Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER vom 17.12.2014 Meisterprämie für Heilerziehungspflegehelfer Ich frage die Staatsregierung: 1. Erhalten Heilerziehungspflegehelfer nach erfolgreich bestandener Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern die sogenannte Meisterprämie ? a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird diese ausgezahlt? b) Wenn nein, warum nicht? 2. Erhalten Heilerziehungspfleger nach erfolgreich bestandener Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern die sogenannte Meisterprämie ? a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird diese ausgezahlt? b) Wenn nein, warum nicht? 3. Erhalten Heilerziehungspflegehelfer nach erfolgreich bestandener Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern die sogenannte Meisterprämie , wenn sie direkt im Anschluss an diese Ausbildung die verkürzte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger (3 statt 2 Ausbildungsjahre) durchlaufen? a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird diese ausgezahlt? b) Wenn nein, warum nicht? 4. Erhalten Heilerziehungspflegehelfer nach erfolgreich bestandener Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern die sogenannte Meisterprämie , wenn sie direkt im Anschluss an diese Ausbildung die reguläre Ausbildung zum Heilerziehungspfleger über 3 Ausbildungsjahre durchlaufen? a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird diese ausgezahlt? b) Wenn nein, warum nicht? 5. Nach welchen Kriterien wird bei denjenigen Auszubildenden über den Zeitpunkt der Auszahlung der Meisterprämie entschieden, die zum einen die Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer und im Anschluss zum Heilerziehungspfleger absolvieren? 6. Bei welcher staatlichen Stelle können sich Heilerziehungspflegehelfer und Heilerziehungspfleger über die Meisterprämie und die Auszahlungsmodalitäten informieren ? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 21.01.2015 Vorbemerkung: Die Meisterprämie wurde auf der Grundlage des Bildungsfinanzierungsgesetzes 2013 (Haushaltsänderungsgesetz 2014) zum vergangenen Schuljahr 2013/2014 eingeführt, um einen stärkeren Anreiz zur Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung an Fachschulen bzw. Fachakademien zu schaffen bzw. den erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Weiterbildung an diesen Schularten zu honorieren. Die Meisterprämie ist nicht auf die Berufe in der Heilerziehungspflege beschränkt, sondern erstreckt sich auf insgesamt 151 berufliche Weiterbildungsabschlüsse, die an Fachschulen und Fachakademien erworben werden können. Das Verfahren zur Auszahlung der Meisterprämie findet im halbjährlichen Turnus statt. In einem ersten Schritt teilen die Fachschulen bzw. die Fachakademien dem Staatsministerium die erfolgreichen Absolventen über ein auf der Internetseite des Ministeriums eingerichtetes, technisch gesichertes Portal mit. Absolventen, deren Abschlusszeugnis zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 28. bzw. 29. Februar ausgestellt wird, sind bis zum 1. April zu melden. Erfolgreiche Absolventen, die ihre Abschlüsse zwischen dem 1. März und dem 1. September erhalten, sind von den Schulen bis zum 1. Oktober in das Internetportal einzugeben. Nach den jeweiligen Stichtagen prüft das Staatsministerium die Datensätze zunächst auf ihre Plausibilität und Validität. Im Anschluss erhält die Regierung von Niederbayern als auszahlende Stelle die Datensätze der Leistungsempfänger. Die Regierung überträgt die Daten in das Mittelbewirtschaftungssystem für den bayerischen Staatshaushalt (IHV) und zahlt die Meisterprämien bayernweit für sämtliche Empfänger aus. Zwischen dem jeweiligen Stichtag für die Dateneingabe durch die Schulen und der Auszahlung vergingen in den beiden ersten Runden für die Meisterprämie 2014 zwischen 2 und 2,5 Monate. Diese Zeitspanne war der großen Zahl von Datensätzen und den im Einzelfall auszuräumenden Unklarheiten geschuldet . Insgesamt wurde die Meisterprämie in den beiden ersten Runden 8.306-mal ausgezahlt. Das Verfahren ist in der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 16.08.2013 über Pflegebonus, Meisterprämie und Prämie für gleichgestellte Abschlüsse (Prämie), Erstattung der Gebühren für Gebärdensprachendolmetscherprüfung sowie Meisterpreis geregelt (KWMBl I S. 278, dort Nr. 2.3). Im Heilerziehungspflegebereich gibt es zwei grundsätzliche Ausbildungsrichtungen, die jeweils an Fachschulen unterrichtet werden: – Heilerziehungspflege und – Heilerziehungspflegehilfe. