität von 280 Plätzen am 16.12.2014 in Betrieb genommen worden und eine neue Erstaufnahmeeinrichtung in Deggendorf am 02.01.2015 mit Platz für 501 Asylbewerber ans Netz gegangen. b) Wie lange ist der jeweilige Verbleib der Flüchtlinge in diesen problematischen Unterkünften wie LkwHallen und Möbelhäusern geplant? Siehe hierzu die Antwort zu Frage 1 a Im Übrigen ist die Aufenthaltsdauer im Bereich der Erstaufnahme nach § 47 Asylverfahrensgesetz auf längstens 3 Monate begrenzt. c) Wie wird die Schulpflicht in der Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen) sichergestellt ? In der Erstaufnahme besteht keine Schulpflicht, siehe im Einzelnen Art. 35 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Erziehungs - und Unterrichtsgesetzes (BayEUG). 2. a) Welche sogenannte Notüberlaufeinrichtungen oder Bettenrasten – für Flüchtlinge zwischen der Erstaufnahme und der Weiterleitung in die Landkreise – gibt es mittlerweile? Die Erstaufnahmeeinrichtungen München und Zirndorf haben einige auf längere Zeit angelegte Dependancen. Die sogenannten Not-Erstaufnahmeeinrichtungen ändern sich laufend je nach dem aktuellen Bedarf. Zum Stand 30.12.2014 bestanden folgende: Oberbayern Not-Aufnahmeeinrichtung Arbeiterwohnheim München Not-Aufnahmeeinrichtung Erding Not-Aufnahmeeinrichtung Germering Mittelfranken Not-Aufnahmeeinrichtung Nürnberg I Not-Aufnahmeeinrichtung Nürnberg II Not-Aufnahmeeinrichtung Fürth Not-Aufnahmeeinrichtung Erlangen Not-Aufnahmeeinrichtung Schwabach Not-Aufnahmeeinrichtung Herzogenaurach Not-Aufnahmeeinrichtung Langenzenn Not-Aufnahmeeinrichtung Pleinfeld Not-Aufnahmeeinrichtung Bad Windsheim Not-Aufnahmeeinrichtung Ansbach Niederbayern Not-Aufnahmeeinrichtung Neuschönau Not-Aufnahmeeinrichtung Kelheim Not-Aufnahmeeinrichtung Regen Not-Aufnahmeeinrichtung Regenhütte Not-Aufnahmeeinrichtung Freyung Not-Aufnahmeeinrichtung Landshut Schwaben Not-Aufnahmeeinrichtung Augsburg Not-Aufnahmeeinrichtung Alfred-Delp-Kaserne Donauwörth Not-Aufnahmeeinrichtung Grüntenkaserne Sonthofen Unterfranken Not-Aufnahmeeinrichtung Erlöserschwestern Würzburg Not-Aufnahmeeinrichtung Technikum Würzburg Not-Aufnahmeeinrichtung GU Würzburg Oberfranken Not-Aufnahmeeinrichtung Bayreuth I Not-Aufnahmeeinrichtung Bayreuth II Daneben gibt es in Niederbayern noch eine bettenführende Regierungsaufnahmestelle. Die früher teilweise in anderen Regierungsbezirken vorhandenen Einrichtungen bzw. dementsprechenden Planungen werden zwischenzeitlich als Dependance oder Not-Aufnahmeeinrichtung für die bestehenden Aufnahmeeinrichtungen genutzt bzw. wurden zugunsten dieser Einrichtungen zurückgestellt. b) Wie viele Flüchtlinge sollen in diesen meines Erachtens problematischen Unterkünften bleiben? Siehe Antwort zu Frage 1 a und 1 b. c) Wie lange sollen die Flüchtlinge in diesen Einrichtungen bleiben, aufgeschlüsselt nach geplanter Schließung der Einrichtung? Zu den Not-Aufnahmeeinrichtungen siehe auch Antwort zu Frage 2 b. Hinsichtlich der Unterbringung in sog. betten- Drucksache 17/4929 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 führenden Regierungsaufnahmestellen ist ergänzend festzuhalten , dass die Asylbewerber dort nur vorübergehend untergebracht werden sollen, bis eine Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft bzw. Unterbringungseinrichtung einer Kreisverwaltungsbehörde erfolgt. 3. a) Wie wird sichergestellt, dass die Flüchtlinge an allen Orten, an denen sie während des Erstaufnahmeprozesses untergebracht sind, ihr Taschengeld ausbezahlt bekommen? Das Taschengeld wird vom Sozialamt der jeweiligen Kommune ausgezahlt. b) Wohin sollen die Flüchtlinge kommen, wenn sie nach dem „Winternotfallplan Asyl“ der Staatsregierung in den 96 Landkreisen und kreisfreien Städten Bayerns in kurzfristige Unterbringungskapazitäten (Hallen, o. ä.) für je 200–300 Personen unterbracht worden sind? Falls der Winternotfallplan tatsächlich in Kraft gesetzt werden sollte, kommen die Asylbewerber nach dem Aufenthalt in Unterkünften der Stufe 1 des Winternotfallplans in Unterkünfte im Rahmen der Stufe 2 des Winternotfallplans. c) Wie lange sollen die Flüchtlinge in diesen Hallen verbleiben? Lt. Stufe 1 des Notfallplans maximal 5 bis 6 Wochen. 