Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Eva Gottstein FREIE WÄHLER vom 04.12.2014 Polizeipräsenz in den Fußballstadien Ich frage die Staatsregierung: 1. Nach welchen Kriterien und von wem wird vor einem Bun- desligaspiel die Polizeipräsenz im Stadion festgelegt? 2. Trägt der Freistaat Bayern, die DFL oder der Verein die Kosten dieses vorsorglich angeordneten Polizeieinsatzes ? 3. Wie viele Einsatzstunden war die Polizei in den Spiel- zeiten 2009/2010–2013/2014 jeweils in den Stadien der bayerischen Bundesligaclubs präventiv anwesend? 4. Wie ist die Kostenregelung für im direkten Stadionum- kreis präventiv eingesetzte Polizeibeamte? 5. Gibt es zwischen Polizei und Verein Absprachen zur Ausübung des Hausrechts des Vereins, z. B. auch zum Vollzug von bereits vom Verein ausgesprochenen Stadionverboten und den damit verbundenen Polizeikosten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 16.01.2015 Zu 1.: Umfang und Durchführung eines polizeilichen Einsatzes – und damit auch die Anzahl eingesetzter Kräfte im Fußballstadion – werden anlass- und lagebezogen von der einsatzführenden Polizeidienststelle festgelegt. Hierbei spielen unter anderem Kriterien wie Gesamtzuschauerzahl, Anzahl der anreisenden Gastfans insgesamt, Anzahl der anreisenden sog. „Problemfans“ sowie insbesondere das Verhältnis zwischen den Anhängerschaften eine Rolle. Damit variiert die Anzahl der eingesetzten Kräfte von Spiel zu Spiel zum Teil deutlich. Zu 2.: Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Polizeieinsatzes. Polizeieinsätze bei Fußballspielen dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und laufen überwiegend im Umfeld der Veranstaltungen ab. Aufgaben des Veranstalters, wie Zugangskontrollen oder Ordnertätigkeiten , nimmt die Polizei dabei nicht wahr. Da für dieses hoheitliche Handeln der Polizei nach geltender Rechtslage vom Veranstalter keine Kosten erhoben werden können, werden auch keine Aufzeichnungen bezüglich der Höhe, Zusammensetzung, örtlichen Verteilung oder nach sonstigen Kriterien geführt. Insoweit können hierzu auch keine Zahlen benannt werden. Zu 3.: Die nachfolgende Übersicht beinhaltet die Einsatzstunden von Polizeieinsatzkräften bei Fußballspielen in Bayern in der Bundesliga. Eine gesonderte statistische Auswertung zu den Einsatzstunden in den Stadien ist nicht vorhanden. Spielklasse Einsatzstunden Saison 2013/14 Einsatzstunden Saison 2012/13 Einsatzstunden Saison 2011/12 Einsatzstunden Saison 2010/11 Einsatzstunden Saison 2009/10 Bundesliga 96.010 125.855 86.354 67.654 63.694 Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 2. Zu 5.: Der Zweck von Hausverboten ist nach den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des DFB, ein zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten zu vermeiden und den Betroffenen zur Friedfertigkeit anzuhalten , um die Sicherheit anlässlich von Fußballspielen zu gewährleisten. Sie sind keine staatlichen Sanktionen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern Präventivmaßnahmen auf zivilrechtlicher Grundlage. Die Verhängung von Stadionverboten sowie deren Überwachung obliegt demnach dem DFB, der DFL und den Vereinen. Stadionverbote unterliegen nicht dem hoheitlichen Aufgabenbereich , sind aber ein wesentlicher Bestandteil des Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit, sodass eine wirkungsvolle Anwendung im polizeilichen Interesse liegt. Die Polizei ist in den Prozess eingebunden, indem sie relevante Personen, gegen die Strafverfahren eingeleitet oder polizeirechtliche Maßnahmen getroffen wurden, für die Ver-hängung von Stadionverboten vorschlägt. Außerdem wird der Polizei regelmäßig eine Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote übermittelt. Eine Unterstützung der Vereine bei der Wahrnehmung des Hausrechts ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Falls die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung eine Person feststellt, die gegen ein bundesweit wirksames Stadionverbot verstößt, wird sie strafverfolgend tätig. Sofern parallel zu dem Hausrechtsverstoß eine konkrete Gefahrensituation vorliegt, können im Einzelfall auch präventivpolizeiliche Maßnahmen erforderlich werden. Insofern handelt die Polizei im Rahmen ihrer originären Aufgaben und kann den Vereinen keine Kosten in Rechnung stellen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 20.03.2015 17/4975 Bayerischer Landtag