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 06.03.2015 17/4982 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/4982 Die Fachschulen für Heilerziehungspflege vermitteln in einer – im Regelfall dreijährigen – Ausbildung den beruflichen Abschluss der Heilerziehungspflegerin bzw. des Heilerziehungspflegers . Demgegenüber erwerben die Absolventen der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe ihren Abschluss nach einer einjährigen Berufsausbildung. Zwischen den beiden Ausbildungen bestehen folgende Übergänge bzw. Möglichkeiten zum Erwerb der jeweils anderen Berufsqualifikation : – Schülerinnen und Schüler, die an einer Fachschule für Heilerziehungspflege sind, können am Ende des ersten Schuljahres auch die Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe ablegen (§ 38 Satz 2 Fachschulordnung Heilerziehungspflege – FSO HeilE). – Absolventen einer Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe haben nach ihrem Abschluss die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen direkt mit dem zweiten Schuljahr der Fachschulausbildung in der Heilerziehungspflege fortzufahren (§ 7 FSO HeilE). – Absolventen einer Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe können nach dieser ersten Ausbildung aber auch eine vollständige, d. h. ungekürzte zweite Ausbildung in der Heilerziehungspflege durchlaufen. 1. Erhalten Heilerziehungspflegehelfer nach erfolgreich bestandener Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern die sogenannte Meisterprämie? Die Absolventen erhalten nach ihrem erfolgreichen Abschluss als Heilerziehungspflegehelferin bzw. Heilerziehungspflegehelfer die Meisterprämie. Dieser Abschluss wird im Regelfall an einer Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erworben; einzige Ausnahme ist die Pflegehelferprüfung nach § 38 Satz 2 FSO HeilE an einer Fachschule für Heilerziehungspflege. Diejenigen Absolventen, die nach der Heilerziehungspflegehilfeausbildung eine Ausbildung in der Heilerziehungspflege anschließen, sind für die Auszahlung der Meisterprämie differenziert zu behandeln; Gleiches gilt für diejenigen, die im Rahmen ihrer Pflegerausbildung nach dem ersten Schuljahr den Pflegehelferabschluss erwerben (s. unten die Antworten zu den Fragen 3 und 4). a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird diese ausgezahlt ? Da die Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe ausnahmslos in der zweiten Schuljahreshälfte abgeschlossen wird, werden die Meisterprämien für die Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer ca. 2 bis 2,5 Monate nach dem Stichtag 1. Oktober überwiesen (Ende November bis Mitte Dezember). Verzögerungen können im Einzelfall entstehen, wenn z. B. das ursprüngliche Empfängerkonto aufgelöst und die neue Kontoverbindung nicht mehr rechtzeitig mitgeteilt wurde. Wegen der großen Zahl der Auszahlungsvorgänge können solche Einzelfälle erst bei der jeweils nächsten Auszahlungsrunde berücksichtigt werden. b) Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 2. Erhalten Heilerziehungspfleger nach erfolgreich bestandener Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern die sogenannte Meisterprämie ? Ja. a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird diese ausgezahlt ? Auch die Ausbildung in der Heilerziehungspflege wird in der zweiten Schuljahreshälfte abgeschlossen. Die Meisterprämien für die Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger werden daher ca. 2 bis 2,5 Monate nach dem Stichtag 1. Oktober überwiesen (Ende November bis Mitte Dezember). Im Einzelfall entstehende Verzögerungen können wegen der großen Zahl der Auszahlungsvorgänge dann erst bei der jeweils nächsten Auszahlungsrunde aufgefangen werden. b) Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 3. Erhalten Heilerziehungspflegehelfer nach erfolgreich bestandener Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern die sogenannte Meisterprämie, wenn sie direkt im Anschluss an diese Ausbildung die verkürzte Ausbildung zum Heilerziehungspfleger (3 statt 2 Ausbildungsjahre) durchlaufen? Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer , die nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung an einer Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe eine Pflegerinnen- bzw. Pflegerausbildung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege anschließen und dabei von der Verkürzungsmöglichkeit um ein Schuljahr Gebrauch machen (§ 7 FSO HeilE), erhalten für ihre insgesamt dreijährige Ausbildung eine Meisterprämie. In der Gesamtbetrachtung durchlaufen diese Schülerinnen und Schüler eine einheitliche Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger. Die Tatsache, dass diese Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zum Pflegerabschluss die Qualifikation zur Pflegehelferin bzw. zum Pflegehelfer vorweg erwerben, begründet jedoch keinen Anspruch auf eine zweite Meisterprämie. Die