4. a) Wie soll die medizinische Versorgung der Flüchtlinge in den verschiedenartigen Notunterkünften sichergestellt werden? Die Asylbewerber nehmen an der allgemeinen medizinischen Versorgung der einheimischen Bevölkerung teil. Zudem ist in vielen der Not-Aufnahmeeinrichtungen mittlerweile eine ärztliche Versorgung vor Ort sichergestellt. b) Welche Standards werden an geplante Containersiedlungen gestellt, wie lange sollen die Flüchtlinge dort maximal bleiben? Containerunterkünfte haben mindestens den Standard von Festbauten und bieten heutzutage eine menschenwürdige Unterbringung mit allen notwendigen Einrichtungen, wie sanitäre Anlagen, Gemeinschafts- oder ärztliche Behandlungsräume . Die Verweildauer beträgt wie bei allen Erstaufnahmeeinrichtungen maximal 3 Monate. c) Ist gewährleistet, dass die Kinder während der Zeit in Notunterkünften – außerhalb der Erstaufnahme – Kindertagesstätten und Schulen besuchen können ? Da die Notunterkünfte Teil der Erstaufnahme sind, gibt es für diese Zeit keine Schulpflicht. Für die Kommunen besteht keine Pflicht, Kindertagesbetreuung sicherzustellen (vgl. hierzu Antwort zu Frage 8 a). 5. a) Wie viele Flüchtlinge gibt es mittlerweile im Erstaufnahmesystem in Bayern? Dies ändert sich tagesaktuell. Stand Ende Dezember 2014 waren es 5.526 Asylbewerber. b) Welche Betreuungsschlüssel in der Asylsozialarbeit , in der psychologischen und medizinischen Betreuung existieren derzeit? Für die Asylsozialberatung liegt der Schlüssel in den Erstaufnahmeeinrichtungen bei 1:100, außerhalb bei 1:150. Hinsichtlich der psychologischen und medizinischen Betreuung gilt das Gleiche wie für die einheimische Bevölkerung. Zudem wurden in vielen der Not-Aufnahmeeinrichtungen Möglichkeiten geschaffen, eine kurative Versorgung in den Einrichtungen sicherzustellen. c) Wie soll die Betreuung in den Notüberlaufeinrichtungen , kurzfristigen Unterbringungskapazitäten, Containerlagern etc jeweils sichergestellt werden? Hierfür werden kurzfristige Verträge mit den Wohlfahrtsverbänden bzw. Ärzten geschlossen. 6. a) Wie viele Flüchtlinge sind insgesamt derzeit in Landkreisen und kreisfreien Städten untergebracht , aufgeschlüsselt nach den betroffenen Kommunen? In Aufnahmeeinrichtungen leben 5.526 Personen; in Gemeinschaftsunterkünften 12.826 Personen; durch die Kreisverwaltungsbehörden sind 24.328 Personen untergebracht; in privaten Wohnungen leben 989 Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Insgesamt handelt es sich um 43.669 Personen (Stand Ende Dezember 2014). Eine Aufschlüsselung nach Kommunen ist wegen der derzeit hohen Arbeitsbelastung bei den Regierungen nicht möglich. b) Wie viele Stellen gibt es in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Asylsozialarbeit in Bayern , aufgeschlüsselt nach den betroffenen Kommunen ? Derzeit gibt es 209 Vollzeitstellen in den Landkreisen und kreisfreien Städten (in staatlicher, kommunaler und privater Unterbringung). Lediglich in den Landkreisen Erding und Ebersberg wird die Betreuung ausschließlich von den jeweiligen Kommunen selbstständig organisiert. Eine Aufschlüsselung nach Kommunen ist wegen der derzeit hohen Arbeitsbelastung der Regierungen nicht möglich. Zudem erfolgt die Betreuung teilweise auch landkreisübergreifend . c) Wie fördert die Staatsregierung bürgerschaftliches Engagement in der Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen , Provisorien und Außenstellen)? Gefördert werden Koordinierungsstellen Bürgerschaftliches Engagement, die engagementfeldübergreifend tätig sind. Ehrenamtliche, die sich im Bereich Asyl und Flüchtlinge engagieren wollen, haben hier eine mögliche Anlaufstelle. Weiterhin bietet die ebenfalls vom Freistaat geförderte Asylsozialberatung eine Anlaufstelle zur Unterstützung von Ehrenamtlichen . Zusätzlich unterstützt die Staatsregierung in mehreren Einzelprojekten finanziell, so z. B. ehrenamtliche Deutschkurse , Verdienstausfallentschädigung für ehrenamtliche Helfer oder im Rahmen von „fit for move“. 