Meisterprämie soll die erfolgreich abgeschlossene berufliche Weiterbildung honorieren, nicht jedoch schon einen Abschluss, der im Verlauf einer einheitlichen und zusammenhängenden Berufsausbildung zusätzlich erworben wird. Die Pflegehelferinnen bzw. Pflegehelfer, die unter Anrechnung ihrer Pflegehelferausbildung in die Pflegeausbildung einsteigen, sind im Hinblick auf die Meisterprämie genauso zu behandeln wie diejenigen Schülerinnen und Schüler, die von Anfang an die Pflegeausbildung gewählt haben und nach dem ersten Schuljahr – gleichsam auf dem Weg zur vollständigen Pflegekraft – den Pflegehilfeabschluss ablegen (§ 38 Satz 2 FSO HeilE). Auch diese erhalten die Prämie erst für die erfolgreiche Beendigung der Pflegerausbildung und nicht schon für die nach dem ersten Schuljahr bestandenen Prüfungen zur Pflegehelferin bzw. zum Pflegehelfer. a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird diese ausgezahlt ? Da die Ausbildung in der Heilerziehungspflege ausnahmslos in der zweiten Schuljahreshälfte abgeschlossen wird, werden die Meisterprämien für den Pflegerabschluss i. d. R. ca. 2 bis 2,5 Monate nach dem Stichtag 1. Oktober überwiesen (Ende November bis Mitte Dezember). Sollte eine Schülerin bzw. ein Schüler, die bzw. der nach dem Abschluss an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe auf die vollständige Pflegeausbildung gewechselt ist, die Ausbildung zur Pflegerin bzw. zum Pfleger abbrechen, Drucksache 17/4982 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 erhält sie bzw. er nachträglich die Meisterprämie für den Heilerziehungspflegehilfe-Abschluss. In diesem Fall melden die Fachschulen für Heilerziehungspflege die betreffende Schülerin bzw. den betreffenden Schüler im beschriebenen Verfahren beim Staatsministerium, das die Regierung von Niederbayern zur Auszahlung der Meisterprämie veranlasst. b) Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 4. Erhalten Heilerziehungspflegehelfer nach erfolgreich bestandener Prüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern die sogenannte Meisterprämie, wenn sie direkt im Anschluss an diese Ausbildung die reguläre Ausbildung zum Heilerziehungspfleger über 3 Ausbildungsjahre durchlaufen? Absolventen der Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe erhalten die Meisterprämie auch dann, wenn sie nach ihrem Hilfe-Abschluss eine komplette Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger von Anfang an durchlaufen. Hier absolvieren die Schülerinnen und Schüler zwei vollständige berufliche Weiterbildungsgänge, die durch die Meisterprämie auch getrennt gewürdigt werden können (vgl. Nr. 2.2, letzter Absatz KMBek Meisterprämie ). a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird diese ausgezahlt ? Da die Ausbildungen sowohl in der Heilerziehungspflegehilfe als auch in der Heilerziehungspflege jeweils in der zweiten Schuljahreshälfte abgeschlossen werden, werden die jeweiligen Meisterprämien i. d. R. ca. 2 bis 2,5 Monate nach dem Stichtag 1. Oktober überwiesen (Ende November bis Mitte Dezember). b) Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 5. Nach welchen Kriterien wird bei denjenigen Auszubildenden über den Zeitpunkt der Auszahlung der Meisterprämie entschieden, die zum einen die Ausbildung zum Heilerziehungspflegehelfer und im Anschluss zum Heilerziehungspfleger absolvieren ? Der Zeitpunkt für die Auszahlung der Meisterprämie gilt für alle Absolvierenden an Fachschulen und Fachakademien in Bayern gleich. Er ergibt sich aus dem Verfahrenslauf nach der Eingabe der Empfängerdaten für die Meisterprämie durch die Schulen, die Datenvalidierung beim Staatsministerium und dem anschließenden Auszahlungsvorgang bei der Regierung von Niederbayern. Da die Abschlussprüfungen in der Heilerziehungspflegehilfe und in der Heilerziehungspflege jeweils im zweiten Schulhalbjahr erfolgen, finden die Auszahlungen zwischen Ende November und Mitte Dezember statt. 6. Bei welcher staatlichen Stelle können sich Heilerziehungspflegehelfer und Heilerziehungspfleger über die Meisterprämie und die Auszahlungsmodalitäten informieren? Vor jeder halbjährlichen Runde zur Meisterprämie erhalten sämtliche Fachschulen und Fachakademien ein umfassendes Informationsschreiben des Staatsministeriums (zuletzt mit Schreiben vom 21.05.2014). Die Schulen sind gehalten, ihre Abschlussschülerinnen und -schüler über die Modalitäten der Meisterprämie zu informieren. Ergänzend stehen im Staatsministerium drei Mitarbeiter und bei der Regierung von Niederbayern eine Mitarbeiterin für Auskünfte im Einzelfall zur Verfügung. Auch die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung beantwortet Anfragen zur Meisterprämie (Telefon, E-Mail und elektronisches Kontaktformular).