7. a) Welche leer stehenden Gebäude des Bundes und des Landes wie Kasernen, Gutshöfe u. ä., in denen Flüchtlinge untergebracht werden können, gibt es derzeit in Bayern – bitte eine vollständige Liste beifügen ? Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4929 Hinsichtlich der Liegenschaften des Bundes in Bayern liegen der Staatsregierung keine Listen vor. Insoweit wird angeregt , bei Bedarf eine dementsprechende Aufstellung über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu erbitten. Was die Liegenschaften des Freistaates Bayern, die ggf. zur Unterbringung von Asylbewerbern herangezogen werden können, angeht, wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfragen des Herrn Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn vom 17.06.2014 auf Drs. 17/2981–2987 verwiesen. b) Welche Standorte, in denen Flüchtlinge derzeit untergebracht sind, stehen nur befristet zur Verfügung , aufgeschlüsselt nach Termin der Befristung ? Die Laufzeiten der Mietverträge für die staatlichen Unterkünfte werden statistisch nicht erfasst. Insoweit müssten seitens der zuständigen Regierungen die Laufzeiten aufwendig durch Akteneinsicht ermittelt werden, was aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastungen im vorgegebenen Zeitrahmen nicht zu leisten ist. Zu den Laufzeiten der durch die Kreisverwaltungsbehörden vorgehaltenen Kapazitäten liegen hier keine Erkenntnisse vor. c) Wie soll sichergestellt werden, dass die Kinder und Jugendlichen schnell Schulen und Kindertagesstätten besuchen können? Sobald der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung abgeschlossen ist, besteht Schulpflicht bzw. Anspruch nach dem SGB VIII auf einen Betreuungsplatz. 8. a) Wie werden Kommunen vom Freistaat unterstützt, die zur Aufnahme von Flüchtlingen kurzfristig Kindertagesstätten oder Schulen erweitern müssen? Kindergärten Die Kindertagesbetreuung ist kommunale Pflichtaufgabe. Über das Sicherstellungsgebot in Art. des 5 Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sind die Gemeinden verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen der Kindertagesbetreuung zu schaffen. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinden bei dieser Aufgabe durch Zuschüsse im Rahmen der Investitionsund Betriebskostenförderung. Nach § 6 Abs. 2 SGB VIII haben Ausländer Anspruch auf Jugendhilfeleistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Spätestens mit Aufenthaltsgestattung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer dezentralen Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde haben somit auch die Asylbewerberkinder Anspruch auf Bildung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Freistaat leistet die kindbezogene Förderung nach BayKiBiG an die Kommune; diese hälftige staatliche Mitfinanzierung erfolgt für alle Kinder, also auch für Kinder von Asylbewerbern. Die Investitionskostenförderung wird grundsätzlich auch für solche Plätze geleistet, die der Betreuung von Kindern von Asylbewerbern dienen. Mit der Zahl der Kinder steigt auch die staatliche Förderung. Ohne Frage nimmt gleichzeitig die finanzielle Belastung der Kommune zu (insbesondere auch hinsichtlich des nicht durch BayKiBiG abgedeckten Teils der Betriebskosten und hinsichtlich der Elternbeiträge, die bei fehlendem Einkommen durch das Jugendamt zu übernehmen sind). Während des Besuchs einer Kindertagesstätte werden Kinder von Asylbewerbern und Flüchtlingen auch in die flächendeckend angebotenen Vorkurse Deutsch aufgenommen . Die Vorkurse sind eine Maßnahme zur Verbesserung der Sprachkompetenzen von Vorschulkindern, insbesondere für Kinder, deren beide Elternteile nichtdeutschsprachiger Herkunft sind. Die Vorkurse ergänzen und unterstützen die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen im Bereich der sprachlichen Bildung und werden dort von pädagogischen Fachkräften und Grundschullehrkräften in Kooperation durchgeführt. Schulen In öffentlichen Grund- und Mittelschulen tragen die Kommunen nur die Kosten des Sachaufwandes. Das Personal wird durch die staatlichen Schulämter gestellt. Ähnlich verhält es sich bei den staatlichen Berufsschulen. Bei kommunalen Berufsschulen werden den Kommunen die Kosten ihres Lehrpersonals zu 70 v.H. vom Freistaat erstattet. Darüber hinaus erhalten die Kommunen für die Beschulung von schulpflichtigen Asylbewerber- und Flüchtlingskindern und Jugendlichen Gastschulbeiträge, auch wenn diese ihren Wohnsitz in der eigenen Gebietskörperschaft haben. Weitere Zuweisungen an die Kommunen erfolgen im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). b) Wie werden Schulsozialarbeit und Schulpsychologie durch den Freistaat zur Betreuung von Flüchtlingen aufgestockt und der Rechtsanspruch auf Leistungen des KJHG für die Kinder, Jugendlichen und Familien in Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen , Provisorien und Außenstellen) sichergestellt ? Für die pädagogisch-psychologische Beratung sind an den staatlichen bayerischen Schulen Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte tätig. Für jede Schule sind dabei eine Beratungslehrkraft und ein Schulpsychologe für die Beratung der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten und der Lehrkräfte zuständig. Das schulpsychologische Betreuungsnetz konnte in den letzten Jahren deutlich ausgebaut werden und wird weiter ausgebaut. Über die einzelne Schule hinaus besteht ein regionales Beratungsangebot durch die 9 staatlichen Schulberatungsstellen (je eine pro Regierungsbezirk; drei in Oberbayern). Die genannten Beratungsangebote stehen – wie allen Kindern und Jugendlichen – auch Kindern und Jugendlichen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigten und unbegleiteten Jugendlichen zur Verfügung. Mit dem Regelförderprogramm Jugendsozialarbeit an Schulen des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) – das auch hier einschlägig ist – werden darüber hinaus durch den Freistaat Bayern gute Rahmenbedingungen für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschaffen, um ihrer Verantwortung im Bereich der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) als kommunaler Pflichtaufgabe nachzukommen und entsprechende Angebote vorzuhalten. Sozialpädagogische JaS-Fachkräfte kümmern sich gezielt um einzelne benachteiligte junge Menschen und können besondere Problemlagen frühzeitig erkennen. Zur Zielgruppe gehören auch junge Menschen mit Migrationshintergrund, wenn sie in sozioökonomisch Drucksache 17/4929 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 schwierigen Verhältnissen aufwachsen und ihnen die nötige Unterstützung von zu Hause fehlt. Jugendsozialarbeit an Schulen kann im Einzelfall auch Asylbewerberkinder an den bestehenden JaS-Einsatzorten an Mittel-, Berufs- und Förderschulen sowie an Grundschulen unterstützen. In den kooperativen Klassen BIJ/V (nur an staatlichen Schulen als 1. Jahr innerhalb des zweijährigen Modells) und BIJ (2. Jahr an staatlichen und kommunalen Schulen) wird die sozialpädagogische Begleitung durch den Kooperations- partner sichergestellt. Im BVJ/s (an kommunalen Schulen – auch in Nürnberg – v. a. als 1. Jahr eingesetzt) muss die sozialpädagogische Begleitung über die Kommune als Aufgabe im Sinne des SGB VIII abgebildet werden. Die Lehrkräfte und Schulpsychologen sind im Hinblick auf die Erkennung von Traumata sensibilisiert. Zur Behandlung dieser werden die Schüler an geeignete Stellen weitergeleitet werden.